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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7492 18.03.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Berninger (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Justizministeriums Situation der Schöffinnen und Schöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Thüringen - Teil 1 Die Kleine Anfrage 3635 vom 8. Januar 2014 hat folgenden Wortlaut: Artikel 86 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen bestimmt: \"An der Rechtsprechung wirken Frau- en und Männer aus dem Volk mit.\" Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtliche Richterinnen/Richter sollen ih- ren Sach- und Fachverstand in die Rechtsfindung mit einbringen. Ihre Tätigkeit dient aber ebenso der de- mokratischen Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit. In den §§ 32 bis 34 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ist genannt, wann eine Person als \"unfähig\" für das Schöffenamt gilt (§ 32) bzw. wann sie nicht ins Schöffenamt berufen werden soll (§§ 33 und 34). Nach § 51 GVG sind Schöffinnen/Schöffen ihres Amts zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich ver- letzt haben. § 52 GVG nennt Fälle, in denen Schöffinnen/Schöffen von der Schöffenliste zu streichen sind. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass wirklich geeignete Personen zu dieser verantwortungsvollen Tätigkeit bei Gerichten berufen werden. Im Gegenzug haben aber diese in der Thüringer Justiz ehrenamt- lich engagierten Menschen auch Anspruch auf angemessene Rahmenbedingungen für ihre Tätigkeit, so z.B. auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des Ehrenamts mit ihrer Berufstätigkeit bzw. mit familiären Verpflichtungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schöffinnen/Schöffen sowie ehrenamtliche Richterinnen/Richter gab bzw. gibt es an Thüringer Gerichten im Zeitraum von 2011 bis 2013 (bitte nach Gerichtsbarkeit, jeweiligem Gericht und - soweit die Zahlen divergieren - nach Anzahl der Haupt- bzw. Hilfsschöffen aufschlüsseln - auch Veränderungen in diesem Zeitraum bezogen auf die einzelnen Gerichte und den Zeitpunkt der Veränderung ausweisen)? 2. Nach welchen Eignungskriterien werden Schöffinnen und Schöffen sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter ausgewählt? Welche Kriterien werden - neben den im Gerichtsverfassungsgesetz genannten - auf welcher rechtlichen Grundlage und gegebenenfalls vergleichbar mit den zur Berufsrichterauswahl geltenden Kriterien - herangezogen? 3. Inwiefern gab es an Thüringer Gerichten in den Jahren 2011 bis 2013 Fälle, in denen Schöffinnen/ Schöffen bzw. ehrenamtliche Richterinnen/Richter wegen \"Unfähigkeit\", des Vorliegens eines der in den §§ 33 oder 34 GVG genannten Gründe nicht berufen oder nach § 51 GVG ihres Amts enthoben bzw. nach § 52 GVG von der Schöffenliste gestrichen werden sollten bzw. wurden (bitte nach Gericht, Jah- resscheiben, Gründen und \"Verfahrensausgang\" - eingeschlossen rechtlicher Schritte der Betroffenen und deren Ergebnis - aufschlüsseln)? 4. Wie bewertet die Landesregierung die Liste der \"Nichtberufungsgründe\" (Wortlaut: \"... sollen nicht be- rufen werden\") in § 33 GVG, insbesondere die in Nummer 2 dieser Vorschrift festgelegte Altersgrenze und die in Nummer 6 festgelegte \"Zwangspause\" für Personen, \"die in Vermögensverfall geraten sind\"? Druck: Thüringer Landtag, 31. März 2014",
