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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 2178 4. Wahlperiode 14.08.2006 Kleine Anfrage der Abgeordneten Berninger und Leukefeld (Die Linkspartei.PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Nachzug von Kindern, Ehegatten und anderen Familienangehörigen von in Thürin- gen lebenden Migrantinnen und Migranten Die Kleine Anfrage 884 vom 29. Juni 2006 hat folgenden Wortlaut: Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden auch die Vorschriften zum Nachzug von Kindern, Ehegatten und anderen Familienangehörigen von in Deutschland lebenden Migrantinnen und Migranten neu geregelt. Die Neuregelungen finden sich in den §§ 28, 29, 30 und 32 des Aufenthaltsgesetzes. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Anträge auf Nachzug eines Kindes, Ehegatten bzw. anderen Familienangehörigen wurden seit dem 1. Januar 2005 in Thüringen gestellt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Art des Nachzuges auflisten)? 2. Wie viele Anträge wurden bewilligt, wie viele abgelehnt und wie viele befinden sich noch in der Bearbei- tung (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten sowie Art des Nachzugs auflisten)? 3. Welche Gründe führten jeweils zur Ablehnung der Anträge (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städ- ten sowie Art des Nachzugs, der verwehrt wurde, auflisten)? 4. Gegen wie viele dieser Entscheidungen wurde Widerspruch eingelegt? 5. Inwieweit ergeben sich Unterschiede in der Bewilligungspraxis der einzelnen Ausländerbehörden und wie erklärt die Landesregierung diese Differenzen in der Anwendung der rechtlichen Regelungen zum Nachzug? 6. Gibt es ergänzende Rechtsverordnungen bzw. Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der entsprechen- den Regelungen im Aufenthaltsgesetz? Wenn ja, welche Gegenstände werden berührt? 7. Wie hat sich nach Auffassung der Landesregierung die Praxis der Bewilligung des Nachzugs von Kin- dern, Ehegatten und anderen Familienangehörigen von in Thüringen lebenden Migrantinnen und Mig- ranten seit In-Kraft-Treten des so genannten Zuwanderungsgesetzes im Vergleich mit den vorher gülti- gen Regelungen verändert? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 10. August 2006 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die geltenden Regelungen der §§ 28, 29, 30 und 32 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) betreffen den Familien- nachzug ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder. Darüber hinaus kann anderen Familienange- hörigen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG erteilt werden. Diese Vorschrift wurde bei der Beantwortung der Einzelfragen zusätzlich berücksichtigt. 1 Druck: Thüringer Landtag, 21. August 2006",
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"content": "Drucksache 4/ 2178 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Die Bewilligungspraxis der Ausländerbehörden im Freistaat Thüringen hinsichtlich des Familiennachzugs auf der Grundlage der genannten Vorschriften ist differenziert nach den Rechtsgrundlagen den Anlagen 1 bis 5 zu entnehmen. Die Angaben beruhen auf einer Erhebung bei den Ausländerbehörden für den Zeit- raum 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006. Zu 1.: Nach Auswertung der von den Ausländerbehörden des Freistaats Thüringen abgegebenen Meldungen wur- den im Berichtszeitraum 3 956 Anträge auf Nachzug eines Kindes, Ehegatten oder anderer Familienange- höriger gestellt (siehe Anlagen 1 bis 5). Zu 2.: Im Berichtszeitraum wurden 3 596 Anträge bewilligt und 110 Anträge auf Familiennachzug abgelehnt. Des Weiteren befinden sich noch 250 Anträge in Bearbeitung (siehe Anlagen 1 bis 5). Zu 3.: Hauptgründe für die Ablehnung von Anträgen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Fa- miliennachzugs waren die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts und das Vorliegen von Ausweisungs- gründen. Im Hinblick auf die einzelnen Ablehnungsgründe verweise ich auf die Anlagen 1 bis 5. Zu 4.: Es wurde in insgesamt 16 Fällen gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs Widerspruch eingelegt. Zu 5.: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs setzt