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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 8002 10.07.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Bürgermeister von Krauthausen als Gemeindebeschäftigter - Fällt die Aufarbeitung der Ortschronik unter \"körperliche Arbeit\"? Die Kleine Anfrage 3966 vom 21. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort auf die Kleine Anfrage 3851 (vgl. Drucksache 5/7728) teilt die Landesregierung mit: \"Unter die Inkompatibilitätsregelung des § 28 Abs. 4 i. V. m. § 23 Abs. 4 Nr. 1 ThürKO fallen nicht Beschäftigte einer Ge- meinde, welche überwiegend körperliche Arbeit verrichten. Nach Kenntnis der Rechtsaufsichtsbehörde sind die Aufgaben der ausgeschriebenen Stelle überwiegend dem Kriterium 'körperliche Arbeiten' zuzuordnen.\" In einem Beitrag der Thüringischen Landeszeitung Eisenach vom 26. April 2014 wird nunmehr darüber be- richtet, dass Krauthausens Bürgermeister unter anderem die Aufarbeitung und Präsentation der Ortschro- nik zur Aufgabe hat. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche konkreten Tätigkeiten übt der Bürgermeister als Beschäftigter der Gemeinde Krauthausen nach Kenntnisstand der Landesregierung aus? 2. Fällt die Aufarbeitung und Präsentation der Ortschronik unter das Kriterium \"körperliche Arbeiten\"? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 3. Wenn nein, stellt die Besetzung der Stelle in Krauthausen durch den ehrenamtlichen Bürgermeister somit eine Verletzung der Bestimmung des § 23 Abs. 4 Nr. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) dar? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung? 4. Welche Schlussfolgerungen wird die Landesregierung im dargestellten Fall ziehen und wie werden diese begründet? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 8. Juli 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde übt der Bürgermeister als Beschäftigter der Gemeinde Kraut- hausen mit 20 Wochenstunden überwiegend folgende Arbeiten aus: Organisation und Betreuung der ge- meindlichen und örtlichen Vereinsveranstaltungen, insbesondere Arbeitseinsätze, Säuberung und Vorbe- reitung der Veranstaltungsplätze vor und nach den Veranstaltungen, Aufarbeitung und Restaurierung von historischen Gebrauchsgegenständen und landwirtschaftlichen Geräten für die Heimatstube, Instandhal- tung der Heimatstube (Hausmeistertätigkeiten). Druck: Thüringer Landtag, 24. Juli 2014",
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"content": "Drucksache 5/ 8002 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 2.: Zur Aufarbeitung und Präsentation der Ortschronik im Umfang von ca. sechs Wochenstunden gehört nach Auskunft der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vor allem die Aufarbeitung und Restaurierung der im Ar- chiv der Gemeinde vorhandenen reparaturbedürftigen historischen Gebrauchsgegenstände und landwirt- schaftlichen Geräte aus vergangenen Jahrhunderten für die Bauernstube bzw. für sonstige Ausstellungen. Die Befassung mit Zeitungsartikeln, Fotos und Dokumenten spielt eine untergeordnete Rolle. Damit han- delt es sich nach Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde um überwiegend körperliche Arbeit. Zu 3.: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Zu 4.: Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mitgeteilt, dass für rechtsaufsichtliche Maßnahmen derzeit kein Anlass be- steht. Geibert Minister 2",
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