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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3127 03.08.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Rahmendarlehen für ÖPP-Projekte Die Kleine Anfrage 1599 vom 24. Juni 2011 hat folgenden Wortlaut: Für Investitionen in die öffentliche Infrastruktur stellen die Europäische Investitionsbank (EIB) und fünf Lan- des- bzw. landeseigene Banken, darunter die Thüringer Aufbaubank, ein Rahmendarlehen von 400 Millio- nen Euro zur Verfügung. Der Anteil der Thüringer Aufbaubank liegt bei 40 Millionen Euro. Die Darlehen sind insbesondere für kommunale Infrastrukturprojekte bestimmt, die im Rahmen von Öffent- lich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) gebaut, betrieben und finanziert werden sollen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Ziele werden mit dem nachgefragten Rahmendarlehen verfolgt? 2. Unter welchen Bedingungen können Thüringer Kommunen ab wann und für welche Projekte aus dem nachgefragten Rahmendarlehen Mittel in Anspruch nehmen? 3. In welchem Umfang müssen die Kommunen Eigenmittel bereitstellen, um Mittel aus dem nachgefrag- ten Rahmendarlehen in Anspruch nehmen zu können? 4. Inwieweit weichen die Auszahlungs- und Tilgungsbedingungen des nachgefragten Rahmendarlehens von denen der \"klassischen\" Kreditfinanzierung ab? 5. Welche Thüringer Kommunen haben bisher für welche Projekte in welcher Größenordnung aus dem nachgefragten Rahmendarlehen Mittel beantragt bzw. bereits in Anspruch genommen (bitte Einzelauf- stellung)? 6. Inwieweit sind Inanspruchnahmen von Mitteln aus dem nachgefragten Rahmendarlehen nur im Umfang der in der Haushaltssatzung festgeschriebenen Kreditermächtigung zulässig? Wie begründet die Lan- desregierung mögliche Abweichungen? 7. In welcher Art und Weise und zu welchen Bedingungen können kommunale Eigenbetriebe und kommu- nale Gesellschaften Mittel aus dem nachgefragten Rahmendarlehen in Anspruch nehmen? 8. Welche Auswirkungen ergeben sich für den Landeshaushalt durch die Beteiligung der Thüringer Aufbau- bank am nachgefragten Rahmendarlehen? Druck: Thüringer Landtag, 15. August 2011",
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"content": "Drucksache 5/ 3127 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. August 2011 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung Die Landesregierung hat bereits in der Antwort zur Kleinen Anfrage 175 des Abgeordneten Kuschel (Druck- sache 5/465) dargestellt, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) der Thüringer Aufbaubank Finanzie- rungsrahmen zur Verfügung stellt, mit denen die Thüringer Aufbaubank unter bestimmten Voraussetzungen von ihr ausgereichte Darlehen refinanzieren kann. Die Thüringer Kommunen können diese Finanzierungs- rahmen der EIB nicht direkt in Anspruch nehmen. Anders als in der Presse verlautbart, stellt die EIB für fünf Förderbanken einen neuen Finanzierungsrahmen im Umfang von insgesamt 200 Millionen Euro bereit. Der auf die Thüringer Aufbaubank entfallende Anteil beläuft sich auf 20 Millionen Euro. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches Darlehen der EIB an die Thü- ringer Aufbaubank, das die Darlehen der EIB in Höhe von 125 Millionen Euro ergänzt, die in der Kleinen Anfrage 175 des Abgeordneten Kuschel (Drucksache 5/465) behandelt wurden. Die EIB finanziert mit dem neuen Darlehen 50 Prozent der Projektkosten, so dass Projekte mit einem Ge- samtkostenumfang von 400 Millionen Euro umgesetzt werden können. Zu 1.: Die Vertragspartner der neuen Finanzierungsvereinbarung beabsichtigen, Projekte in öffentlich-privater Part- nerschaft (ÖPP) in Deutschland durch ein flexibles Produkt zu unterstützen. Wie auch bei den bisherigen Finanzierungsrahmen der EIB werden in der Regel Infrastrukturmaßnahmen in Konvergenzgebieten finanziert, die im Zusammenhang mit folgenden Themenkreisen stehen: • Allgemeine Infrastruktur • Forschung und Entwicklung • Bildung • Gesundheit • Umweltschutz • Energie Als Infrastrukturmaßnahmen in diesen Sektoren