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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4265 29.03.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten Meyer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 Die Kleine Anfrage 2032 vom 3. Januar 2012 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 30. Juni 2011 entschieden, dass die Topfwirtschaft in der Weise, wie sie in weiten Bereichen der Bundes- und Landesverwaltungen praktiziert wird, rechtswidrig ist (2 C 19/10). Das Gericht bezieht sich in der Begründung zwar neben Artikel 33 Grundgesetz im Wesentlichen auf bun- desgesetzliche Regelungen des Besoldungsgesetzes; das Thüringer Besoldungsrecht verfügt aber über gleichlautende Regelungen und das Urteil ist insofern auch für Thüringen von Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der genannten Entscheidung aus, dass § 18 Bundesbesoldungsge- setz (BBesG) (entspricht § 16 Abs. 1 Thüringer Besoldungsgesetz [ThürBesG]) eine Ämterbewertung ver- lange. Das bedeute, dass ein Aufgabenprofil für den jeweiligen Dienstposten zu ermitteln und diesem eine Besoldungsgruppe zuzuordnen sei. § 25 BBesG (entspricht § 22 ThürBesG) verlange zudem, dass sich die Wertigkeit der Aufgaben des Beförderungsamtes deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abhebe. Formal läuft eine Bündelung von Funktionen daher den Vorschriften der Besoldungsgesetze zuwider. Laut Bundesverwaltungsgericht komme sie jedenfalls ohne \"besondere sachliche Rechtfertigung\" nicht in Betracht. Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Beförderungspraxis. Denn einem Beförderungsbewer- ber fehle es nach Auffassung des Senats in der Topfwirtschaft an einem höher bewerteten Amt, so dass im Rahmen der Auswahlentscheidung auch keine Eignungsprognose vorgenommen werden könne, die jedoch für einen Leistungsvergleich erforderlich sei. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist das Urteil auf Thüringen übertragbar? Wenn ja, mit welchen Auswirkungen? Wenn nein, warum nicht? 2. In welchen Teilen der Landesverwaltung wird die sog. Topfwirtschaft praktiziert? Wie viele Beamtinnen und Beamte sind betroffen? 3. Wie viele Beförderungen wurden nach dem 30. Juni 2011 in den in Frage 2 bezeichneten Bereichen der Landesverwaltung vorgenommen? 4. Wurden die Beförderungsdienstposten ausgeschrieben? Wenn nein, warum nicht? 5. Wie erfolgte die Auswahl der zu befördernden Beamtinnen und Beamten? 6. Wurden bei der Beförderung nicht berücksichtigte Beamtinnen und Beamte vor der beabsichtigten Be- förderung unterrichtet? Wenn nein, warum nicht? Druck: Thüringer Landtag, 12. April 2012",
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"content": "Drucksache 5/ 4265 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. März 2012 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Urteil bezieht sich hinsichtlich der Aussagen zu gebündelten Dienstposten und zur so genannten Topf- wirtschaft auf eine Vorgehensweise, die zu großen Teilen auch in Thüringen praktiziert wird. Das Verwaltungsgericht Weimar hat sich den Bewertungen des Bundesverwaltungsgerichts in einem Be- schluss vom Februar 2012 bereits angeschlossen. Die Rechtsprechung wird Auswirkungen auf die Praxis in Thüringen haben. Es ist zu prüfen, inwieweit der Gebrauch von Dienstpostenbündelungen - unabhängig davon, ob diese im Rahmen der Topfwirtschaft oder im Rahmen von Dienstpostenbewertungen erfolgen - angesichts der vorliegenden Rechtsprechung, die nur in begrenztem Umfang Ausnahmen zulässt (beson- dere sachliche Rechtfertigung der Bündelung von Dienstposten), aufgegeben werden muss. Zu 2.: Ressorts mit Topfwirtschaft Anzahl Thüringer Innenministerium 7 569 (keine Topfwirtschaft im Landesamt für Statistik) Thüringer Staatskanzlei 103 Thüringer Finanzministerium 3 200 (Topfwirtschaft wird überwiegend praktiziert) Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 13 100 Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und 1 442 Naturschutz Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 244 Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr 553 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie 132 Thüringer Justizministerium 2 665 Zu 3.: Ressort Anzahl der Beförderungen Thüringer Innenministerium 360 Thüringer Staatskanzlei 4 Thüringer Finanzministerium 156 Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur 130 Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und 57 Naturschutz Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit 11 Thüringer Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr 28 Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie 5 Thüringer Justizministerium 107 Zu 4.: Im Geschäftsbereich des Thüringer Justizministeriums wurden alle Beförderungsstellen bzw. -dienstpos- ten ausgeschrieben. Im Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgte ebenfalls eine Ausschreibung der Beför- derungsdienstposten. Im Thüringer Innenministerium und dessen übrigen betroffenen nachgeordneten Bereich sowie in den üb- rigen Ressorts erfolgte die Beförderungsauswahl von Amts wegen unter Berücksichtigung aller für das Be- förderungsamt in Betracht kommenden Beamtinnen/Beamten. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4265 Zu 5.: Die Ressortbefragung hat ergeben, dass die Auswahl in den Ressorts gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundge- setz im Wege der Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Zugrundelegung dienstlicher Beurteilungen durchgeführt wurde. Zu 6.: In den Ressorts und deren Geschäftsbereichen wurden die nicht berücksichtigten Beamtinnen und Beam- ten vor der Durchführung der beabsichtigten Beförderungen unterrichtet. Im nachgeordneten Bereich des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr gab es bislang keine einheitliche Verfah- rensweise zur Unterrichtung der unterlegenen Konkurrenten. Für etwaige künftige Beförderungen wird dort eine einheitliche Verfahrensweise zur Unterrichtung der unterlegenen Konkurrenten entsprechend den Vor- gaben der Rechtsprechung festgelegt werden. Geibert Minister 3",
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