eine Prüfung der jeweils geltenden Tatbestandsvoraussetzungen in jedem konkreten Einzelfall voraus. Unterschiede in der Bewilligungspraxis der einzelnen Ausländerbehörden sind nicht ersichtlich. Die Stadt Erfurt weist zwar im statistischen Vergleich eine höhere Ablehnungsquote auf, Differenzen in der Anwen- dung der rechtlichen Regelungen zum Nachzug lassen sich daraus jedoch nicht ableiten. Die durch die Stadt Erfurt erfolgten Ablehnungen der Anträge auf Familiennachzug liegen vor allem darin begründet, dass eine Sicherung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen werden konnte beziehungswei- se - insbesondere im Rahmen des Familiennachzugs nach § 28 AufenthG - Anhaltspunkte für eine so genannte \"Scheinehe\" vorlagen. Zu 6.: Das Thüringer Innenministerium hat die \"Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU\" vom 22. Dezember 2004 - und damit auch die Hinweise zum Familiennachzug - für die Ausländerbehörden des Freistaats Thüringen für anwendbar erklärt. Darüber hinausgehende Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Regelungen des Familiennach- zugs existieren nicht. Zu 7.: Nach Auffassung der Landesregierung sind seit dem In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes im Hin- blick auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zum Zweck des Familiennachzugs im Vergleich mit dem zuvor geltenden Ausländergesetz keine wesentlichen Veränderungen zu verzeichnen. In Vertretung Baldus Staatssekretär Anlagen* ) * Hinweis: Auf den Abdruck der Anlagen wurde verzichtet. Ein Exemplar mit den Anlagen erhielten jeweils die Fraktionen und die Landtagsbibliothek. Des Weiteren können sie im Landtagsinformationssystem unter der oben genannten Drucksachen- nummer sowie im Internet unter der Adresse: www.parldok.thueringen.de eingesehen werden. 2",
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"content": "Kleine Anfrage Nr. 884 Anlage 1 Anträge gemäß § 28 AufenthG davon Widerspr. Anzahl der Landkreis / noch in gg. ableh- gestellten abge- Gründe der Ablehnung kreisfreie Stadt Bearbei- bewilligt nende Be- Anträge lehnt tung scheide Altenburger 86 5 81 Land Eichsfeldkreis 87 86 1 Auflösung der ehelichen 1 Lebensgemeinschaft (1) Eisenach 40 3 37 Erfurt 83 12 46 25 Verdacht auf Scheinehe 2 (17), Wiedereinreisesperre (4), Ausweisungsgrund (4) Gera 275 10 262 3 Verdacht auf Scheinehe 2 (1), zwingende Ausweisung (1), Nichtausübung Sorge- recht (1) Gotha 105 5 96 4 Verdacht auf Scheinehe (4) 2 Greiz 36 2 31 3 Verdacht auf Scheinehe 3 (1), Einreisesperre (1), Falschangaben im Visum- verfahren (1) Hildburghausen 105 105 Ilm-Kreis 18 3 15 Jena 302 14 286 2 Trennung des Ehepaares 1 und gleichzeitig Auswei- sung wegen Straftaten (2) Kyffhäuserkreis 14 14 Nordhausen 382 25 357 Saale-Holzland- 26 1 25 Kreis Saale-Orla-Kreis 33 4 29 Saalfeld- 268 13 255 Rudolstadt Schmalkal- 58 58 den/Meiningen Sömmerda 111 111 Sonneberg 20 4 16 Suhl 58 58 Unstrut- 172 167 5 fehlende eheliche Lebens- Hainich-Kreis gemeinschaft (2), fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes (3) Wartburgkreis 83 6 74 3 Verdacht auf Scheinehe (1), Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (1), kein Sorgerecht für Kin- desvater (1) Weimar 10 5 3 2 Ausweisung (2) Weimarer Land 310 4 306 Summe 2.682 116 2.518 48 11",
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"content": "Kleine Anfrage Nr. 884 Anlage 2 Anträge gemäß § 29 AufenthG Landkreis / Anzahl der davon Widersprüche Gründe der kreisfreie gestellten noch in Bear- gg. ablehnen- bewilligt abgelehnt Ablehnung Stadt Anträge beitung de Bescheide Altenburger 0 Land Eichsfeldkreis 0 Eisenach 0 Erfurt 0 Gera 5 5 Gotha 0 Greiz 1 1 Auswei- sungsgrund Hildburghau- 0 sen Ilm-Kreis 0 Jena 0 Kyffhäuser- 0 kreis Nordhausen 0 Saale- 0 Holzland- Kreis Saale-orla- 0 kreis Saalfeld- 0 Rudolstadt Schmalkal- 1 1 den- Meiningen Sömmerda nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst nicht erfasst Sonneberg 2 2 keine rechts- gültige Ehe (2) Suhl 0 Unstrut- 2 2 Hainich-Kreis Wartburgkreis 5 4 1 Ausländer, zu dem Nachzug erfolgen soll, ist überwie- gend im Aus- land tätig Weimar 0 Weimarer 0 Land Summe 16 5 7 4",
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