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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7541 25.03.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kemmerich (FDP) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Zahlungsfristen bei Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Verwaltung Die Kleine Anfrage 3742 vom 5. Februar 2014 hat folgenden Wortlaut: Während die Verwaltungsbehörden, die in Deutschland für die Einziehung von Abgaben zuständig sind, den Bürgerinnen und Bürgern stets sehr kurze Zahlungsfristen setzen, sind die Zeiträume, die sich der Staat setzt, wenn er zahlungspflichtig ist, nach Ansicht des Fragestellers erstaunlich lang. So dauert es zum Beispiel nach einem Immobilienkauf nur wenige Wochen, bis dem Käufer seitens des Grundbuchamtes ein Grunderwerbsteuerbescheid mit einer Zahlungsfrist von einem Monat vorliegt, Ver- kehrssünder sehen sich meist mit Zahlungsfristen von zwei Wochen konfrontiert. Auf der anderen Seite zahlen deutsche Behörden laut aktuellen Daten der EU durchschnittlich nach 32 Ta- gen ihre Rechnungen. Noch viel länger dauert dieser Vorgang, wenn es zunächst der Festsetzung der Leis- tungshöhe bedarf. Beispielsweise kann sich die Bearbeitung von Bafög-Anträgen über mehrere Monate hin- ziehen. Interessant ist daher ein Blick auf die Praxis bei Einnahmen und Ausgaben der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Arten von Gebühren, Steuern und sonstigen Einnahmen ziehen die Landesverwaltung und die Kommunalverwaltungen ein und welche Zahlungsfristen setzen sie dafür jeweils durchschnittlich? 2. Welche Arten von Gebühren werden bzw. wurden nach Kenntnis der Landesregierung a) vorübergehend und b) dauerhaft in welcher Gesamthöhe niedergeschlagen (bitte in Jahresscheiben seit 2009 angeben)? 3. Welche Säumnisgebühren werden bei Überschreitung der unter Frage 1 erfragten Zahlungsfristen jeweils durchschnittlich fällig? 4. In durchschnittlich wie vielen Fällen überzogen die zur Zahlung Aufgeforderten in den vergangenen Jahren die unter Frage 1 erfragten Zahlungsfristen (bitte in Jahresscheiben seit 2009 angeben)? 5. In welcher Gesamthöhe zogen die Landesverwaltung und die Kommunalverwaltungen in den vergange- nen Jahren jeweils Säumnisgebühren ein (bitte in Jahresscheiben seit 2009 angeben)? 6. Welche Arten von Auszahlungen tätigen die Landesverwaltung und die Kommunalverwaltungen und welche Zeit ist dabei jeweils vom Tag der Antragstellung bis zur Überweisung des entsprechenden Be- trags vorgesehen? Druck: Thüringer Landtag, 14. April 2014",
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"content": "Drucksache 5/ 7541 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 7. Wie viel Zeit vergeht für die genannten Arten der Auszahlung durchschnittlich tatsächlich vom Tag der Antragstellung bis zur Überweisung des entsprechenden Betrages? 8. In durchschnittlich wie vielen Fällen überzogen die Landesverwaltung und die Kommunalverwaltungen in den vergangenen Jahren die ursprünglich vorgesehenen, beziehungsweise den Begünstigten zuge- sagten, Zahlungsfristen? 9. Welche Hauptgründe sieht die Landesregierung für diese Überziehungen der Zahlungsfristen? 10.Wie gestalten sich die Entschädigungsregelungen zugunsten der Thüringer Bürgerinnen und Bürger bei Überziehung der Zahlungsfristen vonseiten der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltungen? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. März 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Durch die Thüringer Landesverwaltung werden Einnahmen unterschiedlicher Art erhoben. Sie werden im Rahmen der Haushaltsplanung in den Einnahmetiteln entsprechend der Ordnung des Haushaltsplanes ab- gebildet. Dabei handelt es sich sowohl um öffentlich-rechtliche als auch um privatrechtliche Einnahmen aus Ver- tragsverhältnissen des bürgerlichen Rechts. Die Zahlungsfristen werden im öffentlich-rechtlichen Bereich durch die jeweiligen einzelgesetzlichen Regelungen bestimmt und im privatrechtlichen Bereich vertraglich mit dem Geschäftspartner vereinbart. Da die vollständige Aufführung jeglicher Einnahmen der Landesverwaltung den