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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 5169 29.10.2012 Kleine Anfrage des Abgeordneten KuscheI (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Industrie- und Handelskammer (IHK) Thüringen kritisiert Erhöhung der Gewerbe- steuer und fordert Steuersenkung Die Kleine Anfrage 2577 vom 13. September 2012 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer IHK kritisiert die Erhöhung der Gewerbesteuer und fordert Steuersenkungen (vgl. Osterlän- der Volkszeitung und Thüringische Landeszeitung vom 6. September 2012). Nach Angaben der IHK führt die Erhöhung der Gewerbesteuer durch Hebesatzanhebung in der jüngsten Vergangenheit zu Wettbewerbsnachteilen der Thüringer Unternehmen. Bei Kapitalgesellschaften würde die Gewerbesteuer zwischenzeitlich die Hauptlast ausmachen, so die IHK. Der Thüringer Gemeinde- und Städtebund reagierte auf die Kritik der IHK mit dem Verweis, dass die Erhö- hung der Hebesätze bei der Gewerbesteuer durch Vorgabe des Landes erfolgte. Der Gemeinde- und Städ- tebund spricht in dem Zusammenhang vom Zwang des Landes. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele gewerbesteuerpflichtige Unternehmen gibt es in den drei Thüringer IHK-Bereichen und den drei Thüringer Handwerkskammern (bitte Einzelaufstellung nach IHK- und Handwerkskammerzustän- digkeiten)? 2. Wie viele der nachgefragten gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen haben im Zeitrahmen 2009 bis 2011 tatsächlich Gewerbesteuer zahlen müssen (bitte Einzelaufstellung nach IHK- und Handwerkskammer- zuständigkeiten sowie nach Haushaltsjahren)? 3. Welche betriebswirtschaftlichen Auswirkungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung durch die Zahlung der Gewerbesteuer für die gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, insbesondere mit Blick auf die Investitionstätigkeit? Inwieweit gibt es dabei Unterschiede zwischen Einzelunternehmen, Personen- gesellschaften und Kapitalgesellschaften? 4. Wie bewertet die Landesregierung die im Eingangstext zitierte Kritik der IHK und hält die Landesregie- rung die Forderung nach Senkung der Gewerbesteuer für berechtigt? Wie begründet die Landesregie- rung ihre Auffassung? 5. Aus welchen Gründen erachtet die Landesregierung die von den Gemeinden geforderte Erhöhung der Hebesätze bei der Gewerbesteuer gegebenenfalls als nicht wirtschaftshemmend? Druck: Thüringer Landtag, 13. November 2012",
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"content": "Drucksache 5/ 5169 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Eine nach IHK-Bereichen und Thüringer Handwerkskammern gegliederte Einzelaufstellung der gewerbe- steuerpflichtigen Unternehmen kann unter Berücksichtigung der der Landesregierung zur Verfügung ste- henden Daten und deren Auswertungsmöglichkeiten nicht erstellt werden. Aufgrund der vorhandenen Daten ist jedoch eine Zuordnung der gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen zu den Finanzamtsbezirken mög- lich. Die Gliederung der Anzahl der gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen nach Finanzamtszuständigkei- ten stellt sich aktuell wie folgt dar: Finanzamt Anzahl Erfurt 10 469 Ilmenau 4 054 Eisenach 4 977 Gotha 5.258 Mühlhausen 13 283 Sondershausen 4 908 Gera 10 055 Jena 12 136 Pößneck 8 222 Altenburg 4 797 Sonneberg 3 690 Suhl 7 493 Thüringen 89 342 Zu 2.: Erkenntnisse über die genaue Anzahl der Unternehmen, die tatsächlich im Zeitraum 2009 bis 2011 Gewer- besteuer zahlen mussten, liegen der Landesregierung nicht vor. Ermittelt werden können jedoch die Fälle mit positivem Gewerbesteuermessbetrag der (steuerlichen) Ver- anlagungszeiträume 2009 und 2010. Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermess- betrag auszugehen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz - GewStG -). Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags mit einem Prozentsatz festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemein- de zu bestimmen ist (§ 16 Abs. 1 GewStG). Ein positiver Messbetrag führt mithin im Regelfall zu einer Ge- werbesteuerfestsetzung. Für die - weitestgehend abgeschlossenen - steuerlichen Veranlagungszeiträume (VZ) 2009 und 2010 er- geben sich derzeit - gegliedert nach Finanzämtern - folgende Fallzahlen mit einem positiven Gewerbesteu- ermessbetrag: Finanzamt (FA) VZ 2009 VZ 2010 FA Erfurt 3 207 3 179 FA Ilmenau 980 996 FA Eisenach 1 454 1 457 FA Gotha 1 914 1 950 FA Mühlhausen 3 584 3 594 FA Sondershausen 1 213 1 185 FA Gera 2 478 2 470 FA Jena 3 672 3 622 FA Pößneck 1 738 1 709 FA Altenburg 1 354 1 350 FA Sonneberg 1 120 1 123 FA Suhl 2 484 2 518 Thüringen 25 198 25 153 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 5169 Die Bearbeitung des Veranlagungszeitraums 2011 ist noch nicht abgeschlossen, so dass die Gesamtzahl der Fälle mit positivem Gewerbeertrag 2011 noch nicht ermittelt werden kann. Eine Zuordnung der Fallzah- len zu einzelnen IHK- bzw. Handwerkskammerbezirken ist der Landesregierung