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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 2669 05.05.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Hauboldt (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Justizministeriums Situation des Thüringer Justizvollzugs seit dem Jahr 2006 - Gesundheitliche/thera- peutische Versorgung der Gefangenen Die Kleine Anfrage 1351 vom 9. März 2011 hat folgenden Wortlaut: Die Große Anfrage der Fraktion der Linkspartei.PDS mit dem Titel \"Situation und zukünftige Entwicklung des Thüringer Justizvollzugs\" (Drucksache 4/2330) wurde von der Thüringer Landesregierung (Justizmi- nisterium) mit Datum vom 8. Januar 2007 in Drucksache 4/2594 beantwortet. Seit dem Jahr 2006 fanden weitere bzw. neue Diskussionen und Aktivitäten in diesem Themenfeld statt wie z. B. die Entwicklung eines Suizidpräventionskonzepts oder die Planungen zur Errichtung einer neuen Justizvollzugsanstalt in Ostthü- ringen/Westsachsen. Insbesondere mit Blick auf die voraussichtlich noch in diesem Jahr beginnende par- lamentarische Diskussion um ein eigenes Thüringer Strafvollzugsgesetz - die Landesregierung hat im Ja- nuar-Plenum 2011 des Landtags in Beantwortung einer Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Hauboldt (DIE LINKE) einen entsprechenden Entwurf angekündigt - ist eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen im Bereich des Thüringer Justizvollzugs seit dem Jahr 2006 sinnvoll und notwendig. Nach eigenen Aussa- gen der Landesregierung ist es z. B. immer schwieriger, ärztliches Personal für die Betreuung von Justiz- vollzugsanstalten zu bekommen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellen sich die gesundheitliche Situation sowie die medizinische und therapeutische Versorgung der Gefangenen dar und welche Einrichtungen/Organisationen/Personen sind daran beteiligt? Welche rechtlichen Vorgaben werden für diese Bereiche gemacht (bitte auch Veränderungen seit dem Jahr 2006 darstellen und nach Justizvollzugsanstalten aufschlüsseln)? 2. Wie hat sich die Problemlage bei infektiösen Krankheiten (z.B. Tuberkulose) in Justizvollzugsanstalten hinsichtlich der Erkrankungszahlen entwickelt? Welche Gründe sind hierfür ersichtlich? Welche Maß- nahmen zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten gibt es in den Justizvollzugsanstalten (bitte gege- benenfalls Veränderungen seit 2006 für die einzelnen Einrichtungen in Jahresscheiben ausweisen)? 3. Welche Therapieangebote gibt es, welche Einrichtungen/Organisationen/Personen sind daran beteiligt und wie werden diese Angebote angenommen (bitte gegebenenfalls Veränderungen seit 2006 für die einzelnen Einrichtungen in Jahresscheiben ausweisen)? Wie hat sich die personelle, sächliche und fi- nanzielle Untersetzung seit dem Jahr 2006 entwickelt? 4. Welche Therapiekonzepte und -angebote sowie welche (Personal-)Ausstattungs-, Belegungs- und Un- terbringungssituation bestehen in den sozialtherapeutischen Abteilungen, insbesondere Tonna? Welche Zusammenarbeit gibt es in diesem Bereich gegebenenfalls mit anderen Bundesländern? Druck: Thüringer Landtag, 26. Mai 2011",
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"content": "Drucksache 5/ 2669 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 5. Wie stellt sich die Situation von sucht- und drogenabhängigen Gefangenen dar und was lässt sich zum Problem \"Sucht und Drogen hinter Gittern\", bezogen auf Thüringen, sagen? Nach welchen Kriterien werden Gefangene für Therapieplätze ausgewählt? Wie viele solcher Plätze stehen in Thüringen oder in anderen Bundesländern für Gefangene aus Thüringen zur Verfügung und wie gestaltet sich - aufge- schlüsselt in Jahresscheiben - seit 2006 deren Auslastung? In welcher Form findet eine Evaluierung der medizinischen/therapeutischen Versorgung (seit 2006) statt - mit welchen Konsequenzen? 