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            "content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/     3068 13.07.2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und Antwort der Thüringer Staatskanzlei Stichtag 1. Juni 2011 - Verwirklichung barrierefreier Kommunikation in Thüringen? Die Kleine Anfrage 1494 vom 12. Mai 2011 hat folgenden Wortlaut: Laut Angabe des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Drucksache 5/516 (Beant- wortung der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Stange \"Vier Jahre Thüringer Behindertengleichstellungs- gesetz - Wie wirksam ist seine Umsetzung im Bereich der barrierefreien Kommunikation?\") wird angestrebt, dass entsprechend der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstellung und Verbes- serung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGlGAVO) alle Kommunikationsangebote (In- ternetauftritte u.a.), die sich (speziell) an Menschen mit Behinderungen richten, bis zum 1. Juni 2011 barri- erefrei gestaltet sind (vgl. § 15 ThürGlGAVO). Das Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen (ThürGlG) war 2005 beschlossen worden. Nach § 14 Abs. 1 ThürGlG sind die Träger öffentlicher Verwaltung verpflichtet, ihre Onlineauftritte und -an- gebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung nach Maßgabe der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Gleichstel- lung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen schrittweise technisch so zu ge- stalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. Verpflichtet nach dem Gesetz sind in Thüringen das Land, die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. § 14 ThürGlGAVO legt fest, dass die Angebote der Informationstechnik der öffentlichen Verwaltung dann als barrierefrei gelten, wenn sie den Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierefreien Informations- technik-Verordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2654) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Ich frage die Landesregierung: 1. Entsprechen alle Internetauftritte der Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG den Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung in der jeweils geltenden Fas- sung? Wenn nein, warum nicht (bitte die Begründung für jeden Träger der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG einzeln angeben)? 2. Was versteht die Landesregierung konkret unter \"erforderliche Qualitätssicherungsmaßnahmen und IT- Projekte\" (vgl. Antwort zu Frage 2 in Drucksache 5/516)? 3. Falls Frage 1 mit \"nein\" beantwortet wurde: Wann ist damit zu rechnen, dass alle Internetauftritte der Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 ThürGlG den Anforderungen der Standards der Priorität I und für zentrale Einstiegs- und Navigationsseiten zusätzlich den Standards der Priorität II der Anlage zur Barrierenfreien Informationstechnik-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechen? Druck: Thüringer Landtag, 25. Juli 2011",
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