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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 5901 20.03.2013 Kleine Anfrage der Abgeordneten König (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Verhalten und Position Thüringens zur Neuregelung der Bestandsdatenerhebung Die Kleine Anfrage 2852 vom 25. Januar 2013 hat folgenden Wortlaut: Mit einer Neuregelung der gesetzlichen Vorschriften zur Abfrage von Bestandsdaten (Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft) möchte die Bundes- regierung die bisherige Regelung ersetzen, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig an- gesehen hat. Der neue Gesetzentwurf, der am 14. Dezember 2012 im Bundesrat beraten wurde, wirft je- doch gerade auch im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit erneut Fragen auf. Der Gesetzentwurf hat sowohl in der Presse als auch bei zahlreichen Initiativen scharfe Kritik hervorgeru- fen. Er läuft in seiner jetzigen Form auf eine umfangreiche Ausweitung staatlicher Eingriffsrechte und -mög- lichkeiten in Bereichen hinaus, die eigentlich grundgesetzlich einem besonderen Schutz unterliegen. Damit scheint der Gesetzentwurf dem Auftrag entgegenzustehen, eine grundgesetzkonforme Neuregelung des Bereichs zu schaffen. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Auffassung hat die Landesregierung zum inhaltlichen Anliegen der Neuregelung der Bestands- datenerfassung? 2. Welche eigenen Positionen hat die Landesregierung im Bundesrat eingebracht und wie sind diese bisher berücksichtigt worden? 3. Welche Position nimmt die Landesregierung insbesondere zur Aufhebung der in § 113 Telekommunika- tionsgesetz (TKG) verankerten Beschränkungen im Hinblick auf Zugangsdaten zu Endgeräten und der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der vorgesehenen neuen Regelung ein? 4. Wie ist die Position der Landesregierung zu dem im Gesetzentwurf formulierten Anliegen, die Einschätzung der Rechtmäßigkeit einer Datenabfrage nichtstaatlichen Stellen (insbesondere Providern) zu überlassen? 5. Wie ist nach Auffassung der Landesregierung eine solche Einschätzung zu treffen? 6. Wie und von wem ist ein solcher Auftrag zur Prüfung nach Auffassung der Landesregierung in Zukunft umzusetzen, wenn die Vorschriften des § 113 TKG auch für Betreiber offener WLANs gelten sollen, wie es der Beschluss des Thüringer Landtags vom 19. September 2012 - Drucksache 5/5004 - unter Bezug- nahme auf dahin gehende Beschlüsse der Hamburgischen Bürgerschaft und des Abgeordnetenhauses von Berlin offenbar fordert? 7. Wie bewertet die Landesregierung die umfangreichen Möglichkeiten des Missbrauchs, die eine geplante automatisierte Abfragemöglichkeit der Bestands- wie auch Verkehrsdaten bietet? Druck: Thüringer Landtag, 9. April 2013",
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"content": "Drucksache 5/ 5901 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode 8. Wie bewertet die Landesregierung die mit dem derzeitigen Entwurf einhergehende Ausweitung der Möglichkeit von Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis auf einfache Bagatelldelikte und Ord- nungswidrigkeiten? 9. Wie beurteilt die Landesregierung den fehlenden richterlichen Vorbehalt zur Abfrage der Bestandsdaten im vorliegenden Entwurf? 10.Wie bewertet die Landesregierung allgemein die Erhebung, Speicherung und automatisierte Verarbeitung sowie Weitergabe von Verkehrsdaten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten wie zum Beispiel Pressefreiheit und Berufsfreiheit? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. März 2013 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Der durch die Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zielt darauf ab, einen Zugriff der Sicherheitsbe- hörden auf Telekommunikationsbestandsdaten unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht aufge- stellten Maßgaben zu ermöglichen. Dieses Anliegen wird von der Landesregierung geteilt. Zu 2.: Die Länder haben im Bundesrat eine gemeinsame Position zum Gesetzentwurf der Bundesregierung erar- beitet. Im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Bundesrates unter der Bundesratsdrucksache 664/12 (Beschluss) verwiesen. Zu 3.: Der Entfall der Beschränkung der Zulässigkeit von Abfragen auf Einzelfälle in § 113 TKG war Gegenstand der in der Antwort zu Frage 2 genannten Stellungnahme des Bundesrates. Die Bundesregierung hat in ih- rer Gegenäußerung (siehe Bundestagsdrucksache 17/12034) vorgetragen, dass ein Festhalten an der bis- herigen Regelung unter Berücksichtigung der Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. Januar 2012 wegen der mangelnden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht in Frage kom- me. Die entsprechende Beschränkung müsse in den jeweiligen zum Abruf berechtigenden Fachgesetzen getroffen werden. Zu 4. und 5.: In der in der Antwort zu Frage 2 genannten Stellungnahme des Bundesrates wurde die Bundesregierung gebeten, im Gesetz die Vorkehrungen dafür zu treffen, dass allein staatliche Stellen die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Abfragen von Bestandsdaten tragen. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates mitgeteilt, dass die Vorschrift des § 113 Abs. 5 TKG-E lediglich sicherstellen solle, dass auch bei Nutzung der elektronischen Schnittstelle jedes Auskunftsersuchen seitens des auskunftspflichtigen Providers hinsichtlich der Einhal- tung der formalen Voraussetzungen nach Absatz 2 geprüft wird, also dass eine nach Absatz 3 berechtig- te Stelle unter Nennung einer Rechtsgrundlage in Textform anfragt. Die formelle und materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anfrage bleibe in der alleinigen Verantwortung der anfragenden staatlichen Stelle. Zu 6.: Die Landesregierung sieht keinen Zusammenhang zwischen dem Gesetzentwurf der Bundesregierung und den in der Fragestellung angesprochenen Initiativen. Zu 7.: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht kein automatisiertes Abrufverfahren vor. Zu 8.: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht keine über die bisherige Rechtslage hinausreichenden Aus- weitungen der Zugriffsmöglichkeiten vor. 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 5901 Zu 9.: Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil zur Vorratsdatenspeicherung festgehalten, dass ein Richter- vorbehalt für die Erteilung derartiger Auskünfte nicht vorgesehen werden muss (BVerfG vom 2. März 2010, Az: 1 BvR 256/08, RN 255ff, nach juris). Zu 10.: Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft hat im Kern den Umgang mit Bestandsdaten zum Gegen- stand. Im Übrigen wird auf Artikel 9 des Gesetzentwurfs verwiesen. Geibert Minister 3",
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