nicht möglich. Zu 3.: Eine allgemeingültige Aussage zu den Auswirkungen der Gewerbesteuerzahlungen auf die Investitionstä- tigkeit eines Unternehmens ist nicht möglich. Investitionsentscheidungen werden allerdings auch durch das lokale Angebot öffentlicher Güter beeinflusst. Nur finanziell handlungsfähige Kommunen sind in der Lage, z. B. für die wirtschaftliche Entwicklung bedeutsame Infrastrukturprojekte zu realisieren. Investitionsentscheidungen können ferner auch durch die Höhe der Gesamtsteuerbelastung beeinflusst wer- den. Ob und in welchem Umfang die Höhe der Gewerbesteuer die Gesamtsteuerbelastung beeinflusst, ist bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen von den Verhältnissen des Einzelfalls abhängig. Die steu- erlichen und betriebswirtschaftlichen Auswirkungen der Zahlung der Gewerbesteuer differieren dabei in Ab- hängigkeit von der Rechtsform und den individuellen steuerlichen Verhältnissen. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen entfaltet die - steuerlich nichtabzugsfähige - Gewerbesteuer durch die pauschalier- te Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuer- messbetrages grundsätzlich keine Belastungswirkung bis zu einem Hebesatz von 380 Prozent bzw. unter Einbeziehung des Solidaritätszuschlags bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent (Vollanrechnung der Gewer- besteuer). Etwas anderes gilt, wenn z. B. aufgrund von Verlustvorträgen oder Verlusten in anderen Einkunfts- arten nicht ausreichend Einkommensteuer bzw. Solidaritätszuschlag zur Anrechnung zur Verfügung steht. Bei Kapitalgesellschaften entsteht ebenfalls in Höhe der Gewerbesteuer ein nichtabzugsfähiger Aufwand. Die Gewerbesteuer ist nicht anrechenbar. Das Ziel einer insgesamt annähernd rechtsformneutralen Besteuerung wird hier u. a. durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf 15 Prozent ab 2008 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1912) erreicht. Zu 4.: Die Kommunen in Thüringen regeln ihre örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner im eigenen Wirkungskreis. Dabei hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung der Aufgaben gewährleistet ist. Die dazu notwendigen Mittel sind u.a. aus Steuern zu generieren. Grundlage hierfür sind die in der Haushaltssatzung für die Realsteuern jährlich festzusetzenden Hebesätze. Die Landesregierung kann die Kommunen nicht auf eine bestimmte Höhe von Hebesätzen verpflichten. Viel- mehr können Kommunen selbstständig im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung vor Ort entschei- den, ob sie bei Deckungslücken im Haushalt die Hebesätze anheben und damit höhere Steuereinnahmen erzielen oder ob sie auf Ausgaben verzichten und/oder ob sie andere Einnahmequellen zur Deckung ihrer Ausgaben generieren. Ländervergleiche zeigen kein überhöhtes Niveau an Gewerbesteuerhebesätzen in Thüringen im Vergleich zu anderen Ländern an (vgl. nachfolgende Übersicht zu den durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesätzen in den einzelnen Ländern). Lfd. Nr. Land Gewogener Durchschnittshebesatz in Prozent Deutschland 392 1 Baden-Württemberg 363 2 Bayern 370 3 Brandenburg 324 4 Hessen 384 5 Mecklenburg-Vorpommern 343 6 Niedersachsen 385 7 Nordrhein-Westfalen 442 8 Rheinland-Pfalz 371 9 Saarland 412 3",
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"content": "Drucksache 5/ 5169 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Lfd. Nr. Land Gewogener Durchschnittshebesatz in Prozent 10 Sachsen 415 11 Sachsen-Anhalt 357 12 Schleswig-Holstein 356 13 Thüringen 367 14 Berlin 410 15 Bremen 434 16 Hamburg 470 (Quelle: Statistisches Bundesamt vom 5. Oktober 2012, Tabellenblatt 6.4, https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/FinanzenSteuern/Steuern/Realsteuer/Realsteuerver- gleich2141010117004.html)) Soweit im Eingangstext der Anfrage darauf verwiesen wird, dass bei Kapitalgesellschaften die Gewerbe- steuer \"zwischenzeitlich die Hauptlast ausmache\", kann dies nicht generell bestätigt werden. Die Höhe des Körperschaftsteuersatzes und des Solidaritätszuschlages betragen in der Summe konstant 15,83 Prozent. Ohne Berücksichtigung einzelfallabhängiger Hinzurechungen und Kürzungen wird eine entsprechende Ge- werbesteuerbelastung selbst bei einem Gewerbesteuerhebesatz in Höhe von 450 Prozent noch nicht er- reicht (Gewerbesteuerbelastung 15,75 Prozent). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erhöhung des Anteils der Gewerbesteuer an der Gesamt- steuerbelastung ab 2008 im Wesentlichen auf die Senkung der Körperschaftsteuer von 25 Prozent auf 15 Prozent zurückzuführen ist. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Zu 5.: Eine empirisch gesicherte Aussage, wie eine Hebesatzentscheidung sich auf die Wirtschaftskraft in der je- weiligen Kommune auswirken wird, lässt sich nicht treffen. Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 wird insoweit verwiesen. In Vertretung Diedrichs Staatssekretär 4",
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