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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 6777 16.10.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Scheringer-Wright und Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Solaranlagen im Gewerbegebiet Rastenberg Die Kleine Anfrage 3346 vom 21. August 2013 hat folgenden Wortlaut: Am 27. April 2013 berichtete die Thüringer Allgemeine Zeitung, dass in der Stadt Rastenberg auf Flächen des dortigen Gewerbegebiets Solaranlagen errichtet werden sollen. Hierfür habe die Gemeinde einen Ge- stattungsvertrag über 25 Jahre mit einem namentlich benannten Betreiber solcher Anlagen abgeschlossen. Dem Vertragsschluss ging, soweit den Fragestellern bekannt, keine öffentliche Ausschreibung voraus. Die Errichtung der Gewerbefläche wurde subventioniert. Wir fragen die Landesregierung: 1. In welchem Vergabeverfahren erfolgte die Verpachtung der Gewerbefläche? 2. Gab es für die Gewerbeflächen eine Erschließungsförderung, wenn ja, in welcher Höhe? 3. Inwieweit entspricht eine Verpachtung von öffentlich subventionierten Gewerbeflächen für die Errichtung von Solaranlagen den Förderzielen für die Gewerbefläche? Welche Förderziele bestanden für die Ge- werbeflächen und sind diese durch einen Standort für Solaranlagen, welche keine direkten Arbeitsplätze schaffen, erreichbar? 4. Ist es nach Auffassung der Landesregierung zulässig, dass eine Gemeinde eine öffentlich subventionierte Gewerbefläche für die Dauer von 25 Jahren verpachtet? Wie wird die Auffassung begründet? 5. Gab es im geschilderten Fall eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für das Projekt, wenn ja, mit welchem Er- gebnis? 6. Stellt die vorliegende Überlassung der Gewerbegebietsflächen über einen Zeitraum von 25 Jahren einen für die Gemeinde wirtschaftlichen Vorteil dar? 7. Wie hoch sind für die Gemeinde die Einnahmen aus Pacht und Steuern durch das Vertragsverhältnis und durch die auf den Grundstücken betriebenen Anlagen, und welche von bereits aufgewandten und noch anfallenden Erschließungskosten für die Gewerbefläche stehen diesen Einnahmen gegenüber? 8. Wie bewertet die Landesregierung, dass der Gestattungsvertrag möglicherweise ohne Durchführung einer Ausschreibung erfolgte? Gab es für die Realisierung des Projekts der Photovaltaikanlage weitere Interessenten? Druck: Thüringer Landtag, 28. Oktober 2013",
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"content": "Drucksache 5/ 6777 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Kenntnis der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde durch die Stadt Rastenberg seit dem Jahr 2001 versucht, die in Rede stehende Fläche des Gewerbegebietes \"Am Ochsengraben\" zu verwerten. Dies erfolgte insbesondere über die Internetpräsentation der Stadt Rastenberg. Trotz jahrelanger Bemühungen konnten die Flächen keiner Verwertung zugeführt werden. Nachdem Ende des Jahres 2012 der derzeitige Pächter sein Interesse an den vorstehenden Gewerbeflächen signalisierte, fand darüber hinaus kein wei- teres Vergabeverfahren statt. Zu 2.: Die Erschließung des Gewerbegebietes \"Am Ochsengraben\" in Rastenberg wurde mit Zuwendungsbe- scheid vom 30. August 1991 mit Finanzmitteln der Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" gefördert. Der Zuschuss betrug 1.714.548,20 Euro. Zu 3.: Ziel der Förderung des Gewerbegebietes \"Am Ochsengraben\" war die Ansiedlung von Unternehmen zur Schaffung von ca. 200 Arbeitsplätzen. Zum Zeitpunkt der Abschlusskontrolle am 30. Mai 2008 hatten sich Unternehmen mit insgesamt 200 Arbeitsplätzen angesiedelt. Der Zuwendungsbescheid vom 30. August 1991 zur Förderung des Gewerbegebietes \"Am Ochsengra- ben\" legte für die Erschließungsmaßnahme eine Zweckbindung von 15 Jahren fest. Die Frist endete am 30. September 2007. Damit unterliegt die weitere Vermarktung nach diesem Zeitpunkt nicht mehr förder- rechtlichen Bestimmungen. Zu 4.: Nach Auslaufen der Zweckbindungsfrist bestehen gegen den Abschluss auch langjähriger Pachtverträge keine Bedenken. Zu 5. und 6.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde sieht hinsichtlich des konkreten Pachtvertrages weder einen Ver- stoß gegen § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung noch gegen § 67 Thüringer Kommunalordnung, welcher eine Nutzungsüberlassung von Grundstücken durch die Gemeinde unter Wert grundsätzlich ver- bietet. Insbesondere wurde durch den Rechtsbeistand der Stadt Rastenberg dargelegt, dass die vereinbar- te Pachtsumme über den branchenüblichen Werten liegt. Es ist für die zuständige Rechtsaufsichtbehörde nachvollziehbar, dass angesichts der Errichtung von Pho- tovoltaikanlagen nur eine längerfristige Laufzeit für einen solchen Pachtvertrag in Betracht kam. Darüber hinaus obliegt es im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung der Einschätzung der Stadt Rastenberg, ob sie es hinnehmen will, dass während dieses Zeitraums keine höheren Erlöse durch eine eventuell an- derweitige Vermarktung der Flächen erzielt werden können. Zu 7.: Der Pachtvertrag sieht eine jährliche Pachtzahlung von 5.000 Euro vor. Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind keine Rechtsverstöße gegen die in § 67 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung genannte Nutzungsüberlassung zum vollen Wert erkennbar. Zu 8.: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist zu dem Ergebnis gekommen, dass keine rechtlichen Bedenken gegen die von der Stadt gewählte Vorgehensweise zur Verpachtung bestehen. Gemäß Mitteilung des Lan- desverwaltungsamtes ist nicht bekannt, dass weitere Angebote zur Realisierung des Projektes der Photo- voltaikanlage vorlagen. Ein ortsansässiger Unternehmer habe sich zwar zuvor allgemein in Bezug auf eine Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes engagiert, ein konkretes Angebot lag jedoch nicht vor. Geibert Minister 2",
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