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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 5008 4. Wahlperiode 16.03.2009 Kleine Anfrage der Abgeordneten Döllstedt und Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Geltendmachung von Säumniszuschlägen im Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAG) Die Kleine Anfrage 2689 vom 30. Januar 2009 hat folgenden Wortlaut: Der Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisgemeinden (WAG) erhob bis zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Herstellungsbeiträge für die öffentliche Wasserversorgungsein- richtung. Mit Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2005, Az: 4 KO 1109/04, wurde festgestellt, dass der WAG erst im März 2002 rechtmäßig gegründet wurde. Der WAG hob die bis dahin erlassenen Wasserbeitragsbescheide auf, machte aber im Jahr 2007 und 2008 Säumniszuschläge ab dem Jahr 2000 aufgrund nicht gezahlter Wasserbeitragsbescheide geltend. Am 9. September 2008 urteilte das Verwaltungsgericht Weimar (Az: 3 K 872/06 We), dass der WAG ab dem Zeitpunkt der wirksamen Gründung Säumniszuschläge auf nicht bezahlte Gebührenbescheide (Wasser) zustehen. Wir fragen die Landesregierung: 1. In wie vielen Fällen und in welcher Höhe hat der WAG Säumniszuschläge für nicht beglichene Wasser- beitragsbescheide bisher erhoben? 2. In wie vielen Fällen wurden Rechtsmittel gegen die nachgefragten Erhebungen von Säumniszuschlägen eingelegt? Wie gestaltet sich gegenwärtig der Bearbeitungsstand dieser Rechtsmittel? 3. In welcher Form (Verwaltungsakt nach § 35 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz) müssen Säumnis- zuschläge für nicht bezahlte Beitragsbescheide geltend gemacht werden und hat der WAG diese Form- vorschriften bei der Geltendmachung der Säumniszuschläge eingehalten? 4. Welche Rechtsmittel kommen aus Sicht der Landesregierung in Betracht, gegen die Geltendmachung der Säumniszuschläge vorzugehen? 5. Inwieweit entsteht durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die nachgefragten Säumniszuschläge eine aufschiebende Wirkung und wie wird dies seitens der Landesregierung begründet? 6. Inwieweit ist die Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei nicht gezahlten Wasserbeiträgen vor und nach der wirksamen Gründung des WAG durch diesen zulässig und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Druck: Thüringer Landtag, 26. März 2009 1",
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"content": "Drucksache 4/ 5008 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode 7. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung angezeigt bzw. wurden zwischenzeitlich eingeleitet/umgesetzt? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 13. März 2009 wie folgt beantwortet: Zu 1.: In welchen Fällen und in welcher Höhe der Wasser- und Abwasserzweckverband Gotha und Landkreisge- meinden Säumniszuschläge für nicht geleistete Wasserbeiträge erhebt, obliegt der Entscheidung des Ver- bandes im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung. Eine belastbare Datenübersicht hierüber liegt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde nicht vor. Zu 2.: Auf die Beantwortung der Frage 1 wird verwiesen. Zu 3.: Die Bestimmungen der §§ 218, 240 und 254 Abs. 2 Abgabenordnung finden gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Buchst. b Doppelbuchst. dd und Nr. 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz Anwendung. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur zur Abgabenordnung bedarf der Säumniszuschlag grundsätzlich kei- ner Festsetzung. Der Erlass eines Leistungsgebotes ist jedoch nicht ausgeschlossen. Zwingende Rechts- formerfordernisse sind diesbezüglich also nicht zu beachten. Zu 4.: Da Säumniszuschläge grundsätzlich nicht festgesetzt werden brauchen und nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung bei der Beitreibung zusammen mit der Hauptforderung auch kein Leistungsgebot erfor- derlich ist, muss Rechtsschutz gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren ersucht werden. Soweit aber ein Verwaltungsakt erlassen wird, kann gegen diesen Widerspruch erhoben werden. Zu 5.: Die obergerichtliche Rechtsprechung des Freistaats Thüringen hat festgestellt, dass selbständig festge- setzte Säumniszuschläge nicht unter die öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung fallen, so dass schon allein dem Widerspruch und einer Klage gegen einen solchen Bescheid aufschiebende Wirkung beizumessen ist. Zu 6.: Die Frage, ob die Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei nicht gezahlten Wasserbeiträgen vor und nach der wirksamen Gründung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und Landkreisgemein- den zulässig ist, ist gegenwärtig Gegenstand eines obergerichtlichen Verfahrens. Diese Entscheidung bleibt abzuwarten. Zu 7.: Aus Sicht der Landesregierung ist gegenwärtig kein rechtsaufsichtlicher Handlungsbedarf angezeigt. Scherer Minister 2",
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