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            "content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/      2971 23.06.2011 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Informationspflichten der Stadt Eisenach im Zusammenhang mit dem Bau einer Bauschutt-Recycling-Anlage Die Kleine Anfrage 1486 vom 9. Mai 2011 hat folgenden Wortlaut: Die Stadtverwaltung Eisenach unterliegt den Informations- und Auskunftspflichten des Thüringer Umweltin- formationsgesetzes (ThürUIG). Dem Fragesteller liegen Informationen darüber vor, dass ein Antrag auf In- formationen zum Bau der Bauschutt-Recycling-Anlage in Eisenach mit der Begründung verweigert wurde, dass private Belange zu schützen seien. Der Bau der Bauschutt-Recycling-Anlage in Eisenach, Ortsteil Stockhausen, war bereits Gegenstand der Kleinen Anfragen 314, 790 und 791, die durch die Landesregierung in den Drucksachen 5/709, 5/1577 und 5/1495 beantwortet wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Inwieweit unterliegt die Stadtverwaltung Eisenach den Auskunfts- und Informationspflichten des Thürin- ger Umweltinformationsgesetzes? Unter welchen Voraussetzungen kann die Stadtverwaltung Eisenach einen Antrag auf Auskünfte und Informationen auf Grundlage des Thüringer Umweltinformationsgeset- zes verweigern? Liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich des Baus der Bauschutt-Recycling-Anlage vor? 2. Inwieweit kann eine auskunftspflichtige Stelle gemäß des Thüringer Umweltinformationsgesetzes eine Auskunft mit dem Hinweis ablehnen, dass zum Genehmigungsbescheid zur Errichtung und Betreibung einer Bauschutt-Recycling-Anlage ein Widerspruchsverfahren anhängig ist? Wie begründet die Landes- regierung ihre Auffassung? 3. Wer ist berechtigt, auf Grundlage des Thüringer Umweltinformationsgesetzes Auskünfte und Informati- onen von einer nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz zuständigen Stelle zu erhalten? Wie ist dabei die Formulierung \"Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Um- weltinformationen\" in § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürUIG zu verstehen? Inwieweit erstreckt sich dabei der Gel- tungsbereich des Gesetzes auf Personen aus Thüringen? Inwieweit sind unter dieser Formulierung auch Personen außerhalb Thüringens berechtigt, Auskünfte und Informationen zu beantragen und zu erhal- ten? Inwieweit müssen Personen außerhalb Thüringens im Rahmen des begehrten Auskunfts- und In- formationsanspruchs gegebenenfalls eine anwaltliche Vertretung nachweisen? Wie begründet die Lan- desregierung ihre Auffassung? 4. Inwieweit stellt die Ablehnung eines Antrags auf Auskunft nach dem Thüringer Umweltinformationsge- setz ein Verwaltungsakt dar, der zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? Druck: Thüringer Landtag, 5. Juli 2011",
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