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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7958 04.07.2014 Kleine Anfrage der Abgeordneten Siegesmund (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz Ausbringung von Klärschlammkompost zu Rekultivierungsmaßnahmen in Lehesten Die Kleine Anfrage 3961 vom 19. Mai 2014 hat folgenden Wortlaut: In der Ortslage Lehesten wurde die Fläche einer ehemaligen Stallanlage mit Klärschlammkompost rekul- tiviert. Am 30. April 2014 fand auf Anfrage von Bürgern eine Besichtigung der rekultivierten Fläche durch Mitarbeiter des Landwirtschaftsamts Rudolstadt statt. Dabei wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche aufgrund der erheblichen Mengen des aus Tannroda stammenden Klärschlammkomposts nicht möglich ist. Zudem wurde festgehalten, dass die Schichtdicke des Substrats mit 50 Zentimeter problematisch für die Umwelt sein könnte. Insbesondere die Auswirkungen auf den an- grenzenden Gönnabach und das Grundwasser sind zu überprüfen. Ich frage die Landesregierung: 1. Auf der Grundlage welcher rechtlichen Vorschriften bzw. Genehmigungen erfolgt die Ablagerung großer Mengen Klärschlammkompost auf dem Gelände eines Agrarbetriebs in der Ortslage Lehesten? 2. Wie viel Klärschlammkompost wurde im Rahmen der Genehmigung auf der Fläche abgelagert? 3. Ist auszuschließen, dass durch diese Ablagerungen eine Gefährdung für das Grundwasser und den in der Nähe vorbei fließenden Gönnabach entsteht? Wenn nein, welche Schutzmaßnahmen sollen vorge- nommen werden? Das Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 1. Juli 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Für die vor Ort vorgenommene Auffüllung mit Erdmaterial wurde dem Unternehmen vom Bauamt die nach- trägliche Beantragung einer Baugenehmigung nahegelegt. Zur Genehmigungsfähigkeit eines solchen An- trages kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden. Die Unterlagen zum Bauantrag sind nach Mittei- lung des Unternehmens Gönnatal-Agrar e. G. in Arbeit. Im Rahmen der baurechtlichen Genehmigung wird auch die Anwendbarkeit anderer Rechtsvorschriften geprüft. Zu 2.: Gemäß Angaben der Gönnatal-Agrar e. G. wurden ca. 1.000 Tonnen Klärschlammkompost auf einer Fläche ca. 4.400 Quadratmeter verbracht. Insgesamt sollte Klärschlammkompost auf einer Fläche von ca. 6.400 Qua- dratmeter aufgebracht werden. Die weitere Aufbringung von Klärschlammkompost wurde durch die zustän- dige Überwachungsbehörde auf Grundlage des § 12 Abs. 2 Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz untersagt. Druck: Thüringer Landtag, 22. Juli 2014",
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"content": "Drucksache 5/ 7958 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 3.: Die Untersuchung des Klärschlamms hat ergeben, dass die Grenzwerte der Klärschlammverordnung nicht überschritten werden. Die vorliegenden Ergebnisse zur Untersuchung der Auswirkungen der Aufbringung auf den Boden und das Grundwasser haben ergeben, dass die Prüfwerte zur Beurteilung des Wirkungspfades Boden-Grundwas- ser nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz im Zusammenhang mit Tabelle 3.1 des An- hangs 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung nicht überschritten werden. Eine Grundwas- sergefährdung wird durch den aufgebrachten Klärschlammkompost somit nicht bewirkt. Aufgrund des hohen Nährstoffanteils des Klärschlammkompostes wurde seitens der Unteren Wasserbehör- de angeordnet, dass ein zehn Meter breiter Streifen vom Erdaushub und dem aufgetragenen Klärschlamm- kompost im Bereich des Uferrandstreifens des Gönnabachs zu beräumen ist. Dies ist unabhängig von der weiteren Verfahrensweise zum Verbleib des Klärschlammkompostes insgesamt. Eine abschließende Aussage, ob eine vollständige oder teilweise Beräumung des Klärschlammkompostes erfolgen muss, ist noch offen, da die Untersuchungsergebnisse und Bewertungen hierzu noch nicht voll- ständig vorliegen. In Anbetracht der Tatsache, dass bei Arbeiten am aufgetragenen Klärschlammkompost erneut geruchliche Wahrnehmungen auftreten würden, wird mit der Ausführung bis zum Vorliegen aller Er- gebnisse und Entscheidungen abgewartet (Bau- und Umweltrecht). Weiterhin ist es vorgesehen, die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft in die fachliche Bewertung zum möglichen Verbleib des Klärschlammkompostes mit einzubeziehen. Der Standort befindet sich außerhalb von Wasserschutzgebieten. Ein in Nähe befindlicher Brauchwasser- brunnen (genutzt vom Unternehmen selbst) ist in behördlicher Überwachung. Die Untersuchungen werden im jährlichen Modus durchgeführt. Die nächsten Untersuchungen werden kurzfristig erfolgen. Reinholz Minister 2",
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