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"content": "Thüringer Landtag Drucksache 5/ 280 5. Wahlperiode 29.12.2009 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Auswirkungen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes auf Thüringen Die Kleine Anfrage 96 vom 12. November 2009 hat folgenden Wortlaut: Die Bundesregierung beabsichtigt, durch Regelungen im Wachstumsbeschleunigungsgesetz u. a. das Kin- dergeld pro Monat um 20 Euro zu erhöhen. Im entsprechenden Gesetzentwurf wird darauf hingewiesen, dass durch die Anrechnung des erhöhten Kindergeldes auf die Regelsätze bei Hartz-IV-Empfängern 569 Mil- lionen Euro pro Jahr \"eingespart\" werden. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz entstehen bei den Ländern 2,28 Milliarden Euro und bei den Gemeinden 1,57 Milliarden Euro Steuerausfälle pro Jahr. Über den Bundesrat ist die Landesregierung am laufenden Gesetzgebungsverfahren beteiligt. CDU und SPD ha- ben im Thüringer Koalitionsvertrag vereinbart, keinen Steuerrechtsänderungen zuzustimmen, die zu Min- dereinnahmen im Landeshaushalt führen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche jährlichen Steuermindereinnahmen entstehen für den Landeshaushalt und die Thüringer Ge- meinden, wenn das Wachstumsbeschleunigungsgesetz in der jetzt vorliegenden Fassung beschlossen werden sollte (bitte Einzelaufstellung für die Jahre 2010-2014)? 2. Beabsichtigt die Thüringer Landesregierung, dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz in jetziger Fas- sung im Bundesrat zuzustimmen, obwohl dadurch Steuerausfälle für das Land entstehen und wie wird dies begründet? 3. Inwieweit wird aus Sicht der Landesregierung im Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumsbeschleu- nigungsgesetz die Regelung im Koalitionsvertrag von CDU und SPD, wonach keiner Steuerrechtsän- derung zugestimmt werden soll, wenn dies zu Mindereinnahmen im Landeshaushalt führt, umgesetzt? Wie wird dies begründet? 4. Welchen \"Nachbesserungsbedarf\" sieht die Landesregierung im Entwurf des Wachstumsbeschleuni- gungsgesetzes und wie wird dieser begründet? 5. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass die geplante Erhöhung des Kindergeldes bei Hartz-IV-Empfängern auf den Regelsatz angerechnet werden soll? 6. Hält es die Landesregierung für geboten, bei Hartz-IV-Empfängern keine Anrechnung der Kindergelder- höhung auf den Regelsatz vorzunehmen und wie wird dies begründet? Druck: Thüringer Landtag, 11. Januar 2010",
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"content": "Drucksache 5/ 280 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums würde in 2010 Mindereinnahmen für den Lan- deshaushalt in Höhe von ca. 42 Millionen Euro und für die Kommunalhaushalte in Höhe von ca. 13 Millio- nen Euro bedeuten. In den Jahren 2011 und 2013 würden sich die Mindereinnahmen für den Landeshaushalt auf geschätzt 70 Millionen Euro belaufen. Im Jahr 2012 lägen sie rund sieben Millionen Euro höher (-77 Millionen Euro) und in 2014 um den gleichen Betrag niedriger (-63 Millionen Euro). Die Kommunen würden in 2011, 2013 und 2014 ca. 22 bis 23 Millionen Euro weniger Steuern einnehmen, in 2012 würden sich die Ausfälle auf rund 26 Millionen Euro summieren. Durch die Sicherung der ange- messenen Finanzausstattung nach dem Thüringer Finanzausgleichsgesetz bekämen die Kommunen die- se Steuerausfälle durch Landeszuweisungen kompensiert. Zu 2. bis 4.: Die Länder wirken im Bundesrat am Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit. Sie haben Gelegenheit, zu Gesetzesvorlagen der Bundesregierung Stellung zu nehmen (Artikel 76 Abs. 2 Grundgesetz [GG]). Zu Ge- setzesvorlagen aus der Mitte des Bundestages kann der Bundesrat nicht Stellung nehmen. Diese Vorlagen werden daher ohne eine vorherige Stellungnahme des Bundesrates im Bundestag beraten und beschlos- sen; der Bundesrat berät sie danach im sogenannten zweiten Durchgang (Artikel 77 Abs. 2 GG). Hierbei hat er die Möglichkeit, die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen. Bei zustimmungsbedürfti- gen Gesetzen ist über die Zustimmung zum Gesetz zu beschließen (Artikel 77 Abs. 2a GG). Der Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungs- gesetz) wurde nicht als Gesetzesvorlage der Bundesregierung, sondern aus der Mitte des Bundestages von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP in den Bundestag eingebracht. Daher konnten sich die Länder im Bundesrat nicht mit dem Gesetzentwurf auseinandersetzen und weder ablehnend noch zustim- mend dazu Stellung nehmen noch einen \"Nachbesserungsbedarf\" begründen. Der Bundestag hat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz am 4. Dezember 2009 beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 den Gesetzesbeschluss im zweiten Durch- gang beraten. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz enthält Steueränderungen, die zu Lasten des Landeshaushalts ge- hen. Entsprechend den Vereinbarungen von CDU und SPD im Thüringer Koalitionsvertrag hat die Thürin- ger Landesregierung sich im Bundesrat bei der Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gesetz der Stimme enthalten. Zu 5.: Bereits nach aktueller Rechtslage, also unabhängig von den Neuerungen durch das Wachstumsbeschleu- nigungsgesetz, hat der Bezug von Kindergeld Auswirkungen auf die Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Die Berechtigung, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zu beziehen, ist u. a. an die Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit geknüpft. Denn sowohl beim Arbeitslosengeld II als auch beim Sozialgeld handelt es sich um staatliche Fürsorgeleistungen, die nur solchen Personen zu gewähren sind, die sich nicht aus eige- nen Kräften und Mitteln helfen können. Es gilt deshalb bei der Berechnung der Leistungen nach dem Sozi- algesetzbuch II der Grundsatz, dass das Einkommen zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen ist. Dementsprechend wirkt es sich bedarfsmindernd aus, wenn sich der Lebensunterhalt einer Person aus ih- rem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern lässt. Als Einkommen zu berücksichtigen sind dabei grundsätzlich sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Hiervon nimmt das Gesetz zwar bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung und auch aus sozialpolitischen Gründen aus. Die familienfördernde Leistung Kindergeld ist von einer solchen Ausnahmeregelung jedoch nicht erfasst, sie wird nach derzeitiger Rechtslage als Einkommen berücksichtigt. Auch die durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorgenommene Erhöhung des Kindergeldes än- dert an dieser Rechtslage nichts. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 280 Zu 6.: Die Anrechnung von Einkommen auf den Bezug staatlicher Fürsorgeleistungen und Ausnahmen davon werden vom Bundesgesetzgeber geregelt. Die Landesregierung wird sich entsprechend den Vereinbarun- gen von CDU und SPD im Thüringer Koalitionsvertrag im Bundesrat für eine Unterstützung einkommens- schwächerer Familien einsetzen. Walsmann Ministerin 3",
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