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            "content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/      3079 18.07.2011 Kleine Anfrage der Abgeordneten Berninger (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Schulbesuch und schulische Versorgung von Schülerinnen und Schülern nicht- deutscher Herkunft - Nachfrage zur Antwort des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf die Fragen 7 und 8 der Kleinen Anfrage 1145 der Ab- geordneten Kanis (Drucksache 5/2488) Die Kleine Anfrage 1527 vom 24. Mai 2011 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort - zur Frage der Leistungsfeststellung, wenn Zeugnisse oder Referenzen aus dem Herkunfts- land nicht vorliegen - führt das Ministerium aus: \"Zu 7.: Zeugnisse oder Referenzen aus dem Herkunftsland sind in der neu besuchten Schule keine Voraussetzung für die Leistungsbewertung. Bei der Ermittlung von Noten finden die in Thüringen erzielten Leistungen Berücksichtigung.\" Zu Frage 8 wird ausgeführt: \"Zu 8.: … Die Schulen bemühen sich, bei den Aufnahmegesprächen - wenn not- wendig unter Hinzuziehung von externen Sprachmittlern - eine mündliche Verständigung zu ermöglichen.\" Ich frage die Landesregierung: 1. Nach welchen Kriterien werden Kinder/Jugendliche mit Migrationshintergrund einer bestimmten Schul- form zugewiesen (Einschulung in das Thüringer Bildungssystem), wenn keine Zeugnisse oder Referen- zen aus dem Herkunftsland vorliegen? 2. Welche in Thüringen erzielten Leistungen (über die Sprachstandeinschätzungen hinaus) finden bei bzw. kurz nach Ankunft der Kinder und Jugendlichen bei der Entscheidung über die Schulform Berücksich- tigung, gibt es vorgesehene Tests oder Aufnahmeprüfungen (über z. B. \"Sprichst du schon Deutsch?\" - http://www.thillm.de/thillm/service/publikation/annotation/annot_mat134.html hinaus)? 3. Wer bzw. welche Einrichtung trifft die Entscheidung, ob ein Kind/Jugendlicher die Grundschule, die För- derschule, die Regelschule, das Gymnasium, eine Gesamtschule oder sonstige Schulform bzw. eine berufsbildende Schule besuchen darf? Werden in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachte Kin- der/Jugendliche gegebenenfalls bevorzugt in die Schule verwiesen, die sich am nächsten zur Gemein- schaftsunterkunft befindet? 4. Sind die hinzugezogenen Sprachmittlerinnen und Sprachmittler ausgebildete Dolmetscherinnen und Dol- metscher, Sprach- und Kulturmittlerinnen und Sprach- und Kulturmittler etc., werden diese (von welchen Institutionen - Schulamt, Kultusministerium, Thüringer Institut für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien etc.) öffentlich bestellt bzw. honoriert? Welche Kriterien gibt es? 5. Wie werden die Schulen bzw. Pädagoginnen und Pädagogen und die Eltern und gegebenenfalls Schüle- rinnen und Schüler durch wen (z. B. externe Sprachmittler) in Bezug auf die mündliche und/oder schrift- sprachliche Verständigung unterstützt? Druck: Thüringer Landtag, 28. Juli 2011",
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