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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 1205 12.07.2010 Kleine Anfrage der Abgeordneten Sojka und Kubitzki (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Entscheidungen zu Schulstandorten im Unstrut-Hainich-Kreis Die Kleine Anfrage 591 vom 18. Mai 2010 hat folgenden Wortlaut: Der Unstrut-Hainich-Kreis ist Schulträger des Salza-Gymnasiums. Das Gymnasium verfügt über drei Ge- bäudekomplexe, darunter auch in Herbsleben. Die Initiative der Regionalen Bürgerinitiative Gymnasium Herbsleben e.V. (Mitglied im Kreistag) hatte vorgeschlagen, dass die 10. Klasse künftig wieder im Schul- teil Herbsleben unterrichtet wird und somit Kosten der Schülerbeförderung in Höhe von 12 000 Euro einge- spart werden könnten. Eine Mehrheit des Kreistages lehnte den Vorschlag mit der Begründung ab, \"dass der Kreistag eben nicht in die Entscheidungsbefugnis des Schulverantwortlichen eingreifen könne\" (vgl. Thüringer Allgemeine, Lokalausgabe Bad Langensalza vom 6. Mai 2010). Der Kreistag ist für die Schülerbeförderung und die Schulnetzplanung verantwortlich, welche der Zustim- mung der Landesregierung bedarf. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie begründeten die Antragsteller die vorgesehenen Mitteleinsparungen zu Gunsten des Unstrut-Hai- nich-Kreises im Zusammenhang mit den Kosten für die Schülerbeförderung? Mit welcher Begründung hat der Kreistag des Unstrut-Hainich-Kreises in diesem Zusammenhang welche Entscheidungen getrof- fen? 2. Wer ist der \"Schulverantwortliche\" für das Salza-Gymnasium mit seinen einzelnen Standorten und wer bestimmt, welche Klassenstufen an welchen Standorten unterrichtet werden? Welche einzelnen Kom- petenzen zur Organisation der Schule erwachsen daraus für den Kreistag, den Landrat und die Schul- leitung (bitte Einzelaufstellung)? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassungen? 3. Inwieweit stellt die mehrheitliche Ablehnung des Antrages zur Einsparung von Kosten der Schülerbeför- derung, insbesondere mit Blick auf die seit Jahren angespannte Finanzsituation des Unstrut-Hainich- Kreises, einen Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar? Wel- che einzelnen Rechtsfolgen können für den Kreistag, den Landrat und den Unstrut-Hainich-Kreis jeweils eintreten, sollte ein Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze vorliegen? Wie begründet die Landesregie- rung ihre Auffassungen? Druck: Thüringer Landtag, 15. Juli 2010",
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"content": "Drucksache 5/ 1205 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juli 2010 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Schülerbeförderung liegt gemäß § 4 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schu- len in der Zuständigkeit des Unstrut-Hainich-Kreises. Die Landesregierung hat keine Kenntnis über die in dieser Zuständigkeit getroffenen Entscheidungen des Kreistages, deren Begründungen sowie den damit in Zusammenhang stehenden Kosten. Zu 2.: Schulverantwortlicher ist für alle Schulteile des Salza-Gymnasiums der Schulleiter. Der Schulleiter ist je- doch gehalten, die Schulkonferenz, deren Vorsitz er ebenfalls innehat, in bestimmte Entscheidungen ein- zubinden und gemäß § 38 Abs. 2 Thüringer Schulgesetz auch den Schulträger über die ihn berührenden Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren. Entsprechend den Regelungen des § 38 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz ist der Schulkonferenz insbeson- dere die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben u.a. zu wesentlichen Festlegungen der Schulorganisa- tion oder zu Maßnahmen der Schulwegsicherung, der Schülerbeförderung usw. Darüber hinaus sollte das Staatliche Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde mit eingebunden werden. Die Festlegung, an welchem Schulteil die Klassenstufe 10 des Salza-Gymnasiums Bad Langensalza unter- richtet wird, ist eine innerschulorganisatorische Maßnahme. Demzufolge stellt diese Maßnahme auch kei- ne Veränderung der äußeren Schulorganisation im Sinne des § 13 Abs. 3 Thüringer Schulgesetz bzw. der Schulnetzplanung des Unstrut-Hainich-Kreises dar. Auf Grund dieser gesetzlichen Regelung sieht die Landesregierung, außer der Zuständigkeit für die Schü- lerbeförderung, keine für Kreistag und Landrat erwachsenden Kompetenzen hinsichtlich der Organisation der Schule. Zu 3.: Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, kann der Kreistag bezüglich der Organisation der Schule keine eigene Entscheidung treffen. Daher sind Verstöße gegen Haushaltsgrundsätze in diesem Zusammenhang ausgeschlossen. In Vertretung Geibert Staatssekretär 2",
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