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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 1033 27.05.2010 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Beitragserhebung des Zweckverbandes Trinkwasserversorgung und Abwasserbe- seitigung Weiße Elster Greiz (ZV TAWEG) Die Kleine Anfrage 353 vom 25. Februar 2010 hat folgenden Wortlaut: Der ZV TAWEG hat in jüngster Vergangenheit Vorausleistungsbescheide zum Abwasserbeitrag für die öffent- liche Entwässerung erlassen. Laut Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) wird beim Anschluss- und Benutzungszwang \"unter betriebswirtschaftlichen Aspekten\" allein auf das Kostendeckungsprinzip ab- gestellt. Wie überall in Thüringen sind jedoch auch in diesem Verbandsgebiet die Anzahl der Einwohner (Anschlussnehmer) wie auch die Verbräuche (Frischwasser als Maßstab der Abwassermenge) drastisch rückläufig. Der Erlass dieser Bescheide hat zu offenen Fragen bei den betroffenen Schuldnern geführt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Modelle der Beitragserhebung für die Abwasserentsorgung (einschließlich einer reinen Gebüh- renfinanzierung) wurden vor Beginn der Beitragserhebung mit welchem Ergebnis durch den ZV TAWEG geprüft? 2. Welche Modelle der Berücksichtigung des Maßes der Nutzung der Grundstücke wurden bei der Bei- tragsermittlung mit welchem Ergebnis durch den ZV TAWEG geprüft? 3. Welcher höchstmögliche Beitragssatz für die Abwasserentsorgung wurde laut Globalberechnung ermit- telt und wie hoch ist der satzungsmäßige Beitragssatz? Wie hat sich dieser Beitragssatz seit 1993 ent- wickelt? 4. Welche Maßnahmen sieht die Landesregierung unter betriebswirtschaftlichen Grundsätzen für die Auf- gabenträger als zulässig an, um dem gesetzlich definierten Kostendeckungsprinzip nachzukommen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 5. Wie beurteilt die Landesregierung (neben dem gesetzlich definierten Kostendeckungsprinzip) die Be- rücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips für die verbleibenden Anschlussnehmer, welche bei sin- kenden Anschlussnehmern und gleich bleibenden oder steigenden Investitionen zunehmend überpro- portional belastet werden? Bei welchem Beitragssatz sieht die Landesregierung die Leistungsfähigkeit der Anschlussnehmer erreicht und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 6. Welche Gesamteinnahmen erzielte der ZV TAWEG durch die Abwasserentsorgung bisher und welcher Anteil wurde hiervon bisher kassenwirksam vereinnahmt? Druck: Thüringer Landtag, 2. Juni 2010",
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"content": "Drucksache 5/ 1033 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 7. Inwieweit beinhalten die bisherigen und aktuellen Beitragssatzungen eine rechtswidrige Tiefenbegren- zungsregelung, wann wurde diese gegebenenfalls aufgehoben und welche Auswirkungen hatte dies kon- kret auf die Höhe der Beitragssätze für die Abwasserentsorgung (bitte Einzelaufstellung nach Jahren)? 8. Beinhalten die bisherigen und aktuellen Beitragssatzungen für die Abwasserentsorgung so genannte Nacherhebungstatbestände, wann wurden diese gegebenenfalls aufgehoben und welche Auswirkungen hatte dies konkret auf die Höhe der Beitragssätze (bitte Einzelaufstellung nach Jahren)? 9. Hat der Aufgabenträger bei der Beitragsermittlung für die Abwasserentsorgung die so genannten \"Altan- schlussnehmer\" berücksichtigt und welche Auswirkungen hatte dies konkret auf die Höhe der Gebüh- ren und Beiträge (bitte Einzelaufstellung nach Jahren)? 10.Für welchen Zeitraum wurden die bisherigen Globalberechnungen sowie die aktuelle Globalberechnung zur Ermittlung des höchstmöglichen Beitragssatzes für die Abwasserentsorgung durch wen erstellt und wie wird dieser Zeitrahmen begründet? 11. Welche Stundungsregelungen für Beiträge für die Abwasserentsorgung kommen durch den Aufgaben- träger aufgrund welcher konkreter Rechtsvorschriften zur Anwendung, wer entscheidet über diese Stun- dungen und welche Summen (getrennt nach Anzahl Anschlussnehmer und Beitragssummen) wurden bisher gestundet? 12.Wie erfolgt durch den Aufgabenträger die Umsetzung der Bestimmungen zur Informationspflicht der Bei- trags- und Gebührenpflichtigen nach § 13 ThürKAG und wie bewertet die Landesregierung diese Umset- zung (insbesondere unter Beachtung der Artikel 9 und 14 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens im Bereich der Wasserpolitik)? 13.Wie hoch war bzw. ist die Beitragsbelastung für die Abwasserentsorgung im Bereich des Aufgabenträ- gers für ein Grundstück mit einer Fläche von 500 Quadratmeter, bebaut mit einem zweigeschossigen Wohngebäude (bitte Einzelaufstellung nach Jahren)? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 26. Mai 2010 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Aufgabenträger hat die nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz zulässigen Finanzierungsmo- delle geprüft. In deren Ergebnis hat sich der Aufgabenträger für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entschieden. Zu 2.: Nach Mitteilung des Aufgabenträgers hat dieser die nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz zuläs- sigen Maßstabsregelungen geprüft. Dabei erwies sich der kombinierte Grundstücks- und Geschossflächen- maßstab unter allen zulässigen Regelungen als der sachgerechteste Maßstab. Zu 3.: Gemäß der Stellungnahme des Aufgabenträgers wurde anhand der aktuellen Globalberechnung aus dem Jahre 2005 ein höchstzulässiger Beitragssatz von 1,35 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche und 7,60 Euro je Quadratmeter Geschossfläche ermittelt. Die diesbezügliche Beitragssatzung zur Ent- wässerungssatzung (BS-EWS) in der aktuellen Fassung von 2005 sieht für das Kanalnetz 0,50 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche und 2,05 Euro je Quadratmeter Geschossfläche sowie für die Kläran- lage 0,04 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche und 0,17 Euro je Quadratmeter Geschossfläche als Beitragssatz vor. Die BS-EWS des Aufgabenträgers in ihrer Fassung von 1998 sah für das Kanalnetz 0,64 Deutsche Mark je Quadratmeter Grundstücksfläche und 3,48 Deutsche Mark je Quadratmeter Geschossfläche sowie für die Kläranlage 0,18 Deutsche Mark je Quadratmeter Grundstücksfläche und 0,99 Deutsche Mark je Qua- dratmeter Geschossfläche vor. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 1033 Zu 4.: Die Maßnahmen können nicht abstrakt und generell aufgelistet werden, sondern sind abhängig vom jewei- ligen Einzelfall. Zu 5.: Dem Thüringer Kommunalabgabengesetz ist kein gesetzlich normiertes \"Leistungsfähigkeitsprinzip\" zu entnehmen. Insofern ist der Landesregierung auch keine Angabe zu einem Beitragsatz, bei welchem die Leistungsfähigkeit der Anschlussnehmer überschritten sein könnte, möglich. Um die Belastung der Abga- benschuldner jedoch zu reduzieren, hat der Gesetzgeber mit Novellierung des Thüringer Kommunalabgaben- gesetzes im Abwasserbereich Privilegierungstatbestände und gesetzliche Stundungsregelungen geschaffen. Zu 6.: Nach Mitteilung des Zweckverbandes erhob dieser bis zum 31. Dezember 2009 Beiträge in Höhe von insgesamt 8 397 913,00 Euro. Hiervon wurden bis zum 31. Dezember 2009 insgesamt 7 608 112,00 Euro vereinnahmt. Zu 7.: Nach Auskunft des Zweckverbandes enthielt die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) in der Fassung von 1998 eine Tiefenbegrenzungsregelung. Mit der BS-EWS 2005 wurde die BS-EWS 1998 formell außer Kraft gesetzt. Die BS-EWS 2005 enthält keine rechtswidrige Tiefenbegrenzung. Zur Höhe des jeweiligen Beitragssatzes wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Die Beitragssätze ergaben sich gemäß den Regelungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes jeweils aus dem Verhältnis des aktuell ermittelten beitragsfähigen Aufwandes zur Summe der Maßstabseinheiten. Zu 8.: Nach Mitteilung des Zweckverbandes sah die Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung (BS-EWS) in der Fassung von 1998 so genannte Nacherhebungstatbestände vor. Auch die aktuelle BS-EWS 2005 sieht eine derartige Regelung vor. Mit der BS-EWS 2005 wurde die BS-EWS 1998 formell außer Kraft gesetzt. Zur Höhe des jeweiligen Beitragssatzes wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Zu 9.: Der Aufgabenträger hat die so genannten Altanschlussnehmer im Rahmen seiner Beitrags- und Gebühren- kalkulation entsprechend berücksichtigt. Fiktive Berechnungen ohne Berücksichtigung von Altanschluss- nehmern liegen dem Aufgabenträger nicht vor. Zu 10.: Die Globalberechnung aus dem Jahre 1998 wurde im Auftrag des Zweckverbandes von der SHW Hölter Wassertechnik Betriebsgesellschaft mbH erstellt. Die Globalberechnung 2005 wurde durch den Aufgaben- träger selbst erstellt. Zu 11.: Der Zweckverband stundete bzw. stundet Beiträge gemäß § 9 seiner Beitragssatzung zur Entwässerungssat- zung (BS-EWS) in Verbindung mit §§ 7b, 21a Abs. 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit § 222 Abgabenordnung. Die Entscheidung hierüber trifft der Aufgabenträger im Rahmen seiner kommunalen Selbstverwaltung. Bis zum 31. Dezember 2009 waren Beiträge in Höhe von insgesamt 462 318,00 Euro ge- stundet. Zu 12.: Nach Auskunft des Zweckverbandes unterrichtet dieser den in § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz genannten Personenkreis frühzeitig über die beabsichtigte Maßnahme. Hierzu greift der Zweckverband z.B. auf einfache Schreiben, öffentliche Bekanntmachungen, Berichterstattung in der Lokalpresse und In- formationsveranstaltungen zurück. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Aufgabenträger gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen des § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz verstoßen hat. 3",
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"content": "Drucksache 5/ 1033 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Die Informationspflicht nach § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz sowie die Information und Anhörung der Öffentlichkeit nach Artikel 14 der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) haben grundlegend verschiedene Sachverhalte zum Inhalt. Die Dokumente der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie beinhal- ten eine Vielzahl von unterschiedlichsten Maßnahmen zur Erreichung des guten Zustandes der Gewässer. Die Informationspflicht nach § 13 Thüringer Kommunalabgabengesetz bezieht sich dagegen auf Maßnah- men, für die Beiträge und/oder Gebühren erhoben werden sollen. Zu 13.: Eine abschließende Aussage zu der auf das o. g. Grundstück entfallenden Beitragsbelastung ist ohne die Angabe einer Geschossfläche nicht möglich. In Vertretung Geibert Staatssekretär 4",
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