6. Wie wird in der medizinischen und therapeutischen Versorgung auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung in Haft eingegangen (bitte auch Veränderungen seit 2006 ausweisen)? Das Thüringer Justizministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. Mai 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die gesundheitliche Situation der Gefangenen entspricht im Wesentlichen derjenigen von nicht inhaftierten Personen. Es sind nahezu alle Krankheitsbilder vertreten. Für die medizinische Versorgung der Gefangenen sind in erster Linie die Anstaltsärzte und Anstaltszahn- ärzte sowie die Sanitätsbediensteten der Justizvollzugsanstalten zuständig. Im Bedarfsfall werden externe (Fach-)Ärzte auf Veranlassung der Anstaltsärzte zur konsiliarischen Tätigkeit bzw. zur fachärztlichen Mit- behandlung von Gefangenen hinzugezogen. In Thüringen gibt es kein Justizvollzugskrankenhaus. Falls Gefangene stationär behandelt werden müssen, können nach den Vereinbarungen zwischen dem Thüringer Justizministerium und den jeweiligen Landesjus- tizverwaltungen das Krankenhaus der Justizvollzugsanstalt (JVA) Leipzig (Sachsen), das Zentralkranken- haus bei der JVA Kassel I (Hessen), die Tbc-Abteilung der JVA St. Georgen-Bayreuth (Bayern), das Justiz- vollzugskrankenhaus in Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) sowie die Krankenabteilung der JVA Volkstedt - Außenstelle Naumburg - (Sachsen-Anhalt) gegen Erstattung der jeweiligen Pflegesätze mitgenutzt wer- den. Soweit erforderlich werden Gefangene mit Bewachung von Justizvollzugsbediensteten in öffentlichen Krankenhäusern untergebracht. Nach § 58 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) haben erwachsene Strafgefangene Anspruch auf Krankenbehand- lung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhü- ten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst insbesondere ärztliche Be- handlung, zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Nach § 61 StVollzG gelten für die Art der Gesundheitsuntersu- chungen und medizinischen Vorsorgeleistungen sowie für den Umfang dieser Leistungen und der Leistun- gen zur Krankenbehandlung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln die entsprechenden Vorschrif- ten des Sozialgesetzbuches und die aufgrund dieser Vorschriften getroffenen Regelungen. Entsprechende Vorschriften wurden für Jugendstrafgefangene in § 34 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Thürin- ger Jugendstrafvollzugsgesetzes (ThürJStVollzG) und für Untersuchungsgefangene in § 22 des am 1. Ja- nuar 2010 in Kraft getretenen Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (ThürUVollzG) aufgenommen. Nach § 65 StVollzG bzw. § 35 ThürJStVollzG bzw. § 23 ThürUVollzG kann ein kranker Gefangener in ein An- staltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt oder überstellt werden. Kann die Krankheit eines Gefangenen in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstalts- krankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden oder ist es nicht möglich, den Gefangenen rechtzeitig in ein Anstaltskrankenhaus zu verlegen, ist dieser in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen. Die therapeutische Versorgung der Gefangenen obliegt insbesondere den Anstaltspsychologen, die Einzel- und Gruppengespräche sowie Anti-Aggressions-Training anbieten. Sexualstraftäter werden besonders inten- siv von Anstaltspsychologen, Sozialpädagogen und externen Psychotherapeuten sozialtherapeutisch betreut. Nach § 56 Abs. 1 StVollzG bzw. § 32 ThürJStVollzG bzw. § 20 ThürUVollzG ist für die körperliche und geis- tige Gesundheit der Gefangenen zu sorgen. Nach § 155 Abs. 2 StVollzG bzw. § 102 ThürJStVollzG bzw. § 80 ThürUVollzG ist für die medizinische und therapeutische Versorgung der Gefangenen das erforder- liche Personal vorzuhalten, insbesondere Ärzte, Psychologen und Sozialarbeiter. Nach § 9 Abs. 1 StVoll- zG ist ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 2669 den §§ 174 bis 180 oder § 182 Strafgesetzbuch (StGB) zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jah- ren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. Nach § 14 ThürJStVollzG können Jugendstrafgefangene in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht wer- den, wenn deren besondere therapeutische Mittel und soziale Hilfen zum Erreichen des Vollzugsziels an- gezeigt sind. Nach § 37 Abs. 5 StVollzG soll ein Gefangener arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, wenn er zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig ist. Eine arbeitstherapeutische Beschäftigung ist auch für Jugendstrafgefangene unter den in § 37 Abs. 2 ThürJStVollzG genannten Voraussetzungen vorgesehen. Zu 2.: Statistisches Material zu (infektiösen) Krankheiten im Justizvollzug ist nicht