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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3841 29.12.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Meyer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Finanzielle Unterstützung an die Stadt Eisenach während der vorläufigen Haus- haltsführung - Nachgefragt Die Kleine Anfrage 1828 vom 22. September 2011 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort auf die Kleine Anfrage 1216 hat die Landesregierung in Drucksache 5/2443 mitge- teilt, dass das Landesverwaltungsamt keine Kenntnis davon hat, dass der Oberbürgermeister der Stadt Eisenach den Regiebetrieb angewiesen hat, Leistungen an Dritte nicht in Rechnung zu stellen. Der Oberbürgermeister hat mit Vorlage N14.1 vom 8. Dezember 2010 des Amtes für Tiefbau und Grünflächen den Mitgliedern des Stadtrates eine Aufstellung über \"Nicht verrechnete Leistungen an Dritte 2008 – 2010\" übergeben. Dieser Liste zufolge hat der Regiebetrieb im Zeitraum vom 25. Juli 2008 bis zum 21. Oktober 2010 Leistungen in Höhe von 89 197,79 Euro gegenüber Dritten nicht in Rechnung gestellt. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist dieses Verfahren rechtmäßig? 2. Welche Konsequenzen wird das Landesverwaltungsamt gegebenenfalls ziehen? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1. und 2.: Auch nach nochmaliger Überprüfung ist nach Auskunft des Landesverwaltungsamts in dem Sachverhalt, wie er sich aufgrund der \"Liste nicht verrechneter Leistungen\" darstellt, kein Rechtsverstoß zu erkennen. Alle in der Liste aufgeführten Positionen beinhalten nach Auskunft der Stadt Eisenach Maßnahmen zum Zweck der Kultur- und Tourismusförderung und damit eigene Aufgaben der Stadt. Es handelt es sich nicht um einen Erlass von Forderungen, da die Stadt mit der Maßnahme nicht auf fälli- ge Ansprüche verzichtet. Nach Auskunft der Stadt Eisenach beinhaltet die Darstellung der \"Liste nicht ver- rechneter Leistungen\" eine Übersicht über kalkulatorische Kosten, denen keine tatsächlichen Ausgaben ge- genüberstehen. Die Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung nach § 61 Thüringer Kommunalordnung beziehen sich jedoch nur auf Ausgaben und stehen daher den in der Liste aufgeführten nicht zahlungswirk- samer Maßnahmen nicht entgegen. Druck: Thüringer Landtag, 16. Januar 2012",
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"content": "Drucksache 5/ 3841 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Soweit in der Liste Positionen aufgeführt sind, welche Benutzungsgebühren betreffen, ist die sogenannte \"Nichtverrechnung von Leistungen\" jeweils in Ausnahme- und Ermäßigungstatbeständen begründet, die in den jeweiligen Benutzungssatzungen geregelt sind. Des Weiteren hat das Landesverwaltungsamt bereits mit Schreiben vom 19. September 2011 der Stadt- ratsfraktion (Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Herrn Janus) mitgeteilt, dass die übermittelte Liste nicht verrech- neter Leistungen keinen Bezug zu den im Rahmen der Haushaltsprüfung verhängten Auflagen aufweist, wonach die Stadt Eisenach Stundungs-, Erlass- und Niederschlagungsanträge dem Landesverwaltungs- amt zur Prüfung vorzulegen hatte. Demnach sind die von der Stadtverwaltung durchgeführten Maßnahmen nicht zu beanstanden. Geibert Minister 2",
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