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"content": "Drucksache 5/ 7492 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Inwiefern hält die Landesregierung die Anwendung der Nummer 4 (Nichteignung aus gesundheitlichen Gründen) für mit dem UN-Abkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Gleichstellungsgebot des Artikels 2 Abs. 4 Verfassung des Freistaats Thüringen für vereinbar? 5. Inwiefern spielen auch Gesichtspunkte wie die Nähe des Wohn- bzw. Arbeitsorts zum Gericht bzw. die persönlichen Möglichkeiten zu flexibler Arbeitszeitgestaltung und die Frage nach familiären Verpflich- tungen (z.B. Kinderbetreuung) bei Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber eine Rolle? Inwiefern unterstützt die Thüringer Justiz ehrenamtlich Engagierte hinsichtlich der Vereinbarkeit von Ehrenamt und Beruf bzw. Familie, z.B. logistisch durch die Bereitstellung oder finanziell durch die Unterstützung von Betreuungsangeboten? 6. Wie (un-)problematisch war es in Thüringen in den Jahren 2011 bis 2013, in ausreichender Anzahl ge- eignete Schöffinnen/Schöffen bzw. ehrenamtliche Richterinnen/Richter zu finden - insbesondere: Welche Probleme wurden bei der Bewerbersuche bzw. Bewerberaufstellung zur Schöffenwahl 2013 bekannt und wie wurden diese gegebenenfalls durch Akteurinnen/Akteure im Land bzw. den Kommunen behoben? Welche Unterschiede in der Situation lassen sich im Vergleich zur Schöffenwahl 2008 feststellen? Das Thüringer Justizministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 18. März 2014 (Datum des Eingangs) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Frage kann entsprechend der unterschiedlichen Einsatzgebiete der ehrenamtlichen Richter nur diffe- renziert nach den verschiedenen Gerichtsbarkeiten beantwortet werden. Die Präsidenten der Obergerichte wurden jeweils um Zuarbeit gebeten, da die nachgefragten Daten nicht ohne weiteres verfügbar vorliegen. Die nachgefragten Daten sind nicht Gegenstand einer standardisierten statistischen Erhebung. Im Ergebnis kann ich Folgendes mitteilen: Arbeitsgerichtsbarkeit 2011 2012 2013 Thüringer Landesarbeitsgericht 106 109 104 Arbeitsgericht Eisenach 81 82 73 Arbeitsgericht Erfurt 155 162 165 Arbeitsgericht Gera 109 112 114 Arbeitsgericht Jena 90 86 90 Arbeitsgericht Nordhausen 77 80 83 Arbeitsgericht Suhl 105 122 124 Im Verlauf des Jahres 2011 schieden 14 ehrenamtliche Richter aus ihrem Amt aus, nachdem die Berufungs- voraussetzungen nachträglich entfallen waren. Gründe waren Ortswechsel, Krankheit oder ähnliches. Im Jahr 2012 schieden zehn und im Jahr 2013 insgesamt sieben ehrenamtliche Richter aus. Schöffengerichte Es wird auf die in der Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung verwiesen, die die Anzahl der Schöffen der aktuellen Wahlperiode auflistet. Die Liste wurde vom Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts erstellt. Landwirtschaftsgerichte Es wird auf die in der Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung verwiesen, die die Anzahl der ehrenamtlichen Richter bei den Landwirtschaftsgerichten der aktuellen Wahlperiode auflistet. Kammern für Handelssachen Es wird auf die in der Anlage 1 beigefügte Zusammenstellung verwiesen, die die Anzahl der Handelsrich- ter der aktuellen Wahlperiode auflistet. Sozialgerichtsbarkeit In der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit gibt es keine festen Termine für die Berufung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern. Von daher besteht keine einheitliche Amtszeit der ehrenamtlichen Richter. Sie schwankt vielmehr. Zum 31. Dezember 2013 waren ehrenamtliche Richter wie folgt tätig: 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7492 Thüringer Landessozialgericht 77 Sozialgericht Altenburg 116 Sozialgericht Gotha 134 Sozialgericht Meiningen 72 Sozialgericht Nordhausen 60 Verwaltungsgerichtsbarkeit Die Zahl der ehrenamtlichen Richter in den allgemeinen Kammern der Verwaltungsgerichte (VG) ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Gericht/Jahr 2011 2012 2013 VG Gera 72 71 65 VG Meiningen 70 70 70 VG Weimar 78 78 78 In der Aufstellung nicht berücksichtigt wurden die Anzahl und die zahlenmäßigen Veränderungen in den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. den Fachsenaten beim Thüringer Oberverwaltungsgericht. Dies liegt darin begründet, dass die Wahlperioden in den Fachkammern und Fachsenaten von den Wahl- perioden der Allgemeinen Kammern in den Verwaltungsgerichten abweichen. Finanzgerichtsbarkeit In den Jahren 2011 bis 2013 wurden jeweils 58 ehrenamtliche Richterinnen und Richter gewählt. Zu 2.: Auf die