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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 766 12.04.2010 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Verteilung des Gewerbesteueraufkommens bei Solaranlagen und Solarkraftwerken Die Kleine Anfrage 362 vom 24. Februar 2010 hat folgenden Wortlaut: Die Gewerbesteuerpflicht entsteht zunächst am Sitz des steuerpflichtigen Unternehmens. Bestehen meh- rere Betriebsstätten, erfolgt eine Zerlegung der Gewerbesteuer nach der Bruttolohnsumme in den jeweili- gen Betriebsstätten. Bei Solaranlagen und Solarkraftwerken entsteht die Gewerbesteuer somit nur in den Gemeinden, in denen die Betreiberunternehmen der Anlagen ihren Sitz haben. Die Gemeinden, in denen die Anlagen stehen, pro- fitieren hingegen nicht von der Gewerbesteuer. Die Landesregierung von Rheinland-Pfalz will über den Bundesrat durchsetzen, dass künftig auch die Ge- meinden, in denen Solaranlagen bzw. Solarkraftwerke stehen, Anteile an dem Gewerbesteueraufkommen erhalten (vgl. Neues Deutschland vom 24. Februar 2010). Ich frage die Landesregierung: 1. Wird die Landesregierung die dargestellte Initiative der Landesregierung Rheinland-Pfalz unterstützen und wie wird dies begründet? Weshalb soll möglicherweise keine Unterstützung durch die Landesregie- rung erfolgen? 2. Wie soll aus Sicht der Landesregierung künftig die Verteilung des Gewerbesteueraufkommens bei Unter- nehmen, die Solaranlagen bzw. Solarkraftwerke betreiben, ausgestaltet werden und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. April wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der in dem Artikel \"Kommunen sollen an Sonne verdienen\" in der Zeitung \"Neues Deutschland\", Ausga- be vom 24.02.2010, angesprochene Antrag des Landes Rheinland-Pfalz im Rahmen des Gesetzgebungs- verfahrens für das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vor- schriften wurde von Thüringen unterstützt. Die Zustimmung lässt sich mit der Tatsache begründen, dass Betriebe, die Freiflächenanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsenergie betreiben, mit Betreibern von Windenergieanlagen, für die bereits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG eine besondere Zerlegung der Gewerbesteuern erfolgt, vergleichbar sind. Die Ungleichbehandlung bei der Steuerverteilung ist steuersystematisch nicht zu begründen. Druck: Thüringer Landtag, 21. April 2010",
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"content": "Drucksache 5/ 766 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zum anderen wäre eine mit der gesetzlichen Änderung verbundene verstärkte Bereitschaft der Standort- gemeinden, Flächen als Eignungsgebiete für Freiflächenanlagen zur Nutzung der solaren Strahlungsener- gie auszuweisen, mit positiven Impulsen für die heimische Solarindustrie verbunden. Der entsprechende Gesetzgebungsvorschlag des Bundesrates wurde von der Bundesregierung abgelehnt. Die Problematik soll Gegenstand der Prüfungen der Kommission zur Neuordnung der Gemeindefinanzie- rung, die sich am 4. März 2010 konstituiert hat, sein. Die Kommission hat den Auftrag, die kommunalen Ein- nahmen und Ausgaben zu analysieren sowie Alternativen aufzuzeigen. Zu 2.: Der Zerlegungsmaßstab für Unternehmen, die Freiflächen-Anlagen zur Nutzung der solaren Strahlungs- energie betreiben, sollte den Regelungen in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG angepasst werden. Danach bemes- sen sich die Zerlegungsanteile bei Anlagenbetreibern zur Erzeugung von Windenergie zu 30 Prozent nach dem Verhältnis der in den einzelnen Betriebsstätten gezahlten Arbeitslöhne und zu 70 Prozent nach dem Verhältnis der steuerlich maßgebenden Ansätze des Sachanlagevermögens in den einzelnen Betriebsstät- ten. Zur Begründung verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Im Übrigen bleiben zur künftigen Verteilung der Gewerbesteuer die Ergebnisse der Gemeindefinanzkom- mission abzuwarten. Walsmann Ministerin 2",
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