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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 5330 4. Wahlperiode 11.06.2009 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Verwaltungsgebühren für Akteneinsicht Die Kleine Anfrage 2818 vom 5. Mai 2009 hat folgenden Wortlaut: Die Stadt Mühlhausen erhebt für die Akteneinsicht im Rahmen von Widerspruchsverfahren gegen Straßen- ausbaubeitragsbescheide eine Verwaltungsgebühr in Höhe von acht Euro durch eine Gebührenrechnung. Aus dieser Gebührenrechnung ergibt sich keine gesetzliche Grundlage für das Vorgehen. Eine Vielzahl von Gemeinden und Zweckverbänden erheben im Kommunalabgabenbereich eine derartige Verwaltungsge- bühr nicht. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit ist die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem laufenden Widerspruchsverfahren zulässig und wie begründet dies die Landesregierung? Welches Er- messen haben dabei die Kommunen und Zweckverbände? 2. Welche Regelungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes kommen dabei zur Anwendung? 3. Welche Höhe ist für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem laufenden Widerspruchsverfahren angemessen, wenn diese zulässig ist und wie begründet dies die Landesregierung? 4. Inwieweit muss die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Akteneinsicht im Rahmen eines Verwal- tungsaktes beschieden werden? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 9. Juni 2009 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die Gebührenfähigkeit und Gebührenpflicht ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Vorgaben und Rechtsvorschriften. Die Erhebung von Verwaltungskosten stellt einen Eingriff in die Grundrechte des je- weiligen Kostenschuldners dar. Für diesbezügliche Regelungen gilt daher der Vorbehalt des Gesetzes, d.h., jede Gebühr muss auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Verwaltungskostenordnung) Gebühren für öffentliche Leistungen festzusetzen und die Erstattung von Auslagen zu regeln. Druck: Thüringer Landtag, 22. Juni 2009 1",
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"content": "Drucksache 4/ 5330 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Verwaltungskosten für öffentliche Leistungen allgemeiner Art mit ressortübergreifender Bedeutung werden nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Allge- meinen Verwaltungskostenordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) erhoben. Das Verwaltungskostenver- zeichnis enthält unter Nr. 1.2.2 Gebührentatbestände für die Gewährung von Akteneinsicht außerhalb eines anhängigen Verfahrens. Eine entsprechende Regelung für die Akteneinsicht im Rahmen von Widerspruchsverfahren fehlt. Die ge- sonderte Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem laufen- den Widerspruchsverfahren ist somit nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung nicht zu- lässig. Ein diesbezügliches Ermessen ist nicht gegeben. Gemäß § 12 Abs. 2 ThürVwKostG kann die Verwaltungskostenentscheidung mündlich ergehen; sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskosten sowie deren Berechnung anzugeben. Für die Zurückweisung eines Widerspruchs enthält § 4 Abs. 3 ThürVwKostG verschiedene Gebührentatbe- stände und Rahmengebühren. Bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr durch die festsetzende Be- hörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist der Aufwand für eine Akteneinsicht bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwandes entsprechend zu berücksichtigen. Zu 2. bis 4.: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Scherer Minister 2",
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