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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 3574 4. Wahlperiode 03.12.2007 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Schubert (SPD) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Umsatzsteuereinnahmen und Spielbankabgabe sowie weitere Leistungen aus Spiel- bankbetrieb Die Kleine Anfrage 2158 vom 16. November 2007 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort auf meine Kleine Anfrage 2096 (Drucksache 4/3408) wurde dargestellt, dass das Land im Jahr 2007 Umsatzsteuereinnahmen vom Spielbankbetrieb in Höhe von ca. 2,3 Millionen Euro erhalte. Auf- grund der Umsatzbesteuerung werde die Spielbankabgabe derzeit im Verwaltungswege in Höhe der Um- satzsteuerbeträge gestundet, soweit die zugrunde liegenden Umsätze durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Ich frage die Landesregierung: 1. In welcher Höhe wurden bisher mit Stichtag 31. Oktober 2007 die Spielbankabgabe sowie weitere Leis- tungen des Spielbankunternehmens gestundet? 2. Bis wann sollen die bisher gestundeten und die weiterhin zu stundenden Abgaben und Leistungen an das Land gezahlt werden? 3. Mit welchem Zinssatz werden die gestundeten Abgaben und Leistungen bis zu deren Zahlung verzinst? 4. Plant die Landesregierung eine Änderung des Thüringer Spielbankgesetzes, insbesondere eine Absen- kung der in den §§ 3 und 3 a genannten Abgaben und weiteren Leistungen? Wenn ja: Aus welchen Gründen? 5. In welcher Höhe standen im Jahr 2006 Mittel aus der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung des Spielbankunternehmens für die Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit und insbesondere der Eh- renamtsstiftung zur Verfügung? In welcher ungefähren Höhe werden Mittel aus der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung voraussichtlich im Jahr 2007 zur Verfügung stehen? 6. In welcher Weise und in welchem Umfang wirkt sich der Betrieb der Spielbank im Erfurter Domhotel auf die Umsatzsteuereinnahmen des Landes vom Spielbankbetrieb aus? Druck: Thüringer Landtag, 19. Dezember 2007 1",
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"content": "Drucksache 4/ 3574 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. November 2007 wie folgt beantwortet: Aufgrund bundesgesetzlicher Regelung unterliegen die Umsätze der öffentlichen Spielbanken seit 6. Mai 2006 neben der Spielbankabgabe auch der Umsatzsteuer. Aufgrund vorkonstitutionellen Rechts deckt die Spielbankabgabe neben weiteren Einzelsteuern allerdings auch die Umsatzsteuer ab. Zur Vermeidung die- ser unzulässigen Doppelbesteuerung haben sich die für die Spielbankabgabe zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden der Länder am 8. Juni 2006 in Hannover darauf verständigt, die Umsatzsteuer zunächst im Verwaltungsweg auf die Spielbankabgabe anzurechnen. Diese Verfahrensweise stellt eine Übergangslösung im Vorgriff auf eine in allen Ländern notwendige Änderung der jeweiligen Spielbankgeset- ze dar. Zu 1.: Die Höhe der zu stundenden Spielbankabgabe im Sinne des § 3 des Thüringer Spielbankgesetzes ent- spricht den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen (Saldo aus Umsatzsteuer und Vorsteuer), soweit die zugrundeliegenden Umsätze durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Der konkrete Stundungsbetrag unterliegt dem Steuergeheimnis im Sinne des § 30 der Abgabenordnung und darf daher nicht mitgeteilt werden. Eine Stundung der weiteren Leistung im Sinne des § 3 a des Thüringer Spielbankgesetzes erfolgt nicht. Zu 2.: Die Spielbankabgabe ist eine Steuer besonderer Art. Sie ist vom Spielbankbetreiber aufgrund vorkonstituti- onellen Rechts anstelle der sonst anfallenden Einzelsteuern, z.B. Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Kör- perschaftsteuer, Gewerbesteuer, Rennwettsteuer und Lotteriesteuer zu entrichten. Darüber hinaus ist die Spielbankabgabe so ausgestaltet, dass Gewinne des Spielbankbetreibers bis zur Grenze der Wirtschaftlich- keit abgeschöpft werden. Infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2005 wurde das Umsatzsteuergesetz dahingehend geändert, dass seit 6. Mai 2006 die Umsätze der Spielbanken der Umsatzsteuer unterliegen. Folge der Einbeziehung der Spielbanken in die Umsatzsteuerpflicht ist eine steuerliche Doppelbelastung der Spielbanken mit Spielbankabgabe und Umsatzsteuer, wodurch die Grenze der wirtschaftlichen Belast- barkeit überschritten wird. Bei der Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe in Form der Stundung handelt es sich daher um eine zwingende Maßnahme zur Vermeidung dieser unzulässigen Dop- pelbesteuerung. Sie erfolgt im Vorgriff auf eine notwendige landesgesetzliche Regelung, die diese Doppel- besteuerung vermeidet. Diese Verfahrensweise, die Umsatzsteuer zunächst im Verwaltungswege auf die Spielbankabgabe anzu- rechnen, wird bzw. wurde in allen Ländern praktiziert. Zu 3.: Aus den zu Frage 2 angeführten Gründen erfolgt die Stundung zinslos. Zu 4.: Für eine gesetzliche Regelung zur Vermeidung einer steuerlichen Doppelbelastung der Spielbanken kom- men grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht: a) Anrechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe, b) pauschale Absenkung der Spielbankabgabe. Aufgrund eines beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahrens zur Vereinbarkeit der derzeitigen Ausgestal- tung der Umsatzbesteuerung des Glücksspiels mit dem Gemeinschaftsrecht ist die gesetzliche Absenkung der Spielbankabgabe nicht ohne finanzielle Risiken für die Länder realisierbar. Werden die durch das Ge- richt formulierten Zweifel höchstrichterlich bestätigt, könnte eine Absenkung der Spielbankabgabe zu unwi- derruflichen Einnahmeausfällen für die Länder führen: die Umsatzsteuer müsste ggf. zurückgezahlt, eine Spielbankabgabe könnte allerdings nicht nacherhoben werden. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 3574 Die Landesregierung beabsichtigt deshalb, die Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe aus den zu Frage 2 angeführten Gründen im Thüringer Spielbankgesetz zu regeln. Eine entsprechende Verfah- rensweise ist auch in den anderen Ländern beabsichtigt bzw. bereits umgesetzt worden. Zu 5.: Im Haushaltsjahr 2006 wurden im Landeshaushalt vereinnahmt: a) Spielbankabgabe in Höhe von 983 139 Euro b) Weitere Leistung in Höhe von 599 084 Euro Ausgehend von den bis zum 2. November 2007 dem Landeshaushalt zugeführten Einnahmen können im Haushaltsjahr 2007 folgende Beträge aus dem Spielbankbetrieb erwartet werden: a) Spielbankabgabe in Höhe von ca. 459 000 Euro b) Weitere Leistung in Höhe von ca. 558 000 Euro Zur Unterstützung ehrenamtlicher Tätigkeit sind im Kapitel 08 24 bei Titel 684 76 für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 jeweils Mittel in Höhe von 1,844 Millionen Euro veranschlagt. Davon waren in Abhängigkeit von den Einnahmen aus der Spielbankabgabe und der weiteren Leistung 644 000 Euro gesperrt. Dieser Betrag konnte in 2006 sowie auch bereits in 2007 aufgrund der dargestellten Einnahmeentwicklung vollständig entsperrt werden. Zu 6.: Durch den Betrieb der Spielbank erhöhen sich die Umsatzsteuereinnahmen des Freistaats. Zur Höhe der Umsatzsteuermehreinnahmen verweise ich auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Nr. 2096 (Drucksache 4/3408). Danach erhält der Freistaat ab 2007 im Rahmen des Umsatzsteuerausgleichs aus der Steuerpflicht der öffentlichen Spielbanken Mehreinnahmen in Höhe von ca. 700 000 Euro pro Jahr. Ferner erhält Thüringen ab 2007 einen Anteil von ca. 1,6 Millionen Euro pro Jahr aus der Kompensations- zahlung des Bundes in Höhe von 60 Millionen Euro pro Jahr als Ausgleich der Einnahmeausfälle bei der Spielbankabgabe. Diezel Ministerin 3",
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