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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 229 4. Wahlperiode 08.10.2004 Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Schubert (SPD) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Beabsichtigte Aufhebung des Ladenschlussgesetzes durch die Landesregierung Die Kleine Anfrage 60 vom 24. August 2004 hat folgenden Wortlaut: Im Konzept für mehr Wirtschaftlichkeit, im Ergebnis der Aktivitäten der Landesregierung zu Deregulierung und Entbürokratisierung, unterstützt die Landesregierung Initiativen zur Aufhebung des Ladenschlussge- setzes unter Wahrung des Sonn- und Feiertagsgesetzes. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Änderungen beim Ladenschlussgesetz plant die Landesregierung im Bundesrat einzubringen oder zu unterstützen? 2. Ab wann sollen diese Änderungen nach Meinung der Landesregierung in Kraft treten? 3. Welche Folgewirkungen hinsichtlich der Umsatzzahlen bei kleinen und mittleren Handelsunternehmen erwartet die Landesregierung durch diese weitere Liberalisierung? 4. Wie wirkt sich nach Meinung der Landesregierung diese weitere Liberalisierung der Ladenöffnungszei- ten auf die wohnstandortnahe Infrastruktur aus? 5. Welche Entwicklungen werden dadurch für die Innenstädte erwartet? 6. Wie wirkt sich diese weitere Liberalisierung auf die Kostenstruktur bei kleinen Familienunternehmen aus? 7. Welche Auswirkungen werden dabei bezüglich der Qualität bei der Ausbildung im Einzelhandel erwar- tet? Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 6. Oktober 2004 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Landesregierung wird gemäß dem Konzept für mehr Wirtschaftsfreundlichkeit Initiativen zur Abschaf- fung oder Deregulierung des Ladenschlussgesetzes bei gleichzeitiger Wahrung des grundsätzlichen Schut- zes der Sonn- und Feiertage unterstützen. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 2004 (Az.: 1 BvR 636/02) werden Mög- lichkeiten zu einer grundsätzlichen Neukonzeption des Ladenschlussrechts aufgezeigt und dabei den Län- Druck: Thüringer Landtag, 19. Oktober 2004 1",
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"content": "Drucksache 4/ 229 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode dern entscheidende Gesetzgebungskompetenzen zugesprochen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Bundesgesetzgeber die Länder zur Regelung der Ladenöffnungszeiten in eigener Zuständigkeit er- mächtigt. Die Bundesregierung plant aber offensichtlich in nächster Zeit keine entsprechende Änderung des oben genannten Bundesgesetzes gemäß Artikel 125 a Abs. 2 des Grundgesetzes, auf deren Grundlage das bundesdeutsche Ladenschlussrecht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt werden könnte. Das Ver- halten der Bundesregierung zwingt die Länder, selbst aktiv zu werden. Dementsprechend hat der Bundesrat beschlossen, einen Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss beim Deutschen Bundestag einzubringen. Nach dem Gesetzentwurf können die Länder den Ladenschluss entweder nach dem geltenden Bundesrecht weiter vollziehen oder durch eigene landesrechtliche Vorschriften ersetzen. Zu 2.: Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von Änderungen beim Ladenschlussgesetz können noch keine verläss- lichen Vorhersagen vorgenommen werden. Zunächst muss der Bundestag über die Bundesratsinitiative entscheiden. Falls die Länder durch Gesetz ermächtigt werden, den Ladenschluss als Landesrecht zu regeln, erfordert dies Abstimmungen auf Landes- ebene. Zu 3.: Die Landesregierung erwartet in Folge einer eventuellen Liberalisierung des Ladenschlussgesetzes hin- sichtlich des Umsatzes bei kleinen und mittleren Handelsunternehmen keine gravierenden Auswirkungen. Diese Erwartung wird u. a. auch durch den Erfahrungsbericht über veränderte Ladenschlusszeiten an Werk- tagen aus Anlass der EXPO 2000 und den Erfahrungsbericht der Bundesregierung von 1999 zu den im Jahre 1996 verlängerten Ladenöffnungszeiten gestützt. Eine Deregulierung des Ladenschlussgesetzes zielt u. a. auf die Beseitigung von nicht mehr zeitgemäßen Beschränkungen für Unternehmen ab. Unternehmerisches Engagement könnte damit stärker als bisher Einfluss auf die Umsätze der jeweiligen Unternehmen haben. Zu 4.: Die Standortwahl für Unternehmen aus dem Handelsbereich hängt von den Entscheidungen des jeweiligen Unternehmers ab, auf die die Landesregierung keinen Einfluss hat. Deshalb kann zu vermuteten Auswir- kungen auf die wohnortnahe Infrastruktur durch eine weitere Liberalisierung der Ladenschlusszeiten keine Aussage getroffen werden. Zu 5.: Auch für diese Frage treffen die Ausführungen zur Frage 4 zu. Allerdings kann hier angenommen werden, dass in Innenstädten vor allem größerer Städte eine Aufhebung der Ladenschließzeiten zur Belebung bei- tragen kann, wenn die Unternehmer dies auch als ihre Chance erkennen und nutzen. Zu 6.: Schlussfolgerungen bezüglich zu erwartender Auswirkungen einer weiteren Liberalisierung der Ladenschließ- zeiten auf die Kostenstrukturen bei kleinen Familienunternehmen sind der Landesregierung nicht möglich. Zu 7.: Kenntnisse über positive oder negative Auswirkungen der letzten Liberalisierungen der Ladenschließzeiten in 1996 und 2003 bezüglich der Qualität der Ausbildung im Einzelhandel liegen der Landesregierung nicht vor. Insofern kann diese Frage auch nicht perspektivisch beantwortet werden. Dr. Zeh Minister 2",
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