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            "content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/     7059 17.12.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten Leukefeld (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie Zwischenergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe \"Rechtsvereinfachung im SGB II\" Die Kleine Anfrage 3522 vom 7. November 2013 hat folgenden Wortlaut: Seit November 2012 besteht eine \"Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungs- rechts - einschließlich des Verfahrensrechts - im SGB II\". Diese hat zum 27. September 2013 erste Zwi- schenergebnisse ihrer Diskussion in den Bereichen Einkommen und Vermögen, Verfahrensrecht sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) vorgelegt. Dabei wurden in dem beigefügten Bericht vom 4. Sep- tember 2013 einige der Änderungsvorschläge als bereits konsensual ausgewiesen, viele weitere bedürften einer fortgesetzten Debatte. In Anlage 2 des Berichts ist eine Gesamtübersicht über die Rechtsänderungs- vorschläge enthalten. Aus ihr geht hervor, dass der Freistaat Thüringen zu vier der insgesamt 124 Ände- rungsvorschläge beigetragen hat. Ich frage die Landesregierung: 1. Mit welcher Zielstellung hat sich die Landesregierung an der Bund-Länder-Arbeitsgruppe beteiligt? 2. Beschreibt die Tatsache, dass der Freistaat Thüringen zu vier der insgesamt 124 Änderungsvorschläge beigetragen hat, aus Sicht der Landesregierung den gesamten Änderungsbedarf im thematisierten Be- reich? Wenn nein, warum wurde auf weitere Änderungsvorschläge verzichtet? 3. Was bewog die Landesregierung genau diese vier Änderungsvorschläge (Anlage 2 laufende Nrn. 27, 29, 49 und 84) aus den Bereichen Ausbildung, Klassenfahrten und Regelbewilligungszeitraum vorzutragen? 4. Unterstützt die Landesregierung die unter Punkt 3.1 des o. g. Berichts aufgeführten \"von Bund und Län- dern mehrheitlich befürworteten\" Änderungsvorschläge und in welchen Einzelfällen weicht ihre Meinung gegebenenfalls von der formulierten Mehrheitsmeinung ab? 5. Wie steht die Landesregierung insbesondere zu der als konsensual beschriebenen laufenden Nr. 66 der Anlage 2, die Ersatzansprüche nach § 34 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bereits bei einer \"Erhöhung der Hilfebedürftigkeit\" ermöglichen will? 6. Unterstützt die Landesregierung die ebenfalls mehrheitlich getragene Erweiterung des Erstattungs- anspruchs auf Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften (Anlage 2 laufende Nr. 69)? Wenn ja, warum; wenn nein, warum nicht? 7. Wie bewertet die Landesregierung die vorgeschlagenen und mehrheitlich gebilligten Zulässigkeiten der Aufrechnung von Nachzahlungen mit Erstattungsforderungen, gegebenenfalls auch bei Forderungen unterschiedlicher Kostenträger (Anlage 2 laufende Nr. 88 und 91)? Druck: Thüringer Landtag, 13. Januar 2014",
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