Rahmen der Kleinen Anfra- ge überschreiten würde, verweise ich im Einzelnen auf die Haushaltspläne des Freistaats Thüringen und auf die nachfolgenden, nach den Einzelplänen des Landeshaushaltsplans gegliederten exemplarischen Aus- führungen zu den wichtigsten Einnahmepositionen: Einzelplan 02 - Thüringer Staatskanzlei Im Bereich der Staatskanzlei können im Wesentlichen Rückforderungen von Zuwendungen nebst Zinsen als sonstige Einnahmen anfallen. Die in diesen Fällen gesetzten Zahlungsfristen betragen in der Regel ei- nen Monat. Einzelplan 03 - Thüringer Innenministerium Es werden Gebühren und Auslagen als Verwaltungskosten insbesondere für Genehmigungen, Erlaubnis- se und Widerspruchsbescheide nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (unter Umständen in Ver- binung mit der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung), teilweise auch nach dem Verwaltungs- kostengesetz erhoben. Die Verwaltungskosten werden mit Bekanntgabe der Verwaltungskostenentscheidung fällig, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt durch die Behörde bestimmt wird. Regelmäßig wird die Fälligkeit mit dem Ende der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat) in Einklang gestellt. Weiterhin werden Geldbußen als Bußgelder und Verwarnungen nach dem Gesetz über Ordnungswidrig- keiten festgesetzt. Bußgelder werden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bereits zwei Wochen nach deren Rechtskraft fällig. Einzelplan 04 - Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK) Vom TMBWK werden Einnahmen (Verwaltungskosten) nach Thüringer Verwaltungskostengesetz und Thü- ringer Verwaltungsverfahrensgesetz (Rückforderungen, Zinsen) erhoben. Die Zahlungsfristen betragen in der Regel bis zu vier Wochen. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7541 Einzelplan 05 - Thüringer Justizministerium Bei den Thüringer Gerichten fallen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, z.B. nach dem Gerichtskos- tengesetz, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichts- barkeit für Gerichte und Notare) an, die zum Teil durch die Justizzahlstelle und zum Teil durch die Gerichte selbst eingezogen werden. Für die Zahlung der Gerichtskosten auf Grundlage der erstellten Gerichtskos- tenrechnungen gilt ein Zahlungsziel von zwei Wochen. Zahlungen im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgen an die Zahlstellen der Amtsgerichte, auch für die Fachgerichtsbarkeiten. Bei Bewilligung von Ratenzahlun- gen sind die Raten zu bestimmten Terminen zu zahlen. Bei einmaligen Zahlungen werden Zahlungsfristen zwischen vier und sechs Wochen gewährt. Sonstige Forderungen werden zum Teil in bar beglichen (ohne Zahlungsziel) oder durch die Gerichte angefordert. Hier wird in der Regel ein Zahlungsziel von vier Wochen gesetzt. Dieses gilt auch für Widerspruchsverfahren beim Justizprüfungsamt. Die Justizvollzugsanstalten erheben keine Gebühren. Für den Verkauf von Produkten und Erzeugnissen der Eigenbetriebe werden überwiegend Zahlungsfristen von vier Wochen eingeräumt. Beim Verkauf an Fir- men/Einrichtungen werden Zahlungsfristen zwischen sofort und maximal 30 Tagen entsprechend den gel- tenden Regelungen gewährt (siehe auch Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A und Verga- be- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Einzelplan 06 - Thüringer Finanzministerium Einnahmen im Einzelplan 06 betreffen im Wesentlichen bestimmte steuerlichen Nebenleistungen, die dem Thüringer Landeshaushalt zufließen (z.B. Verspätungszuschläge nach § 152 Abgabenordnung [AO], Säum- niszuschläge nach § 240 AO). Erläuterungen zu den Zahlungsfristen folgen bei den Ausführungen zum Ein- zelplan 17, der die Hauptforderung (Steuereinnahmen) ausweist. Einzelplan 07 - Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie (TMWAT) Das TMWAT nimmt im Vergleich der gesamten Landesverwaltung keine bzw. nur sehr wenige Einnahmen unmittelbar von Bürgern bzw. Unternehmen ein. Die gesetzten Zahlungsfristen liegen regelmäßig zwischen sofort und vier Wochen. Einzelplan 08 - Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) Im Geschäftsbereich des TMSFG