verfügbar. Fest steht jedoch, dass Hepatitis C zu den häufigsten Infektionskrankheiten bei Gefangenen zählt. Nach bisherigen Erkenntnissen tritt Hepatitis C verstärkt bei Drogenabhängigen auf. Auffallend ist, dass die meisten der Hepatitis-C-infi- zierten Gefangenen tatsächlich bereits vor Haftantritt drogenabhängig waren. Auch ist kein Fall bekannt, in dem es (erst) während der Inhaftierung zu der Infektion kam. Jeder Gefangene wird bei seiner erstmaligen Aufnahme in den Thüringer Justizvollzug im Rahmen der ärzt- lichen Zugangsuntersuchung darüber unterrichtet, dass er eine kostenlose Blutuntersuchung auf HIV-Anti- körper in Anspruch nehmen kann. Die Zahl der Gefangenen, bei denen eine HIV-Infektion bzw. eine AIDS- Erkrankung festgestellt wurde, ist nach wie vor relativ gering. Vereinzelt waren Tbc-Erkrankungen Gefangener zu beklagen. Auffallend war insoweit, dass es sich hierbei überwiegend um Gefangene ausländischer Herkunft handelte. Jeder Gefangene hat sich bei der Aufnahme in den Thüringer Justizvollzug einem Tuberkulintest (Intraku- tantest nach Mendel-Mantoux) zu unterziehen. Falls sich ein Tbc-Verdacht bestätigt, veranlasst das für die jeweilige Anstalt zuständige Gesundheitsamt die erforderlichen Umgebungsuntersuchungen. Nach § 36 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz legen die Justizvollzugsanstalten in Hygieneplänen innerbetriebli- che Verfahrensweisen zur Infektionshygiene fest. Sie unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter. In jeder Thüringer Justizvollzugsanstalt gibt es einen Bediensteten, der zum geprüften Desinfektor ausgebildet wurde. Er führt u. a. gezielte Desinfektionsmaßnahmen zur Verhinde- rung von Infektionskrankheiten durch. Allen Justizvollzugsbediensteten wird auf Kosten des Freistaats Thüringen eine Impfung gegen Hepatitis A und B angeboten. Jedem Bediensteten werden bei Bedarf Einmalhandschuhe und/oder Mundschutz kostenlos zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus liegen sowohl für Bedienstete als auch für Gefangene Informationsmaterialien (Merkblätter, Broschüren etc.) bereit, die zur Aufklärung über Infektionsrisiken beitragen sollen. Zu 3.: Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Im September 2008 wurde in der Jugendstrafanstalt (JSA) Ichtershausen eine sozialtherapeutische Abtei- lung (SothA) eingerichtet. Sie verfügt über 14 Haftplätze, die in der Regel voll ausgelastet sind. Im Anfragezeitraum sind insbesondere im Bereich der sozialen und psychologischen Betreuung der Ge- fangenen personelle Verstärkungen der Fachdienste bei den Justizvollzugsanstalten erfolgt, sodass hier dem Betreuungs- und Behandlungsauftrag in deutlich besserer Qualität als bisher nachgekommen werden konnte. Insgesamt konnten sechs Diplom-Psychologen und 13 Diplom-Sozialarbeiter/-pädagogen für den Justizvollzug gewonnen werden. Allerdings stehen diesem Personalzugang im Anfragezeitraum auch per- sonelle Abgänge entgegen. So sind drei Diplom-Psychologen und vier Diplom-Sozialarbeiter/-pädagogen wieder aus dem Justizvollzug ausgeschieden. Darüber hinaus hat sich die sächliche und finanzielle Situation seit dem Jahr 2006 nicht nennenswert ver- ändert. 3",
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"content": "Drucksache 5/ 2669 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 4.: Seit dem Jahr 2006 werden in der sozialtherapeutischen Abteilung (SothA) der Justizvollzugsanstalt (JVA) Tonna 75 Plätze vorgehalten, die durchweg belegt waren bzw. sind. Die SothA ist in sechs Stationen unter- gliedert, von denen fünf für die eigentlichen Therapiemaßnahmen vorgesehen sind. Bei den übrigen Plät- zen handelt es sich um eine Aufnahme- und Orientierungsstation. Dort werden Gefangene untergebracht, bei denen zunächst die Behandlungsmotivation geweckt werden muss, oder bei denen aus unterschiedli- chen Gründen eine Therapiepause oder Neuorientierung angezeigt erscheint. Die SothA der JSA Ichtershausen ist im September 2008 eingerichtet worden. Die dort vorhandenen 14 Plätze sind in der Regel voll ausgelastet. Die weiblichen Strafgefangenen des Freistaats Thüringen können aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den Freistaaten Sachsen und Thüringen sowie dem Land Sachsen-Anhalt bei Bedarf in die So- thA der JVA Dresden (Sachsen) aufgenommen werden. Dort werden