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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 2824 4. Wahlperiode 15.03.2007 Kleine Anfrage der Abgeordneten Hennig (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Kultusministeriums Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte in Thüringen? Die Kleine Anfrage 1159 vom 25. Januar 2007 hat folgenden Wortlaut: Der \"Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud II)\" ist bundesweit einmalig. In keinem anderen deutschen Bundesland existiert ein Tarifvertrag für wissenschaftliche Hilfskräfte an Hochschulen. Die im Berliner Vertrag getroffenen Regelungen können in weiten Teilen als vorbildlich bezeichnet werden. Der \"Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud II)\" in seiner derzeitig gültigen Fassung vom 1. Januar 2003 wurde zwischen dem Verband der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluss hat und der Gewerk- schaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW), geschlossen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie bewertet die Landesregierung Regelungen, wie sie im \"Berliner Tarifvertrag für studentische Be- schäftigte (TV Stud II)\" in seiner jetzt gültigen Form in Bezug auf die konkreten Regelungen für Arbeits- zeit, die Wertung von Vor- und Nachbereitungszeiten bei Tutorien als Arbeitszeit, Anspruch auf Erho- lungsurlaub, Vergütung von 10,98 Euro/Std., Krankenbezüge und Arbeitsbefreiungen zu finden sind? 2. Hält die Landesregierung diesen \"Berliner Tarifvertrag für studentische Beschäftigte (TV Stud II)\" für auf Thüringen übertragbar? Welche Regelungen im Berliner Tarifvertrag hält die Landesregierung für über- tragbar, welche nicht? 3. Plant die Landesregierung, einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte an den Thüringer Hochschu- len auszuhandeln? Das Thüringer Kultusministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 14. März 2007 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Berliner \"Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte II\" ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft getreten und gilt nur für studentische Hilfskräfte. Unmittelbar danach, am 23. April 1986, haben die Mitglieder der Tarifgemeinschaft deutsche Länder (TdL) die Richtlinien über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftli- chen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung beziehungsweise der wissen- schaftlichen Hilfskräfte ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (studentische Hilfskräf- te) in Kraft gesetzt. Druck: Thüringer Landtag, 23. März 2007 1",
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"content": "Drucksache 4/ 2824 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Nach erfolglos geführten Tarifverhandlungen über die Arbeitsbedingungen für wissenschaftliche Hilfskräfte an Universitäten und Fachhochschulen zwischen der TdL und den Gewerkschaften von 1990 bis 1993 hat sich im Rahmen der Verhandlungen zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) erneut die Frage der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte gestellt. Gemäß § 1 Abs. 3 Buchst. b und c TV-L sind diese jedoch wiederum vom Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen, wobei die stu- dentischen Hilfskräfte erstmalig ausdrücklich benannt worden sind. Für die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte gelten damit weiterhin die Richtlinien der TdL vom 23. April 1986, die mit Beschluss der Mitgliederversammlung der TdL vom 24. No- vember/2. Dezember 1993 auf die neuen Länder übertragen wurden. Es liegt im Interesse der Mitgliedslän- der der TdL, hinsichtlich der Vergütung der wissenschaftlichen Hilfskräfte, insbesondere der studentischen Hilfskräfte, einheitliche Höchstsätze festzulegen. Den TdL-Richtlinien kommt insoweit auch eine Ordnungs- funktion zu. Zu 1.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Thüringen ist, im Gegensatz zu Berlin, Mitglied der TdL als Arbeitgeberverband. Insofern steht der Landes- regierung auch im Hinblick auf die Tarifautonomie keine Bewertung tarifrechtlicher Regelungen anderer Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitgeberverbände zu. Zu 2. und 3.: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Als Mitglied der TdL ist Thüringen nicht berechtigt, für die wissenschaftlichen Hilfskräfte landesbezirkliche Tarifverhandlungen zu führen. Auf Grund der eindeutigen Regelung in § 1 Abs. 3 Buchst. b und c TV-L wird dazu auch kein Handlungsbedarf gesehen. Prof. Dr. Goebel Minister 2",
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