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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 3929 4. Wahlperiode 20.03.2008 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr Bauliche Nutzung der Uferbereiche von Fließgewässern Die Kleine Anfrage 2279 vom 4. Februar 2008 hat folgenden Wortlaut: Nach § 79 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von bauli- chen Anlagen und Gebäuden u. a. an Gewässern und im Uferbereich durch die Gewässerbehörde geneh- migungspflichtig. Ich frage die Landesregierung: 1. Gibt es für Thüringen Vorschriften für die Festsetzung von Flächen zur Einhaltung von Mindestabstän- den zu Fließgewässern (Flächen, für die keine oder nur eine eingeschränkte bauliche Nutzung vorgese- hen ist)? Wenn ja, nach welchen Kriterien wurden bzw. werden diese Abstandsflächen bestimmt? 2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Errichtung einer baulichen Anlage oder eines Gebäudes an Gewässern und im Uferbereich genehmigungsfähig und sind dabei die so genannten Abstandsflächen zu berücksichtigen? 3. Inwieweit sind Uferbereichsgrundstücke im Zusammenhang mit der Erhebung von Abwasser- und Stra- ßenausbaubeiträgen beitragspflichtig? Welche Bedeutung hat dabei die möglicherweise eingeschränkte oder ausgeschlossene bauliche Nutzung von Grundstücksflächen in Uferbereichen? 4. Welche bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten haben die Gemeinden, um die bauliche Nutzung von Uferbereichen zu ordnen oder auszuschließen? Das Thüringer Ministerium für Bau und Verkehr hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. März 2008 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Vorschriften für die Festsetzung von Flächen zur Einhaltung von Mindestabständen zu Fließgewässern sowie Regelungen über \"Abstandsflächen\" im Sinne von \"Mindestabstand zu Fließgewässern\" gibt es in Thüringen nicht. Nach § 79 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) bedarf die Errichtung, Veränderung oder die Beseiti- gung von baulichen Anlagen an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich einer Genehmigung der Wasserbehörde. Uferbereich ist nach § 78 Abs. 2 ThürWG die an das Gewässer angren- zende Fläche mit einer Breite von 10 m bei Gewässern 1. Ordnung und einer Breite von 5 m bei Gewässern 2. Ordnung jeweils landseits der Böschungsoberkante. Druck: Thüringer Landtag, 28. März 2008 1",
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"content": "Drucksache 4/ 3929 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 2.: Nach § 79 Abs. 3 ThürWG ist die in der Antwort zu Frage 1 genannte Genehmigung zu versagen, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt. Davon ist z. B. regelmäßig auszugehen, wenn der Wasserabfluss behindert wird. Die Behörden entscheiden hierbei nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Zu 3.: Grundsätzlich entsteht nach § 7 Abs. 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) bei leitungsgebun- denen Einrichtungen die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Teilein- richtung angeschlossen werden kann, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. Der Beitragspflichtige wird jedoch nur in dem Maß herangezogen, in dem er tatsächlich einen Nutzen hat. Die Beitragserhebung orien- tiert sich damit ausschließlich an der tatsächlichen Grundstückssituation. Bei nicht leitungsgebundenen Einrichtungen entsteht die sachliche Beitragspflicht nach § 7 Abs. 6 ThürKAG mit der Beendigung der Maßnahme oder Teilmaßnahme, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung. Im Stra- ßenausbaubeitragsrecht unterliegt grundsätzlich das gesamte Grundstück der Beitragspflicht. Unterschied- liche Nutzungen auf dem Grundstück finden bei der Wahl des Verteilungsmaßstabs Beachtung. Abweichende Sonderbestimmungen für Ufergrundstücke bestehen nicht. Zu 4.: Gemeinden können Bebauungspläne oder Satzungen nach §§ 34, 35 Baugesetzbuch (BauGB) aufstellen, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind. Soweit die Flächen im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen, kann sich nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine Unbebaubarkeit auch aus den Darstellungen eines Flächennutzungsplans ergeben. Trautvetter Minister 2",
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