kommen insbesondere der Neubau oder die Sanierung von Schulen, Verwaltungsgebäuden, Schwimmbädern, Sportstätten, Verkehrswegen in Betracht. Der Unterschied zu den bisher von der EIB gewährten Finanzierungsrahmen besteht darin, dass mit dem neuen Rahmendarlehen keine reinen Kommunalkredite, sondern ausschließlich ÖPP-Projekte refinanziert werden können. Zu 2.: Wie in der Vorbemerkung dargestellt, können die Thüringer Kommunen aus dem Finanzierungsrahmen der EIB keine Mittel beanspruchen, da es sich ausschließlich um ein Refinanzierungsdarlehen zugunsten von Förderbanken handelt. Da dieser neue Finanzierungsrahmen der EIB allein für die Finanzierung von ÖPP-Projekten verwendet werden darf, fungieren die privaten Partner und nicht die Thüringer Kommunen als Vertragspartner der Thü- ringer Aufbaubank. Die interessierten Thüringer Kommunen müssen jedoch ein konkretes Vorhaben definieren, welches den Vertragsbestimmungen zwischen der EIB und der Thüringer Aufbaubank entspricht (siehe Antwort zu Fra- ge 1). Die Förderfähigkeit wird aufgrund der komplexen Projektstrukturen bei ÖPP-Projekten bereits im Vor- feld durch die Thüringer Aufbaubank geprüft. Des Weiteren ist die Förderfähigkeit der Vorhaben durch die EIB selbst zu bestätigen. Die Mittel stehen zum Abruf bereit. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 3127 Zu 3.: Aus der neuen Finanzierungsvereinbarung mit der EIB ergibt sich keine Verpflichtung für die Thüringer Kom- munen, Eigenmittel bereitzustellen. Im Übrigen ist die konkrete Finanzierungsstruktur eines Vorhabens im Rahmen der Ausschreibung als öf- fentlich-private Partnerschaft zu klären. Zu 4.: Konditionen und Bedingungen für Kreditfinanzierungen werden von jeder Bank individuell unter Berücksich- tigung der aktuellen Rahmenbedingungen des Kapitalmarktes und der geschäftspolitischen Strategien der Bank festgelegt. Dies gilt grundsätzlich auch für die EIB und die Thüringer Aufbaubank. Im Vergleich zu einer Refinanzierung über den Kapitalmarkt erhält die Thüringer Aufbaubank bei einer Re- finanzierung über die EIB einen günstigeren Zinssatz. Im Unterschied zu den bisher von der EIB gewähr- ten Finanzierungsrahmen besteht außerdem eine Option für eine längere Zinsbindung. Zu 5.: Bislang wurden noch keine Projektmittel beantragt. Der neue Finanzierungsrahmen der EIB wurde folglich noch nicht in Anspruch genommen. Zu 6.: Wie in der Antwort zur Frage 2 ausgeführt, können die Kommunen keine Mittel aus dem Rahmendarlehen beanspruchen, da es lediglich zur Refinanzierung der beteiligten Förderbanken bestimmt ist. Die haushalts- rechtliche Kreditermächtigung der Kommunen wird daher von dem Refinanzierungsrahmen nicht tangiert. Soweit Thüringer Kommunen Projekte in Öffentlich-Privater Partnerschaft durchführen, nehmen sie grund- sätzlich keine Kredite auf. Die Projektfinanzierung ist regelmäßig Aufgabe des privaten Partners. Auf Grund der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die beteiligten Kommunen sind die im Rahmen des ÖPP-Modells von der Thüringer Aufbaubank finanzierten Rechtsgeschäfte jedoch nach den gleichen Kriterien wie für eine Kreditaufnahme zu prüfen. Es ist jeweils eine Einzelgenehmigung nach § 64 Thüringer Kommunalordnung bzw. § 15 Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik erforderlich, die in Bezug auf den Finanzierungs- rahmen der EIB unabdingbare Auszahlungsvoraussetzung ist. Zu 7.: Kommunale Eigenbetriebe können grundsätzlich nach dem gleichen Verfahren und den gleichen Bedingun- gen wie die Kommunen zweckentsprechende Projektfinanzierungen bei der Thüringer Aufbaubank bean- tragen. Für rechtlich selbstständige kommunale Unternehmen gilt dies nur, wenn die Kommunen den Be- stand und die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens garantieren. Zu 8.: Vertragspartner der EIB ist die Thüringer Aufbaubank. Der Landeshaushalt ist daher von einer Inanspruch- nahme des Rahmendarlehens nicht tangiert. In Vertretung Dr. Spaeth Staatssekretär 3",
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