insgesamt neun Haftplätze für weibli- che Strafgefangene aus Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bereitgehalten. In der SothA der JVA Tonna sind derzeit drei Psychologen sowie fünf Sozialpädagogen tätig, wobei zwei Sozialpädagogen teilzeitbeschäftigt sind. Darüber hinaus können weitere 14 Wochenstunden für externe Psychotherapeuten finanziert werden. Der SothA der JVA Tonna liegt ein integratives Therapiekonzept mit dem Schwerpunkt auf verhaltensthera- peutischen und straftatsorientierten Programmen zugrunde. Im Rahmen der Therapieplanung werden die spezifischen Störungen sowie die zu behandelnden Defizite der Gefangenen besprochen. Für jeden Gefangenen wird ein individueller Therapieplan erstellt, in dem fest- gelegt wird, welche Ziele angestrebt und welche Behandlungsmaßnahmen empfohlen werden. Den Gefangenen der SothA der JVA Tonna werden insbesondere folgende Behandlungsmodule angeboten: - Einzelgespräche, - deliktspezifische Gruppensitzungen, - soziales Kompetenztraining, - Anti-Aggressions-Training, - Entspannungsverfahren, - Kommunikationsworkshop, - Wohngruppenversammlungen. In der SothA der JSA Ichtershausen sind ein Psychologe und zwei Sozialpädagogen - diese mit jeweils 50 Prozent ihrer Arbeitskraft - eingesetzt. Da die Gewaltproblematik im Jugendstrafvollzug von großer Bedeutung ist, ist die dort eingerichtete SothA insbesondere für folgende Zielgruppen vorgesehen: - schwere Gewalttäter (insbesondere Jugendstrafgefangene, die Tötungsdelikte begangen haben; vor- zugsweise besonders junge Täter, auch mit schwerer Persönlichkeitsproblematik), - Brandstifter, - Sexualstraftäter. Die Behandlung im Rahmen der Sozialtherapie soll den dort untergebrachten Jugendstrafgefangenen er- möglichen, - Defizite in ihrer bisherigen Entwicklung zu erkennen und aufzuarbeiten, - ihr Verhaltensrepertoire zu erweitern, - über größere Entscheidungsfreiheit zu verfügen und - selbstbewusst und selbständig zu leben. Bei den Jugendstrafgefangenen muss die Einsicht in die Notwendigkeit der Übernahme von Verpflichtun- gen geweckt werden. Außerdem sollen sie verantwortungsbewusstes Handeln erlernen, nach konstrukti- ven Problemlösungen suchen und ihren Mitmenschen Achtung entgegenbringen. 4",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 2669 Eines der wichtigsten Ziele der Sozialtherapie ist ferner die Vermeidung von Rückfalltaten nach der Haft- entlassung. Um den spezifischen Charakteristiken junger Menschen entgegenzukommen, sind die Schwerpunkte der Therapie - gruppendynamische Behandlungsmethoden, z.B. Anti-Aggressivitäts-Training, sowie - bewegungsorientierte Maßnahmen wie Mannschaftssportarten und Konditionstraining, um dem \"jugend- lichen Bewegungsdrang\" gerecht zu werden. Kreative Angebote in Gruppen bzw. Kursen, wie z. B. Trommel-, Musik- und Theatergruppen, runden das Behandlungskonzept ab. Zu 5.: Laut den im Rahmen der Aufnahmeuntersuchungen gewonnenen Erkenntnissen ist die Anzahl der Gefan- genen, die vor ihrer Inhaftierung teilweise intensive Drogenkontakte hatten, in den letzten Jahren (weiter) gestiegen. Dies gilt insbesondere für Jugendstrafgefangene. Sucht- und drogenabhängige Gefangene werden grundsätzlich vom Anstaltsarzt, Anstaltspsychologen und erforderlichenfalls von externen Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie betreut. Darüber hinaus wurden zwischen dem Freistaat Thüringen und verschiedenen Trägern von Suchtberatungsstellen Verträge über die externe Sucht- und Drogenberatung in den einzelnen Thüringer Justizvollzugsanstalten abgeschlos- sen, wonach Mitarbeiter externer Suchtberatungsstellen gegen Entgelt innerhalb der Justizvollzugsanstal- ten Beratungsgespräche mit sucht- und drogenabhängigen Gefangenen führen. In jeder Justizvollzugsan- stalt wurde ein geeigneter Bediensteter (in der Regel Psychologe, Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge) zum sogenannten Suchtmittelbeauftragten bestellt. Dieser ist Ansprechpartner für sucht- und drogenabhängige Gefangene und Koordinator für den Einsatz der mit der Behandlung dieser Gefangenen befassten haupt- amtlichen und nicht hauptamtlichen Kräfte innerhalb und außerhalb der Anstalten. Reichen bei körperlichen Entzugserscheinungen die medizinischen und sonstigen Behandlungsmöglichkeiten in der Anstalt nicht aus, wird der Gefangene in