werden folgende Einnahmearten erhoben: • Verwaltungseinnahmen; - Gebühren nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung sowie der Thüringer Verwal- tungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesund- heit; - Bußgelder (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten); - Einnahmen aus der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht; - Kostenbeiträge für die private Nutzung amtlicher Fernsprechanschlüsse sowie verwaltungseigener Geräte, Fahrzeuge etc.; - Konzessionen (beispielsweise gemäß § 30 Gewerbeordnung zum Betreiben von Privatkrankenan- stalten); - Rückzahlungen aus Überzahlungen von Zuweisungen und Zuschüssen; - Ablieferung von Überschüssen; • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung; • Erlöse aus der Veräußerung von Grundbesitz; • Zinseinnahmen; • Darlehensrückflüsse; • Einnahmen aus Zuweisungen und Zuschüssen, insbesondere Zuweisungen von der EU, vom Bund, von den Ländern, von den Gemeinden (beispielsweise Krankenhausumlage), von Sozialversicherungsträ- gern sowie der Bundesagentur für Arbeit; • Entnahmen aus der Rücklage der Ausgleichsabgabe. Einnahmen werden vom TMSFG rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) erhoben. Dabei werden unterschiedliche Zahlungsfristen gewählt, in den meisten Fällen zwi- schen ein und vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides oder Zugang der Zahlungsaufforderung. 3",
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"content": "Drucksache 5/ 7541 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Einzelplan 09 - Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Neben Verwaltungsgebühren nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz werden die Abwasserabgabe, die Feldes- und Förderabgabe sowie die Fischerei-, Walderhaltungs- und die Jagdabgabe eingenommen. Die Fälligkeiten ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und betragen in der Regel zwei Wochen bis einen Monat. Sonstige Einnahmen entstehen aus Pachten für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und für kleingärt- nerisch bzw. zu Erholungszwecken genutzte Grundstücke, aus dem Verkauf von Publikationen und geo- logischen Karten, aus dem Verkauf von Produkten aus Versuchstätigkeit sowie aus Vermietung. Die Zah- lungsfristen liegen zwischen sofort und acht Wochen. Pachten sind jährlich und ab einem Jahresbetrag von 2.000 Euro quartalsweise zu entrichten. Einzelplan 10 - Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Das Thüringer Landesamt für Vermessung und Geoinformation erhebt für öffentliche Leistungen Verwal- tungskosten (Gebühren und Auslagen) auf der Grundlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für das amtliche Vermessungswesen, der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Gutachterausschüsse, der Thüringer Verwaltungskostenordnung für Bodenordnungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch . Die durch- schnittliche Zahlungsfrist beträgt vier Wochen. Der Landesbetrieb THÜLIMA (Thüringer Liegenschaftsmanagement) erzielt regelmäßig Einnahmen aus Stellplatzmieten. Diese Stellplatzmieten werden je nach Vertrag (mehrheitlich jedoch zum dritten Werktag eines Monats) im Lastschriftverfahren vom Konto des Mieters eingezogen. Im Bereich Luftverkehr/Binnenschifffahrt werden Gebühren für Verwaltungsleistungen aufgrund von Kos- tenverordnungen des Bundes (Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung, Luftsicherheitsgebührenverord- nung) und der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung durch das Thüringer Landesverwaltungs- amt (TLVwA) erhoben. Die Zahlungsfrist wird in der Regel auf vier Wochen festgesetzt. Im Bereich Straßen- und Güterkraftverkehr werden für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen durch das TLVwA und die Straßenverkehrs- bzw. Führerschein- und Zulassungsbehörden im Sinne des § 6a Straßenverkehrsgesetz, § 34a Fahrlehrergesetz und des § 18 Kraftfahrsachverständigengesetz Gebühren auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Die gebührenpflich- tigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr, dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt). Im