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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 3226 4. Wahlperiode 26.07.2007 Kleine Anfrage des Abgeordneten Nothnagel (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Öffentliches Zigaretten-Werbeverbot Die Kleine Anfrage 1990 vom 7. Juni 2007 hat folgenden Wortlaut: In den vergangenen Wochen ist immer wieder deutlich geworden, dass ein öffentliches Zigaretten-Werbe- verbot von allen gesellschaftlichen sowie politischen Gremien befürwortet wird. Umso unverständlicher ist, dass zunehmend mehr großflächige Werbung der verschiedensten Zigarettensorten zurzeit in Thüringer Haltestellen des ÖPNV und SPNV sichtbar sind. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage wird o. g. Werbung in Thüringen noch gestattet? 2. Was unternimmt die Landesregierung, damit o. g. Werbung nicht mehr öffentlich angebracht wird? 3. Bis wann wird ein vollständiges Werbeverbot umgesetzt? 4. Mit welchen Sanktionen ist bei Zuwiderhandlungen zu rechnen? Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 25. Juli2007 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Zu dem in der Einleitung ausgeführten Sachverhalt, dass die Zigarettenwerbung an Thüringer Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs zunehmend intensiviert worden sei, liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Zu 1.: Tabakwerbung ist grundsätzlich erlaubt, soweit sie nicht aufgrund gesetzlicher Regelungen in bestimmten Medien verboten ist. Mit der Umsetzung der sog. Tabakwerberichtlinie 2003/33/EG in deutsches Recht bestehen für Tabaker- zeugnisse gemäß Vorläufigem Tabakgesetz vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365), Werbeverbote für Hörfunk, Fern- sehen, Presse und Informationsdienste (z.B. Internet) sowie ein Verbot für Veranstaltungssponsoring mit dem Ziel oder der Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern. Ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse an den Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs wurde durch den Bundesgesetzgeber demgegenüber nicht geregelt. Druck: Thüringer Landtag, 3. August 2007 1",
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"content": "Drucksache 4/ 3226 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 2.: Die Flächen der Haltestellen des Straßenpersonennahverkehrs (Busse und Bahnen) befinden sich im Ei- gentum der Kommunen oder der Verkehrsunternehmen. Eigentümer der insbesondere an hoch frequentier- ten Standorten befindlichen Haltestellenhäuschen mit sog. \"City-Light-Vitrinen\" sind Werbefirmen, welche die Flächen vermarkten. Die Werbeflächen des Schienenpersonennahverkehrs auf Bahnhöfen werden durch eine von der Deut- schen Bahn AG unabhängige GmbH vermarktet. Da es sich bei der Werbung für Tabakerzeugnisse an den Haltestellen des Öffentlichen Personennahver- kehrs um eine erlaubte Tätigkeit handelt, hat die Landesregierung keine Kompetenz, dagegen vorzugehen. Zu 3.: Für ein vollständiges Werbeverbot für Tabakerzeugnisse bedürfte es einer erneuten Initiative des Bundes- gesetzgebers. Eine Regelungszuständigkeit des Landes besteht insoweit nicht. Zu 4.: Zuwiderhandlungen gegen die in der Antwort zu Frage 1 bezeichneten Werbeverbote stellen Ordnungswid- rigkeiten dar, die nach § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes mit Geld- buße bis zu 25 000 Euro geahndet werden können. Dr. Zeh Minister 2",
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