ein Justizvollzugskrankenhaus oder auch in ein öffentliches Krankenhaus gebracht. Für den Freistaat Thüringen werden im Krankenhaus der JVA Leipzig drei Beleg- betten in der psychiatrischen Abteilung bereitgehalten. Entsprechend der Bettenkapazitäten können statio- när behandlungsbedürftige drogenabhängige Gefangene aus Thüringen vorübergehend auch in den Justiz- vollzugskrankenhäusern Kassel I (Hessen) und Fröndenberg (Nordrhein-Westfalen) untergebracht werden. Bereits im Aufnahmegespräch werden erkennbar betäubungsmittelabhängige Gefangene über die Möglich- keit der Zurückstellung der Vollstreckung einer Strafe oder eines Strafrestes zum Zweck der Durchführung einer Therapie unter den in § 35 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) genannten Voraussetzungen in- formiert. Kommt eine Maßnahme nach § 35 BtMG in Betracht, unterrichtet die Vollzugsbehörde unverzüg- lich die zuständige Vollstreckungsbehörde, damit diese die Zurückstellung der Vollstreckung mit Zustim- mung des Gerichts rechtzeitig genehmigen kann und hierdurch ein nahtloser Übergang zwischen Vollzug und Therapie ermöglicht wird. Der Gefangene wird bei der Suche nach einem geeigneten Therapieplatz und einem Kostenträger unterstützt. Die vorbezeichneten Gefangenen werden nach folgenden Kriterien für die Therapieplätze ausgewählt: - Der noch zu vollstreckende Rest der Freiheitsstrafe darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. - Es muss sich in der Regel aus den Urteilsgründen ergeben oder sonst feststehen, dass der Gefangene die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. - Der Gefangene muss zusagen, sich wegen seiner Abhängigkeit einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung zu unterziehen. In den staatlich anerkannten Therapieeinrichtungen für Betäubungsmittelabhängige in Thüringen und den anderen Bundesländern können Gefangene aus Thüringen, bei denen die Vollstreckung eines Strafrestes nach § 35 BtMG zurückgestellt wurde, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Bettenkapazitäten auf- genommen werden. Statistische Angaben über der Rehabilitation dienende Behandlungen im Sinnen von § 35 BtMG liegen nicht vor. Eine Evaluierung der medizinischen/therapeutischen Versorgung hat bisher nicht stattgefunden. 5",
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"content": "Drucksache 5/ 2669 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 6.: Gefangene mit Behinderungen werden grundsätzlich von den Anstaltsärzten medizinisch betreut. Im Be- darfsfall werden externe (Fach-)Ärzte zur konsiliarischen Tätigkeit bzw. zur fachärztlichen Mitbehandlung oder auch Physiotherapeuten hinzugezogen. Darüber hinaus erhalten Gefangene Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung aus- zugleichen. Dazu gehören vor allem Seh- und Hörhilfen (d. h. Brillen und Hörgeräte), Körperersatzstücke (Prothesen) sowie orthopädische Hilfsmittel (z. B. Krücken, orthopädische Schuhe). Ist ein Gefangener (aufgrund seiner Behinderung) zu wirtschaftlich ergiebiger Arbeit nicht fähig, wird er ar- beitstherapeutisch beschäftigt. In der JVA Tonna wurden zwei behindertengerechte Hafträume für Gefangene eingerichtet, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zum medizinischen Dienst und der dort vor- handenen (fach-)ärztlichen Behandlungsräume können die in den behindertengerechten Hafträumen unter- gebrachten Gefangenen ohne größere Komplikationen medizinisch betreut und unterstützt werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass alle Hafträume und sonstigen Räumlichkeiten der JVA Tonna ebenerdig erreichbar sind, da alle mehrgeschossigen Hafthäuser mit Personenaufzügen ausgestat- tet sind. Damit ist gewährleistet, dass behinderte Personen, die in der JVA Tonna inhaftiert sind, ohne Über- windung von Hindernissen (z. B. Treppen) an allen Maßnahmen (z. B. Freizeitveranstaltungen, Aufenthalt im Freien, Arztbesuche etc.) teilnehmen können. Inhaftierte mit Behinderungen werden von den Mitarbeitern des medizinischen, sozialen und psychologi- schen Dienstes betreut. Die persönliche Assistenz richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen und um- fasst insbesondere die Bereiche Körperpflege, Mobilitäts- und Organisationshilfen. Dr. Poppenhäger Minister 6",
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