Bereich Schienenverkehr/öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) werden folgende öffentliche Abga- ben mit folgenden Zahlungsfristen erhoben: • Einnahmen von Gebühren im Rahmen der technischen Aufsicht für Straßenbahnen, Prüfgebühren für Straßenbahnbetriebsleiter usw.: Zahlungsfrist vier Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes; • Einnahmen von Gebühren für die Landeseisenbahnaufsicht: Zahlungsfrist vier Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes; • Sonstige Einnahmen (Rückforderungen wegen nicht zweckentsprechender Verwendung von Fördermit- teln und Zinsen für nicht fristgemäße Verwendung von Fördermitteln) im Rahmen der Verwendungsnach- weisprüfung durch das Thüringer Landesamt für Bau und Verkehr, als Bewilligungsbehörde für ÖPNV- Investitionsvorhaben: Zahlungsfrist vier Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes; • In seltenen Fällen werden Zinsen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung (Kooperationsförde- rung) erhoben: Zahlungsfrist vier Wochen nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Für den Bereich der Obersten Bauaufsichtsbehörde (Landesverwaltung) sind die Gebühren für Zulassun- gen von Prüfingenieuren und Prüfsachverständigen sowie die Gebühren für Zustimmungen im Einzelfall zu nennen. Für die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall gemäß §§ 22 und 23 Thüringer Bauordnung werden von der Obersten Bauaufsichtsbehörde Gebühren gemäß Thüringer Baugebührenverordnung erhoben. Die Zahlungsfrist beträgt vier Wochen. 4",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7541 Im Rahmen der Verwaltungsaufgaben des Thüringer Landesamtes für Bau und Verkehr werden auf der Grundlage der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr Gebühren erhoben. Es handelt sich hierbei gemäß Punkt 3.6 der Thürin- ger Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr um Gebühren für Leistungen, die im Rahmen des Bundesfernstraßengesetzes und des Thüringer Straßengesetzes anfallen. Die Zahlungsfristen betragen mindestens vier Wochen. Einzelplan 17 - Allgemeine Finanzverwaltung Die Thüringer Finanzämter sind zuständig für die Festsetzung und Erhebung von Steuern nach § 3 Abs. 1 AO im Freistaat. Dazu gehören vor allem die Gemeinschaftssteuern (z.B. Lohnsteuer, Einkommensteu- er, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) und die Ländersteuern (z.B. Erbschaftssteuer, Grunderwerbsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Spielbankabgabe). Die Fälligkeit der Steuer ist in den Einzelsteuergesetzen geregelt. Zahllasten von Veranlagungssteuern sind in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Steu- erbescheides fällig (z.B. § 18 Abs. 4 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG], § 36 Abs. 4 Satz 1 Einkommen- steuergesetz [EStG]). Vorauszahlungen sind zu gesetzlichen Terminen (z.B. § 37 Abs. 1 EStG) oder nach Ablauf von Voranmeldungszeiträumen (z.B. § 18 Abs. 1 UStG) fällig. Sonstige Einnahmen sind neben den in Einzelplan 06 veranschlagten steuerlichen Nebenleistungen (z.B. Säumniszuschläge und Verspätungszuschläge) insbesondere steuerliche Nebenleistungen in Form von Zinsen (§§ 233 bis 237 AO). Auch im Bereich der steuerlichen Nebenleistungen werden die Zahlungsfris- ten nicht vom Bearbeiter, sondern vom Gesetz bestimmt. So entstehen Säumniszuschläge kraft Gesetzes für jeden angefangenen Monat der Säumnis, Verspätungszuschläge und Zinsen werden regelmäßig mit der Steuer festgesetzt und fällig. Gebühren fallen für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) an. Das Gesetz schreibt vor, dass die Gebühr vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekannt- gabe ihrer Festsetzung zu entrichten ist (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Eine aussagekräftige Beantwortung für den Bereich der Kommunalverwaltung ist unter Berücksichtigung der kommunalen Selbstverwaltung durch die Landesregierung nicht möglich. Zu 2.: Aus dem in der Präambel der Kleinen Anfrage zum Ausdruck gebrachten Kontext bezieht sich die Anfra- ge nach dem Verständnis der Landesregierung auf die Mahngebühren