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"content": "Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ 7956 04.07.2014 Kleine Anfrage des Abgeordneten Ramelow (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit Situation herrenloser Tiere in Thüringen Die Kleine Anfrage 3939 vom 28. April 2014 hat folgenden Wortlaut: Mehrere Bürger wandten sich kürzlich an mich mit der Bitte, in Bezug auf den stärkeren Schutz von her- renlosen Tieren bzw. Fundtieren initiativ zu werden. Sie schilderten mir beispielsweise das Problem, dass in Thüringen keine Unterbringungspflicht für Tierheime existiert. Zudem seien diese zumeist finanziell nicht in der Lage, diese Tiere aufnehmen zu können. Eine \"Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums (TIM) und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG)\" sei nicht mehr in Kraft und eine überarbeitete Fassung wür- de noch nicht vorliegen. Ich frage die Landesregierung: 1. Wann und warum wurde die \"Gemeinsame Empfehlung des TIM und des TMSFG zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren\" außer Kraft gesetzt? 2. Wann und auf welche Weise ist die Außerkraftsetzung den Thüringer Gemeinden mitgeteilt worden? 3. Welchen Stand hat eine überarbeitete Empfehlung für den tierschutzgerechten Umgang mit Fundtieren erreicht? Welche Ministerien sind an diesem Prozess wie beteiligt? 4. Sind für die Landesregierung diesbezüglich anstelle einer Empfehlung auch Regelungen auf dem Weg einer Verordnung denkbar? 5. Wie schätzt die Landesregierung die Chancen ein, dass das Tierschutzgesetz eine Verbesserung in Be- zug auf Regelungen für die Betreuung und Unterbringung von herrenlosen Tieren erfahren kann, zumal offenbar eine Bundesratsinitiative Thüringens im Jahr 2011 bisher nicht zum Erfolg führte? Das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Juni 2014 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Die \"Gemeinsame Empfehlung des Thüringer Innenministeriums und des Thüringer Ministeriums für So- ziales, Familie und Gesundheit zur Verwahrung und Betreuung von Fundtieren\" vom 22. November 1999 (ThürStAnz 2000, S. 54-55) ist im Zuge der Verwaltungsmodernisierung (Verfahren der Landesregierung zur Prüfung des Bestandes der Verwaltungsvorschriften) am 29. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Druck: Thüringer Landtag, 22. Juli 2014",
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"content": "Drucksache 5/ 7956 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Zu 2.: Im Rahmen des Verfahrens der Landesregierung zur Prüfung des Bestandes der Verwaltungsvorschriften wurden im ThürStAnz Nr. 52/2003, S. 2623 ff. vom 29. Dezember 2003 in Anlage 1 alle außer Kraft treten- den Verwaltungsvorschriften veröffentlicht, die mit sofortiger Wirkung entfallen. Zu 3.: Ein neuer, durch das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit erarbeiteter Entwurf ei- ner \"Gemeinsamen Empfehlung\" ist mit dem Thüringer Innenministerium unter dem Vorbehalt eines finan- ziellen Ausgleichs im Rahmen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes (ThürFAG) abgestimmt. An diesem Prozess sind das Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, das Thüringer Innenministe- rium sowie das Thüringer Finanzministerium beteiligt. Zu 4.: Nein - es besteht keine entsprechende Verordnungsermächtigung für die Landesregierung. Zu 5.: Der Bundesrat hat auf Initiative Thüringens am 14. Oktober 2011 eine Entschließung zur Unterbringung von aufgefundenen Tieren gefasst. Hierin wurde die Bundesregierung aufgefordert, eindeutige gesetzliche Re- gelungen für die Betreuung und Unterbringung von verlorenen oder entlaufenen sowie ausgesetzten, zu- rückgelassenen oder anderweitig herrenlosen Tieren einzuführen. In der Begründung wird auch auf die Not- wendigkeit einer entsprechenden Regelung für freilebende Katzenpopulationen verwiesen. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 4. Juli 2013 wurde § 13 b neu in das Tierschutzgesetz eingefügt. Hiernach besteht für die Landesregierungen nunmehr eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen. Diese Verordnungsermächtigung kann auf andere Behörden übertragen werden. Es soll ermöglicht werden, den unkontrollierten freien Auslauf fortpflan- zungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Von dieser Verordnungsermächtigung soll in Thüringen Gebrauch gemacht werden. Als Verordnungsgeber sollen die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt werden, damit den jeweiligen Erfordernissen entspre- chend gebietsbezogene Regelungen getroffen werden können. Erhebungen haben gezeigt, dass die Pro- blematik regional unterschiedlich ausgeprägt ist und örtlich begrenzt aus Gründen des Tierschutzes Hand- lungsbedarf besteht. Ob entsprechende Regelungen erforderlich und verhältnismäßig sind, ist von den Verordnungsgebern für ihre jeweiligen Gebiete zu entscheiden und zu begründen. Aufgrund der in § 13 b Satz 4 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) vorgegebenen \"Vorrangigkeit anderer Maßnahmen\" vor Erlass von Regelungen nach § 13 b Satz 3 Nr. 1 TierSchG (Aufklärungsaktionen für Kat- zenhalter, freiwillige Aktionen von Gemeinden etc.) ist geplant, die bisher durchgeführten Maßnahmen und ihre Ergebnisse zu ermitteln und gegebenenfalls weitere notwendige Maßnahmen mit Behördenvertretern, Tierschutzvereinen und Tierärzten zu besprechen. Die Landesregierung wird sich darüber hinaus weiterhin für Verbesserungen hinsichtlich der rechtlichen Re- gelungen und der konsequenten Anwendung der bestehenden Regelungen für die Betreuung und Unter- bringung von Fundtieren, beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch, einsetzen. Taubert Ministerin 2",
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