Beantwortung (Drucksache 5/4343) der Frage 2 der Kleinen Anfrage 2208 des Abgeordneten Hau- boldt (DIE LINKE) wird verwiesen. Zu 3.: Die nachgefragten Daten sind nicht Gegenstand einer standardisierten statistischen Erhebung. Die Präsi- denten der Obergerichte wurden jeweils um Zuarbeit gebeten, da die nachgefragten Daten infolgedessen nicht ohne weiteres verfügbar vorliegen. Im Ergebnis kann ich Folgendes mitteilen: Arbeitsgerichtsbarkeit In den Jahren 2011 bis 2013 wurden in der Thüringer Arbeitsgerichtsbarkeit alle vorgeschlagenen Personen ernannt, soweit die in § 21 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) genannten Voraussetzungen vorlagen. Wenige Personen, die das Mindestalter noch nicht erreicht hatten, wurden über die Nichterfüllung der Berufungs- voraussetzung informiert; sie wurden in eine so genannte \"Warteliste\" aufgenommen und nach Erreichen der Altersgrenze bei der nächsten Vakanz ernannt. Schöffengerichte Beim Amtsgericht Weimar wurden am 7. Dezember 2011, 29. Juni 2012 und am 15. Mai 2013 je ein Ju- gendschöffe wegen Wegzugs gestrichen. Am Amtsgericht Jena sind zwei Fälle des § 52 Abs. 2 Nr. 1 GVG aufgrund Wegzuges bzw. Wohnsitzwechsels eingetreten. Beim Landgericht Gera wurden 13 Schöffen auf- grund des § 52 Abs. 2 Nr. 1 teilweise in Verbindung mit § 33 GVG entbunden. Beim Landgericht Meiningen schieden vier Erwachsenenschöffen wegen Wohnortwechsel, Tod (§ 52 Abs. 3 GVG) bzw. aus gesundheit- lichen Gründen mit ärztlichem Attest (§ 34 Nr. 4 GVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG) aus. Beim Amtsgericht Meiningen schied ein Erwachsenenschöffe wegen Eintritt in den Polizeivollzugsdienst (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 GVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 GVG) und ein Jugendhauptschöffe (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 GVG) aus. Beim Amtsgericht Suhl starb ein Erwachsenenhauptschöffe (§ 52 Abs. 3 GVG) und ein weiterer Erwachsenenhauptschöffe schied aus gesundheitlichen Gründen (§ 34 Nr. 4 GVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG) aus. Beim Amtsgericht Sonneberg verstarb ein Schöffe (§ 52 Abs. 3 GVG). Beim Landge- richt Mühlhausen führten in sieben Fällen gesundheitliche Gründe zu einer Nichteignung (§ 33 Nr. 4 GVG) und in vier Fällen erfolgte die Streichung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG) wegen Ver- sterbens des Schöffen. In einem weiteren Fall erfolgte die Streichung von der Schöffenliste wegen Weg- zugs des Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk Mühlhausen (§ 52 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG). 3",
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"content": "Drucksache 5/ 7492 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Beim Jugendschöffengericht am Amtsgericht Mühlhausen wurde 2013 ein Schöffe wegen strafrechtlicher Vorbelastung von der Schöffenliste gestrichen. Beim Schöffengericht des Amtsgerichts Mühlhausen wurde ein Schöffe wegen Wegzugs aus dem Zuständigkeitsbereich auf eigenen Antrag von der Schöffenliste ge- strichen. Beim Amtsgericht Nordhausen gab es 2012 eine Streichung eines Jugendhilfsschöffen und 2013 eine Streichung eines Schöffen wegen Wegzugs. Die Entscheidung über die Streichung von der Schöffenliste ist gemäß § 52 Abs. 4 GVG nicht anfechtbar. Landwirtschaftsgerichte Derartige Fälle gab es in der Thüringer Landwirtschaftsgerichtsbarkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht. Kammern für Handelssachen Derartige Fälle gab es in der Thüringer Handelsgerichtsbarkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht. Sozialgerichtsbarkeit Derartige Fälle gab es in der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit im maßgeblichen Zeitraum nicht. Verwaltungsgerichtsbarkeit Vereinzelt werden beim Thüringer Oberverwaltungsgericht Richter mit ihrer Zustimmung bei schwerer Krank- heit vom zuständigen Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts von ihren Pflichten entbunden (§ 24 