der Landeskasse und auf die (ver- gleichbaren) Säumniszuschläge im Bereich der Abgabenordnung. Daten zur Untergliederung der niederge- schlagenen Mahngebühren in befristete und unbefristete Niederschlagungen liegen der Landesverwaltung nicht vor. Die nachfolgende Tabelle 1 umfasst beide Arten von Niederschlagungen, wobei der Hauptanteil auf unbefristete Niederschlagungen entfällt. Die Zahlen beinhalten auch Fälle, bei denen eine Stornierung von Mahngebühren notwendig war, weil Fehler der Dienststelle/Landeshauptkasse vorhanden waren oder bei pünktlichem Zahlungseingang auf Verwahrpartner der Dienststelle die Auflösung des Verwahrpostens nach Fälligkeit erfolgte. Aus diesem Grund sind die Werte nicht mit einer ausschließlichen Niederschlagung gleichzusetzen. Die Niederschlagung (§ 261 AO) von Säumniszuschlägen stellt eine verwaltungsinterne Maßnahme dar, die mit oder ohne Überwachung verfügt wird. Da die Anordnung jederzeit wieder aufgeho- ben werden kann und nicht zum Erlöschen des Steueranspruchs führt, werden Niederschlagungen mit und ohne Überwachung in Tabelle 2 zusammengefasst dargestellt. Tabelle 1 Ausbuchung Mahngebühren in Euro 2009 2010 2011 2012 2013 34.026 13.190 20.690 12.419 22.513 Tabelle 2 mit und ohne Überwachung niedergeschlagene Säumniszuschläge in Euro 2009 2010 2011 2012 2013 6.981.145,73 6.325.762,09 5.134.737,63 6.368.033,02 5.754.060,03 5",
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"content": "Drucksache 5/ 7541 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 3.: Bei nicht fälligkeitsgerecht entrichteten steuerlichen Forderungen fallen für jeden begonnenen Monat ein Pro- zent Säumniszuschläge an (§ 240 AO). Der gleiche Betrag entsteht für verspätet gezahlte Abwasserabga- be (§ 17 Abs. 1 Nr. 5 Thüringer Abwasserabgabengesetz in Verbindung mit § 240 AO) und weitere speziell geregelte Abgaben (z.B. Feldes- und Förderabgabe). Die Regelungen über die Zuständigkeit und den Ab- lauf des Mahnverfahrens bei öffentlich-rechtlichen Forderungen des Landes ergeben sich aus dem Thürin- ger Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) sowie den entsprechenden Einzel- vorschriften. Die Mahngebühr wird für Mahnungen nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG erhoben. Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der in der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungs- zustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostO) veröffentlichten Tabelle (§ 1 Abs. 1). Die Ent- stehung der Gebührenschuld richtet sich nach § 2 Satz 1 ThürVwZVGKostO (im Fall der Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwZVG). Zu 4.: Eine Beantwortung für den steuerlichen Bereich ist nicht möglich, da entsprechende statistische Erhebun- gen zur Fallzahl überschrittener Zahlungsfristen nicht vorliegen. Mahngebühren fallen nach der Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz an, sobald die Mahnung nach Verzug an den Schuldner versandt wurde. Die erste Mahnung im HAMASYS wird frühestens 14 Tage nach Fälligkeit erstellt. Neben der Leistungsaufforderung und Mitteilung der Mahngebühr wird dem Schuldner ein neues Zahlungsziel von 14 Tagen eingeräumt. Die Höhe der Mahngebühr beträgt je Hauptforderung 2,5 Prozent, mindestens jedoch sechs Euro, höchstens aber einhundert Euro. Tabelle 3 Anzahl der Mahnungen in der Mahnstufe 1 (14 Tage nach Fälligkeit) 2009 2010 2011 2012 2013 17.158 15.309 14.942 14.282 12.966 Zu 5.: Die Gesamthöhe der durch die Landesfinanzverwaltung erhobenen Säumniszuschläge ergibt sich aus Ta- belle 2 zu Frage 2. Auf die in der Tabelle 3 aufgeführten Mahnungen wurden folgende Beträge an Mahngebühren vereinnahmt: Tabelle 4 gezahlte Beträge auf Mahnungen der Mahnstufe 1 in Euro 2009 2010 2011 2012 2013 66.997,97 62.256,64 63.872,02 49.032,08 48.697,54 Zu 6.: Die Arten von Auszahlungen der Landesverwaltung sind vielfältig und entsprechen den Aufgaben der Res- sorts. Sie sind im Einzelnen in den Einzelplänen des Thüringer Landeshaushaltes ausgewiesen. Öffent- lich-rechtliche sowie privatrechtliche Auszahlungen erfolgen auf Grundlage einzelgesetzlicher Regelungen (z.B. Wohngeld, BAföG, Steuergesetze) entsprechend eines Leistungsbescheides bzw. nach vertraglichen Regelungen. Es werden im Wesentlichen folgende Arten von Auszahlungen geleistet: • Personalausgaben, beispielsweise: - Bezüge und Entgelte; - Versorgungsbezüge; - sonstige personalbezogene Ausgaben, wie Trennungsgeld; • Sächliche Verwaltungsausgaben, beispielsweise für - Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände und sonstige Gebrauchsgegenstände, Beschaffung von Informationstechnik; - Verbrauchsmittel, Haltung von Dienstkraftfahrzeugen; - Heizstoffe, Elektrizität, Wasser, Reinigung; - Bewirtschaftung von Grundstücken; - Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge; 6",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7541 - Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen; - Kosten für Sachverständige; - Reisekostenvergütung für In- und Auslandsreisen; - Dienstleistungen, sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen; - Mitgliedsbeiträge an Vereine, Verbände, Gesellschaften; - Ausgaben für Aus- und Fortbildung; - Verfügungsmittel; - Öffentlichkeitsarbeit; - Konferenzen, Tagungen und Veranstaltungen; • Ausgaben für Zuweisungen, Fördermittel, Ausgleichszahlungen und Zuschüsse; • Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen; • Auszahlungen der Justiz für - Rechtsanwaltsvergütungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe; - Beratungshilfe; - Betreuervergütung; - Entschädigungen der Ehrenamtlichen Richter, Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher. Das Steueraufkommen und das Aufkommen an steuerlichen Nebenleistungen sind als Einnahme im Lan- deshaushaltsplan erfasst. Abrechnungen von Vorauszahlungen, die im Rahmen der (Jahres-)Veranlagung gegebenenfalls zu Steuererstattungen führen, stellen keine eigene Ausgabeart dar, sondern sind im Steu- eraufkommen enthalten (saldiert). Gemäß § 34 Abs. 2 ThürLHO dürfen Ausgaben nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirt- schaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Dementsprechend dürfen keine Zahlungen vor Fälligkeit geleistet werden. Vertraglich vereinbarte Fälligkeiten liegen zwischen sofort und 30 Tagen und werden bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen eingehalten. Öffentlich-rechtliche Zahlungen erfol- gen umgehend nach Feststellung des Auszahlungsanspruches. Bearbeitungszeiten der Landeshauptkasse (ab Buchungslauf, Zahllauf) sowie Banklaufzeiten sind abhängig vom Zahlweg. Der Zahlungszugang kann ab Buchungslauf zwischen taggleich und bis zu drei Werktagen dauern. Zu Auszahlungen der Kommunalverwaltung liegen der Landesregierung keine Erhebungen vor. Zu 7.: Der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Vorgangs ist abhängig von der konkreten Art, rechtlichen und tat- sächlichen Schwierigkeit und dem Umfang der zu bearbeitenden Angelegenheit sowie von der Vollständig- keit und der Qualität der vorgelegten Unterlagen, der Mitwirkung des Antragstellers und der akuten Arbeits- situation der Behörde. Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von Vorgängen können durch die Landesregierung nicht gemacht werden. Zu 8.: Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen. Angaben zu Fallzahlen liegen nicht vor. Zu 9.: Auf die Antworten zu den Fragen 6 und 7 wird verwiesen. Angaben zu Fallzahlen liegen nicht vor. Zu 10.: Gesonderte Entschädigungsregelungen sehen die haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht vor. Es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Verzug) und die vertraglichen Vereinbarungen. Für die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen- und Gewerbesteuer gelten die Regeln der Abga- benordnung zur sogenannten Vollverzinsung (§ 233a AO). Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zuguns- ten des Steuerpflichtigen geschaffen, wenn Steuern erst nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten nach ihrer Entstehung festgesetzt werden und die Festsetzung zu einer Steuererstattung führt. Der Zinssatz be- trägt 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 AO). Dr. Voß Minister 7",
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