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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 2062 10.12.2010 Kleine Anfrage des Abgeordneten KuscheI (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Mitwirkung Bürgermeister und Beigeordnete am Entlastungsbeschluss nach § 80 Abs. 3 ThürKO Die Kleine Anfrage 995 vom 22. Oktober 2010 hat folgenden Wortlaut: Nach § 80 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beschließt der Gemeinderat im Zusammenhang mit der Feststellung der Jahresrechnung auch über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeord- neten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben. § 38 ThürKO enthält die Bestimmungen zur persönlichen Beteiligung. Demnach ist die Mitwirkung (Bera- tung und Beschlussfassung) an einem Sachverhalt den Gemeinderatsmitgliedern untersagt, soweit ihnen durch die Beschlussfassung ein Vor- oder Nachteil entstehen kann. Die Regelungen gelten auch für Bürgermeister und ehrenamtliche Beigeordnete, weil diese gleichzeitig Mit- glied des Gemeinderates sind. Hauptamtliche Beigeordnete sind nicht Mitglied des Gemeinderates, haben aber ein Teilnahmerecht an der Gemeinderatssitzung. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit dürfen Bürgermeister und Beigeordnete an der Beratung in öffentlicher Gemeinderatssitzung zur Entlastung im Zusammenhang mit der Feststellung der Jahresrechnung nach § 80 Abs. 3 ThürKO unter Beachtung der Bestimmungen nach § 38 ThürKO (persönlicher Beteiligung) teilnehmen und ab- stimmen und wie wird diese Auffassung begründet? 2. In welcher Art und Weise kann der Entlastungsbeschluss nach § 80 Abs. 3 ThürKO für Bürgermeister und Beigeordnete einen Vor- oder Nachteil nach sich ziehen, so dass die Regelungen des § 38 ThürKO zur Anwendung kommen müssten? 3. In welchem Umfang gelten die Bestimmungen des § 38 ThürKO (persönliche Beteiligung) auch für haupt- amtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind? 4. Welche rechtlichen Anwendungsprobleme sind der Landesregierung zum nachgefragten Sachverhalt bekannt und resultieren daraus Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Novellierung gesetzlicher Be- stimmungen? Wenn ja, welche gesetzlichen Neuregelungen werden mit welcher Begründung empfoh- len? Druck: Thüringer Landtag, 29. Dezember 2010",
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"content": "Drucksache 5/ 2062 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Bürgermeister und Beigeordnete dürfen an der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats über ihre Entlastung nach § 80 Abs. 3 ThürKO nicht teilnehmen, wenn die Voraussetzungen für eine persönliche Beteiligung nach § 38 ThürKO vorliegen. Ob eine persönliche Beteiligung gegeben ist, ist durch eine wer- tende Betrachtung des konkreten Einzelfalls zu ermitteln. Zu 2.: Mit der Entlastung nach § 80 Abs. 3 ThürKO billigt der Gemeinderat die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bürgermeisters. Aus der Rechtswirkung der Entlastung ergibt sich, dass sie für den hiervon Betroffe- nen einen Vorteil, ihre Verweigerung einen Nachteil im Sinne des § 38 Abs. 1 ThürKO, darstellt. Zu 3.: Nach § 38 Abs. 1 Satz 6 ThürKO gelten die Sätze 1 bis 5 für den hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend. Zu 4.: Rechtliche Anwendungsprobleme wurden von den Kommunalaufsichtsbehörden nicht mitgeteilt. Geibert Minister 2",
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