Abs.1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Dies geschah z.B. im Jahr 2013 auf Antrag des Verwal- tungsgerichts Meiningen sowie auf Bitte des betroffenen Richters. Rechtsmittel wurden folglich nicht eingelegt. Finanzgerichtsbarkeit Entsprechende Fälle gab es beim Thüringer Finanzgericht nicht. In den Vorjahren wurden ehrenamtliche Richter lediglich wegen Wegzugs aus Thüringen antragsgemäß von ihren Aufgaben entbunden. Zu 4.: § 33 GVG zählt Tatbestände auf, bei deren Vorliegen eine Person nicht zum Schöffenamt berufen werden soll. Es handelt sich im Gegensatz zu § 32 GVG nicht um absolute Unfähigkeitsgründe. Die in § 33 GVG aufgeführten Gründe sind sinnvoll und haben sich in der Praxis bewährt. Mit zunehmenden Lebensalter steigt die Gefahr gesundheitlich bedingter Ausfälle und gleichzeitig sinkt die Belastbarkeit. Für den Bereich der Berufsrichter sind beim Bund und in allen Ländern Altershöchstgrenzen festgelegt. Es ist nicht ersicht- lich, warum für Schöffen mit gleichem Stimmrecht völlig andere Regelungen greifen sollen. Weiterhin ist zu beachten, dass ein Heraufsetzen der Altersgrenzen zudem die Generationendistanz zum Angeklagten (ins- besondere bei den Jugendschöffengerichten) erhöhen könnte. Weiterhin erfordert das Schöffenamt gerade wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes und der damit verbundenen Konzentrationsleistung ein Mindestmaß an körperlicher Leistungsfähigkeit. Dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht für das Schöffenamt geeignet sind, nicht berufen werden sollen, ist selbsterklärend und bedarf keiner weitergehenden Begründung. Ebenso sinnvoll ist die Regelung, dass Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, vom Schöffenamt ausgeschlossen sein sollen. Die erfor- derliche innere Unabhängigkeit eines Schöffen könnte ohne eine eigene hinreichende materielle Absiche- rung gefährdet sein. Anhaltspunkte für eine Unvereinbarkeit des § 33 GVG mit anderen Rechtsvorschrif- ten sind nicht ersichtlich. Zu 5.: Die ehrenamtlichen Richter konnten in der Thüringer Justiz stets auf freiwilliger Basis gewonnen werden. Das heißt, die ehrenamtlichen Richter haben sich selbst um das Ehrenamt beworben bzw. wurden von vor- schlagsberechtigten Institutionen vorgeschlagen. Die grundsätzliche Vereinbarkeit des richterlichen Ehren- amtes mit der persönlichen Lebenssituation haben die Bewerber daher im Vorfeld abgewogen. Die persönlichen Lebensumstände, die Möglichkeiten zu flexibler Arbeitsgestaltung und familiäre Verhält- nisse sind den Mitgliedern des jeweiligen Wahlausschusses über die notwendigen Berufungsvoraussetzun- gen hinaus regelmäßig unbekannt. Der Wohn- oder Aufenthaltsort eines Bewerbers ist hingegen für die ehrenamtliche Richtertätigkeit häufig von Bedeutung. Entsprechend § 16 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz sollen die ehrenamtlichen Richter im Be- zirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftigt sein. Gemäß § 33 Nr. 3 GVG 4",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7492 sollen Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen, nicht zum Amt eines Schöffen berufen werden. Dadurch wird eine gewisse räumliche Nähe zum Gerichtsort sicherge- stellt. Der ehrenamtliche Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit soll gemäß § 20 VwGO seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk haben. Gemäß § 21 Abs. 1 ArbGG werden zur ehrenamtlichen Arbeitsrichtern nur Perso- nen berufen, die im Bezirk des Arbeitsgerichts tätig sind oder wohnen. Ein ehrenamtlicher Richter in der Fi- nanzgerichtsbarkeit soll gemäß § 17 Finanzgerichtsordnung seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Eigene Betreuungsangebote für Kinder ehrenamtlicher Richter werden von der Justiz nicht angeboten. Die finanzielle Entschädigung der ehrenamtlichen Richter ist bundesgesetzlich in § 15 ff. des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) geregelt. Danach ist auch ein Ersatz von sonstigen Aufwendungen (z.B. für einen Ba- bysitter) denkbar. Zu 