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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 1130 4. Wahlperiode 22.08.2005 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (PDS) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Beauftragter des Zweckverbandes Wasser und Abwasser Orla und Wahl des Ver- bandsvorsitzenden Die Kleine Anfrage 434 vom 11. Juli 2005 hat folgenden Wortlaut: Dem Zweckverband Wasser und Abwasser Orla steht seit 1996 ein Beauftragter vor. Das Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) schreibt die Wahl des Verbandsvorsitzenden aus der Mitte der Verbandsversammlung vor. Der Beauftragte des Zweckverbandes hat angekündigt, nur noch bis zum 30. Juni 2006 die Amtsgeschäfte zu führen (vergleiche Ostthüringer Zeitung [OTZ] Pößneck vom 7. Juli 2005). Die Kommunalaufsicht des Saale-Orla-Kreises hat die Wahl eines Verbandsvorsitzenden wiederholt angemahnt. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche Voraussetzungen müssen für die Führung eines Zweckverbandes mittels eines Beauftragten vorliegen? Wie ist dabei die Beauftragung im Zweckverband Wasser und Abwasser Orla einzuordnen? 2. Worin liegen die Ursachen, dass entsprechend des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemein- schaftsarbeit bisher kein Verbandsvorsitzender aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt wor- den ist? 3. Welche Maßnahmen hat die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde bisher unternommen, um eine ord- nungsgemäße Wahl des Verbandsvorsitzenden einzuleiten? 4. Welche Bestimmungen gelten für Beauftragte eines Zweckverbandes hinsichtlich des erreichten Alters des derzeitigen Beauftragten? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. August 2005 (Eingang: 22. August 2005) wie folgt beantwortet: Zu 1.: Nach § 122 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) i.V.m. § 23 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftrag- ten bestellen, wenn die Verwaltung des Zweckverbandes in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Die Bestellung eines Beauftragten stellt dabei die letzte und schärfste Maßnahme der Rechtsaufsicht dar. Druck: Thüringer Landtag, 1. September 2005 1",
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"content": "Drucksache 4/ 1130 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Die Bestellung eines Beauftragten beim Wasser- und Abwasserzweckverband Orla im Jahr 1996 erfolgte aus folgenden Gründen: In der Verbandsversammlung am 2. Mai 1996 haben der damalige Verbandsvorsitzende und dessen Stellver- treter ihre Ämter niedergelegt, so dass dem Zweckverband ein nach § 26 ThürKGG vorgeschriebenes Organ fehlte und der Zweckverband nicht handlungsfähig war. Bei einem Wahltermin fand sich kein Kandidat. Zu 2.: Bislang war kein Verbandsrat für die Wahl zum Verbandsvorsitzenden bereit. Zu 3.: Durch das Landratsamt des Saale-Orla-Kreises als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde wurden die Ver- bandsräte des Zweckverbandes Orla in den vergangenen Jahren mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, dass die Einsetzung eines Beauftragten durch die Rechtsaufsichtsbehörde eine rechtliche Ausnahmesitua- tion darstellt und dass die Wahl eines Verbandsvorsitzenden erfolgen soll. Daneben wurden mehrere Ge- spräche mit haupt- und ehrenamtlichen Bürgermeistern geführt, um einen geeigneten Kandidaten zu fin- den. Zu 4.: Das Gesetz trifft keine Aussagen - auch keine Altersangabe - darüber, wer als Beauftragter eingesetzt werden kann. Die Entscheidung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Rechtsaufsichtsbehörde. Dr. Gasser Minister 2",
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