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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4840 09.08.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Stange (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Keine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität - Keine \"Rosa Listen\" in Thü- ringen mehr? Die Kleine Anfrage 2374 vom 7. Juni 2012 hat folgenden Wortlaut: Im Rahmen der diesjährigen Aktivitäten zum \"Christopher-Street-Day\" soll auch das Problem der sogenann- ten \"Rosa Listen\" berücksichtigt werden, d. h. die Aufnahme von Informationen zur sexuellen Identität von Tatverdächtigen in Datensammlungen und Datenbanken der Polizei bzw. Ermittlungsbehörden. Im Jahr 2005 war eine kritische öffentliche Diskussion zu diesem Problem und dieser Form der Diskriminierung entstan- den, ausgelöst durch Berichte über Computerprogramme der Polizei, bei denen auch die Erfassung von Daten zur sexuellen Identität vorgesehen war. Mehrere Länder gaben daraufhin öffentlich bekannt, dass sie keine solchen Daten mehr erheben werden, auch Thüringen war unter diesen Ländern. Die Einstellung dieser Praxis war umso dringlicher, als in der Verfassung des Freistaats Thüringen seit ihrem Inkrafttreten in Artikel 2 Abs. 3 das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung festgeschrieben ist. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie stellt sich die historische Entstehungsgeschichte der sogenannten \"Rosa Listen\" zur Erfassung von Daten über die sexuelle Identität von Personen, insbesondere Tatverdächtigen, im Rahmen der Arbeit von Polizei und Justiz in Thüringen dar? 2. In welchem Zeitraum wurden in Thüringen die unter Frage 1 genannten \"Rosa Listen\" geführt? Insbe- sondere: Ist es zutreffend, dass die Führung der \"Rosa Listen\" in Thüringen im Jahr 2005 endgültig ein- gestellt wurde? Was geschah bzw. geschieht mit diesen gespeicherten Daten, insbesondere: Wann wur- den diese gelöscht? 3. Wie ist die bis zum Jahr 2005 in Thüringen bestehende Praxis der Datensammlung rechtlich, insbeson- dere grund- und menschenrechtlich, zu bewerten - vor allem mit Blick auf die Festlegungen in Artikel 2 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen? Falls solche Listen bzw. Daten in Thüringen doch noch geführt bzw. erhoben werden: Wie ist dies zu bewerten und welchen Handlungsbedarf sieht die Landes- regierung hier? 4. Welche Bundesländer praktizieren nach Kenntnis der Landesregierung noch die Erstellung von \"Rosa Listen\" bzw. die Aufnahme von Daten zur sexuellen Orientierung in Datenbanken und -sammlungen der Polizei? Inwiefern wurde die Thematik \"Rosa Listen\" schon in Fachministerkonferenzen diskutiert? Wie hatte sich hierbei Thüringen positioniert? Druck: Thüringer Landtag, 20. August 2012",
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"content": "Drucksache 5/ 4840 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 5. Wie können sich Betroffene wehren, wenn sie Kenntnis bzw. Anhaltspunkte haben, dass Polizei bzw. Ermittlungsbehörden Daten ihrer sexuellen Orientierung sammeln und dies in diskriminierender Weise geschieht bzw. verwendet werden soll? 6. Inwieweit gab bzw. gibt es Aktivitäten bzw. Stellungnahmen des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz zur Problematik der \"Rosa Listen\" (in Thüringen)? Inwiefern haben Öffentliche Stellen in Thüringen daraus Konsequenzen gezogen? Wie viele Gerichtsverfahren gab es in Thüringen bisher, die die Thematik \"Rosa Listen\" zum Gegenstand hatten? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. August 2012 wie folgt beantwortet: Zu 1.: \"Rosa Listen\" im Sinne einer planmäßigen und gezielten Erfassung der sexuellen Identität von Personen sind in Thüringen zu keinem Zeitpunkt geführt worden. Zu 2.: Im Jahr 2005 wurde ausgehend von einer Meldung des in Nordrhein-Westfalen ansässigen \"Verbands les- bischer und schwuler Polizeibediensteter in Deutschland\" über das von den Polizeien in Bayern, Nordrhein- Westfalen und Thüringen genutzte Vorgangsverwaltungsprogramm IGV-P debattiert, welches angeblich eine systematische Speicherung von Homosexuellen ermöglichen würde. Die Überprüfung der Vorhalte durch die Landesregierung ergab Folgendes: Das Vorgangsverwaltungsprogramm IGV-P bietet bei der Erfassung eines Vorganges die Möglichkeit, über die Eingabe der zu jedem polizeilichen Vorgang erforderlichen Grunddaten - Angaben zur Tat, zum Tatort und zu den beteiligten Personen - hinaus weitergehende Angaben einzugeben. So kann im Eingabefeld \"Tatörtlichkeit\" mittels Eingabe einer Schlüsselnummer aus einem (im Jahr 2005) 388 Eingabemöglichkei- ten umfassenden Katalog eine detaillierte Klassifizierung des Tatortes erfolgen. In diesem Katalog befand sich bis zum Jahr 2005 auch der Katalogschlüssel \"901 - Aufenthaltsort von Homosexuellen\". Darüber hin- aus fanden sich im Katalog \"Täterrolle\", der die Rollenvorspiegelung des Täters gegenüber dem Opfer oder einen bestimmten Tätertyp charakterisieren soll, die Schlüssel \"032 - Homosexueller\" und \"037 - Lesbierin\". Zum Prüfzeitpunkt (2005) war bei ca. 2,4 Millionen erfassten Vorgängen im IGV-P lediglich in einem abge- schlossenen Fall der Schlüssel \"Homosexueller\" vergeben. Die angesprochenen Katalogschlüssel sind im Jahr 2005 nach Entscheidung des Thüringer Innenministeriums entfernt worden. Das Thema war im Übrigen seinerzeit auch Gegenstand der Erörterung im Thüringer Landtag. Auf die Be- antwortung der mündlichen Anfragen unter den Drucksachen 4/899 und 4/1113 der Abgeordneten Hennig (PDS) und die Ausführungen der Landesregierung in der Sitzung des Innenausschusses am 2. Septem- ber 2005 darf ich hinweisen. Zu 3.: Daten über die sexuelle Orientierung eines Menschen zählen zu den besonders geschützten Daten im Sinne von § 4 Abs. 5 des Thüringer Datenschutzgesetzes, deren Erhebung und Verarbeitung grundsätz- lich nur unter engen Tatbestandsvoraussetzungen zulässig ist. Auch wenn die Polizei und die Strafverfol- gungsbehörden nach § 4 Abs. 8 Nr. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes von diesen gesteigerten Tat- bestandsvoraussetzungen ausgenommen sind, gelten für sie gleichwohl die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes, insbesondere die der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit. Gerade im Bereich der Strafverfolgung wird es aber z. B. bei Sexualdelikten oder auch bei Delikten der sogenannten Hasskrimi- nalität im Einzelfall unumgänglich sein, Daten zum Sexualleben bzw. zur sexuellen Orientierung des Täters oder auch des Opfers zu erheben. Zu 4.: Der Landesregierung liegen lediglich Erkenntnisse über die Praxis der Länder Bayern und Nordrhein-West- falen vor, deren Polizeien ebenfalls das Vorgangsverwaltungsprogramm IGV-P nutzen. Diese haben die Ver- wendung der in der Antwort zu Frage 1 aufgeführten Katalogschlüssel ebenfalls im Jahr 2005 eingestellt. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 4840 Über die Praxis der anderen Bundesländer liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Das The- ma war bislang kein Erörterungsgegenstand der Innenministerkonferenz. Zu 5.: Zunächst steht jedem Bürger die Möglichkeit offen, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Da- ten zu verlangen. Anspruchsgrundlage gegenüber der Polizei ist in Thüringen § 47 Polizeiaufgabengesetz (PAG); für die Datenverarbeitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften ergibt sich der Auskunftsanspruch aus § 491 Strafprozessordnung (StPO). In der Folge können Berichtigungs- oder Löschungsansprüche aus § 45 PAG bzw. aus § 489 StPO durch den Betroffenen geltend gemacht werden. Zu 6.: Der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz hat das Thema im Jahr 2005 zum Gegenstand ei- ner Kontrolle im Landeskriminalamt gemacht. Die durch das Thüringer Innenministerium ergriffenen Maß- nahmen wurden durch den Landesbeauftragten bestätigt. Näheres ist dem 6. Tätigkeitsbericht des Thürin- ger Landesbeauftragten für den Datenschutz 2004/2005 zu entnehmen (S. 65). Gerichtsverfahren im Sinne der Fragestellung sind der Landesregierung nicht bekannt. Geibert Minister 3",
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