6.: Bei der Gewinnung ehrenamtlicher Richter sind bislang keine größeren Probleme bekannt geworden. Hin- zuweisen ist auf Folgendes: Sozialgerichtsbarkeit Aufgrund spezieller Berufungsvoraussetzungen steht nur ein eingeschränkter Personenkreis zur Berufung als ehrenamtliche Richterin/ehrenamtlicher Richter in der Thüringer Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung, die von den hierfür vorschlagsberechtigten Verbänden und Organisationen vorgeschlagen werden können. Bisher ist es jedoch gelungen, eine ausreichende Anzahl ehrenamtlicher Richter zu berufen. Die Situation hat sich nach Auskunft des Präsidenten des Thüringer Landessozialgerichts im Vergleich zum Jahr 2008 nicht wesentlich verändert. Schöffengerichte In den Jahren 2011 bis 2013 fanden keine periodischen Schöffenwahlen statt. Beim Ausscheiden eines Hauptschöffen, tritt der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle steht gemäß § 49 Abs. 2 GVG an die Stelle des gestrichenen Hauptschöffen. Im Rahmen der Schöffenwahlen im Jahre 2013 für die fünfjährige Amtszeit ab dem 1. Januar 2014 musste vereinzelt die Bewerberfrist für das Schöffenamt verlängert werden, weil zunächst nicht genügend Bewer- ber gefunden werden konnten. Der Problematik wurde dadurch begegnet, dass zwischen den am Wahlver- fahren beteiligten Ministerien im Vorfeld bereits eine zeitnahe Berichtspflicht zum Fortgang des Verfahrens bei den Kommunen vereinbart wurde. Infolgedessen konnte in Abstimmung mit dem kommunalen Bereich gezielte Pressearbeit geleistet und die Schöffenwahl erfolgreich durchgeführt werden. Wie bei der letzten Schöffenwahl im Jahre 2008 war es stellenweise nicht einfach, die vom Gesetzgeber angestrebte doppel- te Zahl der benötigten Schöffen zu finden. Verwaltungsgerichtsbarkeit Probleme bei der Gewinnung ehrenamtlicher Richter sind auch hier nicht bekannt. Allenfalls im Bereich des Bundespersonalvertretungsrechts ist wegen der geringen Anzahl von Dienststellen des Bundes bzw. Be- schäftigten des Bundes in Thüringen die Gewinnung schwieriger. Allerdings ist auch der Anfall von Verfah- ren entsprechend niedrig. 2013 wurden in ausreichender Anzahl ehrenamtliche Richter bestellt. Dr. Poppenhäger Minister Anlage*) *) Hinweis: Auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet. Ein Exemplar mit Anlage erhielten jeweils die Fraktionen und die Land- tagsbibliothek. Des Weiteren kann sie im Abgeordneteninformationssystem unter der oben genannten Drucksachen- nummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 5",
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"content": "Anlage 1\nzu Frage 1\nAnzahl der Schöffen\n\nschöffen | schöffen | hauptschöffen | hilfsschöffen\nAGGotha | 18 | a | 1 | 9 |\n|\n\n| | |\n\nAGAtenbug | 14 | 8 | 1 | 12\n\nAG Jena\n\nLG Gera\nI | |\n\nI. |\nAG Eisenach 20 20 20\nAG Suhl 16 | a | 2 | 32\nAG Meiningen 30 15 15\n\n16 10\n\n20\n\n|\nAG Mühlhausen 10\nAG Nordhausen 10\nLG Mühlhausen 14\n\nAnzahl der ehrenamtlichen Richter\n\nin Landwirtschaftssachen | in Handelssachen\n\n| |\nA Tl\nI Et |\nAG 0005 | Tl\nGG a |\nABMihhausen — | m > |\nLG Mühlhausen I.\n13-14° |\nlGMeninden 7 |\n\nThüringer 12-10°\nOberlandesgericht\n\n' Die Zahl der Jugendhilfsschöffen verringert sich aufgrund eines Wegzuges aus dem Gerichtsbezirk\nim Jahr 2012.\n\n? davon entbunden 4 aufgrund $ 52 Abs. 2 Ziffer 1 teilweise iVm 8 33 GVG.\n\n° davon entbunden 7 aufgrund $ 52 Abs. 2 Ziffer 1 teilweise iVm $ 33 GVG.\n\n* davon 1 Jugendhauptschöffe und 1 Jugendhauptschöffin entbunden aufgrund $ 52 Abs. 2 Ziffer 1\niVm teilweise 8 33 GVG.\n\n° die Zahl der Hilfsschöffen hat sich im Zeitraum 2011 bis Ende 2013 auf 23 vermindert.\n\n° Ersatzkandidat.\n\n7 im Jahr 2011 waren 19 und in den Jahren 2012/2013 18 ehrenamtliche Richter zugeteilt.\n\n® Die Zahl der ehrenamtlichen Richter betrug im Zeitraum 2011/2012 13 und im Jahr 2013 14.\n\n° die Zahl der ehrenamtliche Richter verringerte sich in 2013 auf 10.",
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