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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 2544 4. Wahlperiode 08.01.2007 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Steuerbefreiung für bestimmte Kommunalbetriebe Die Kleine Anfrage 1065 vom 24. November 2006 hat folgenden Wortlaut: Im EU-Rahmenrecht ist geregelt, dass öffentliche Betriebe eine Umsatzsteuerbefreiung erhalten, wenn sie hoheitliche Aufgaben erfüllen. Kommunalen Betrieben droht jetzt der Wegfall der Umsatzsteuerbefreiung. Der Bund der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) hat bei der EU-Kommission eine Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte kommunale Betriebe eingereicht. Die Beschwerde wird gegen- wärtig geprüft. Ich frage die Landesregierung: 1. Unter welchen Voraussetzungen und auf Grundlage welcher gesetzlichen Regelungen sind bestimmte kommunale Betriebe von der Umsatzsteuer befreit? 2. Für welche konkreten hoheitlichen Aufgaben, die von kommunalen Betrieben wahrgenommen werden, gilt die nachgefragte Umsatzsteuerbefreiung? 3. Mit welcher Begründung hat der BDE nach Kenntnis der Landesregierung die Beschwerde gegen die nachgefragte Umsatzsteuerbefreiung bei der EU-Kommission begründet? Wie bewertet die Landesre- gierung diese Beschwerdebegründung? 4. Hält die Landesregierung die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte kommunale Betriebe, die hoheitli- che Aufgaben wahrnehmen, in jetziger oder modifizierter Form auch weiterhin für gerechtfertigt und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 5. Welche Konsequenzen würden aus Sicht der Landesregierung für die Kommunen entstehen, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte kommunale Betriebe entfallen würde? Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Druck: Thüringer Landtag, 15. Januar 2007 1",
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"content": "Drucksache 4/ 2544 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Nach § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) werden juristische Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Nur insoweit unterliegen sie mit ihren Leistungen der Umsatzsteuer. Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt (Hoheitsbetriebe) unterliegen nicht der Umsatz- steuer. Führt die Betätigung der öffentlichen Hand zu größeren Wettbewerbsverzerrungen, unterliegen nach Arti- kel 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (6. EG-RL), welche aufgrund der Harmonisierung der Umsatzsteuer in der EU als vorrangiges Recht zu beachten ist, auch solche Leistungen der Umsatzsteuer, die der öffentlichen Hand im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Zu 2.: Abfallbeseitigung, Abwasserentsorgung und Straßenreinigung werden seit jeher als hoheitliche und damit umsatzsteuerrechtlich nicht relevante Tätigkeiten behandelt. Zu 3.: Die Beschwerde des BDE an die EU-Kommission zielt auf eine umsatzsteuerliche Gleichstellung von öffent- lich-rechtlichen und privaten Unternehmen im Abwasserbereich. Im Abwasserbereich liege laut BDE keine rein hoheitliche Aufgabe mehr vor, da einerseits in einigen Län- dern Private an abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften beteiligt seien und andererseits in einigen Ländern die Möglichkeit zur Pflichtenübertragung bestünde. Die Nichtbesteuerung der öffentlich-rechtli- chen Abwasserentsorgungsunternehmen stelle einen Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht (Artikel 4 Abs. 5 der 6. EG-RL) dar und führe zu größeren Wettbewerbsverzerrungen. Nach § 18a Abs. 2a Wasserhaushaltsgesetz können die Länder die Übertragung der hoheitlichen Aufgabe \"Abwasserentsorgung\" auch auf private Dritte zulassen (Öffnungsklausel). In Thüringen obliegt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz den Gemeinden. Eine Möglichkeit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte ist landesgesetzlich nicht vorgesehen. Die Abwasserbeseitigung erfolgt in Thüringen durch die Gemeinden selbst oder durch Zweckverbände. Zu 4.: Die Frage der zukünftigen Besteuerung der öffentlichen Hand - unter verstärkter Beachtung des Wettbe- werbsgedankens - wird zurzeit auf Fachebene zwischen Bund und Ländern erörtert. Ungeachtet dessen werden wegen der zu erwartenden Abgabenmehrbelastungen für die Bürger Bestre- bungen abgelehnt, die Abfall- und Abwasserentsorgung der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Im Falle einer entsprechenden Besteuerung der Leistungen im Bereich der Abfall- und Abwasserentsorgung müsste die Umsatzsteuer über die kommunalen Abgaben an die Nutzer weitergereicht werden. Zu 5.: Es handelt sich hierbei um eine hypothetische Frage. Es lässt sich insoweit nur folgende Antwort geben: Die Leistungen der öffentlichen Hand im Bereich der Abfall- und Abwasserentsorgung würden der Umsatz- steuer unterliegen und den kommunalen Betrieben stünde aus den Eingangsleistungen der Vorsteuerab- zug zu. Wegen des Zusammenwirkens von Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug können die wirtschaftlichen Konsequenzen für die jeweiligen kommunalen Betriebe nicht allgemein und einheitlich bestimmt werden. In Vertretung Dr. Spaeth Staatssekretär 2",
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