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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 2147 11.01.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Vergabepflicht bei Grundstücksverkäufen Die Kleine Anfrage 1072 vom 29. November 2010 hat folgenden Wortlaut: Die Ausschreibungs- und Vergabepflicht bei Grundstücksverkäufen war bereits Gegenstand der Kleinen An- frage 632, die in Drucksache 5/1243 durch die Landesregierung beantwortet wurde. Hier wird u. a. ausgeführt, dass ein Grundstücksverkauf ohne eigenen Beschaffungsbedarf des Auftragge- bers keinen öffentlichen Auftrag darstellt. Zudem besteht demnach für reine Grundstücksverkäufe ohne Beschaffungsbezug keine gesetzliche Verpflich- tung zur öffentlichen Ausschreibung. Andererseits gelten aber auch die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaft- lichkeit und Sparsamkeit, die die optimale Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten einschließen dürften. Nach § 31 Abs. 1 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) bzw. § 24 Abs. 1 Thüringer Ge- meindehaushaltsverordnung - Doppik (ThürGemHV-Doppik) hat der Veräußerung von Gemeindevermögen grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung vorauszugehen. Allerdings sind hier auch Ausnahmen von dem Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung aufgeführt, jedoch nur sehr abstrakt durch die Formulierung \"… wenn nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände ein anderes Vergabeverfahren zulassen\". Im Zusammenhang mit der freiwilligen Einführung der Doppik als Option durch die Kommunen hatte die Landesregierung vorgeschlagen, das bisherige Genehmigungserfordernis bei Grundstücksverkäufen auf- zuheben (vgl. Drucksache 4/3954). In der Begründung zum Gesetzentwurf führte die Landesregierung aus, dass damit die kommunale Eigenverantwortung gestärkt werden sollte. Diesem Vorschlag war der Land- tag mehrheitlich gefolgt. Ich frage die Landesregierung: 1. Wenn einerseits nach Auffassung der Landesregierung keine gesetzliche Verpflichtung zum öffentlichen Vergabeverfahren bei Grundstücksverkäufen ohne Beschaffungsbezug besteht, andererseits die Thürin- ger Gemeindehaushaltsverordnung den Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung normiert, inwieweit führt dies zu Anwendungsproblemen in der kommunalen Praxis? 2. Unter welchen konkreten Voraussetzungen muss eine Kommune unter Beachtung der Einnahmegrund- sätze und den Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung Grundstücksverkäufe öf- fentlich ausschreiben und wie wird dies begründet? Welche Wertgrenzen gelten in diesem Zusammen- hang? 3. Unter welchen konkreten Voraussetzungen kann eine Kommune unter Beachtung der Einnahmegrund- sätze und den Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung auf eine öffentliche Aus- schreibung bei Grundstücksverkäufen verzichten und wie wird dies begründet? Welche Wertgrenzen gelten in diesem Zusammenhang? Druck: Thüringer Landtag, 21. Januar 2011",
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"content": "Drucksache 5/ 2147 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 4. Wie wird aus Sicht der Landesregierung die Einhaltung der gesetzlichen Einnahmegrundsätze bei kom- munalen Grundstücksverkäufen gesichert, wenn die Veräußerung ohne öffentliche Ausschreibung er- folgt? 5. Über welche konkreten Erkenntnisse verfügte die Landesregierung im Zusammenhang mit dem vorge- legten Gesetzentwurf zur Abschaffung des Genehmigungserfordernisses bei Grundstücksveräußerun- gen (vgl. Drucksache 4/3954), die eine Abschaffung der damaligen Regelung begründeten? Über welche konkreten Erkenntnisse verfügt die Landesregierung bisher im Zusammenhang mit dieser Gesetzes- änderung? Inwieweit bestehen dabei nach Kenntnis der Landesregierung praktische Anwendungs- und Vollzugsprobleme? 6. Welcher gesetzliche Novellierungsbedarf besteht aus Sicht der Landesregierung, um ein stärkeres Maß an kommunaler Handlungssicherheit bei Grundstücksverkäufen zu erreichen und wie wird diese Auffas- sung begründet? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 7. Januar 2011 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Landesregierung sind keine Anwendungsprobleme bei der Anbahnung kommunaler Grundstücksver- käufe bekannt geworden. § 31 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung sowie § 24 Thüringer Gemeinde- haushaltsverordnung-Doppik sind zu beachten. Zu 2.: Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus den im Rahmen der Beantwortung der Frage 1 genann- ten Bestimmungen. Die genannten Regelungen sehen keine Wertgrenzen vor. Zu 3.: Auch hier ergeben sich die konkreten Voraussetzungen eines möglichen Ausschreibungsverzichtes aus denen in der Antwort zu Frage 1 genannten Regelungen. Wertgrenzen sehen diese Regelungen nicht vor. Zu 4.: Die Gemeinden müssen bei der Veräußerung von Grundstücken - unbeschadet der unter Beantwortung der Frage 1 genannten Regelungen - auf die Einhaltung der §§ 53 und 67 Thüringer Kommunalordnung achten. Zu 5.: Die Gründe für die Abschaffung des Genehmigungserfordernisses bei Grundstücksveräußerungen durch Gemeinden sind dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu entnehmen. Anwendungs- und Vollzugspro- bleme, die in dem Wegfall des Genehmigungsvorbehalts begründet sein könnten, sind der Landesregie- rung nicht bekannt. Zu 6.: Durch die Landesregierung wird gegenwärtig kein Novellierungsbedarf gesehen. Im Übrigen wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen. Geibert Minister 2",
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