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"content": "THÜRINGERLandtag Thüringer LANDTAG - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 5089 4. Wahlperiode 03.04.2009 Kleine Anfrage des Abgeordneten Gentzel (SPD) und Antwort des Thüringer Innenministeriums Sicherheitsrisiko Personalpolitik? Die Kleine Anfrage 2700 vom 22. Januar 2009 hat folgenden Wortlaut: Die Thüringer Allgemeine berichtete am 8. Januar 2009 mit der Überschrift \"Aktenzeichen E 707/08 unge- löst\" über ein Petitionsverfahren des Geheimschutzbeauftragten des Thüringer Innenministeriums (TIM). Die Leitung des Innenministeriums habe den Geheimschutzbeauftragten auf den Dienstposten des Abtei- lungsleiters \"Beschaffung\" im Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz (TLfV) befördern wollen. Im April des vergangenen Jahres wurde diese Auswahlentscheidung wieder aufgehoben. In diesem Zusammen- hang wies der Geheimschutzbeauftragte den in die Öffentlichkeit gelangten Vorwurf zurück, er sei anläss- lich des Stellenbesetzungsverfahrens im TLfV durch die Sicherheitsüberprüfung gefallen. Unter der Überschrift \"Gleich zwei Schlapphüte scheitern\" schrieb die Thüringer Allgemeine am 28. März 2008, dass die Bestellung eines Kriminaldirektors zum Vizepräsidenten des TLfV in einem Konkurrenten- verfahren vom Gericht beanstandet worden sei. Ich frage die Landesregierung: 1. Weshalb sollte der Geheimschutzbeauftragte nicht im Innenministerium selbst befördert werden, obwohl er vom Kabinett zur Beförderung nach A 16 zum 1. Juli 2007 im TIM bestätigt worden ist? 2. Inwieweit kann die mangelnde Durchsetzbarkeit der Beförderung eines Beamten im Ministerium ein rechtlich anerkennenswerter Grund sein, ihn in einer Sicherheitsbehörde auf eine Leitungsfunktion zu versetzen, um dort die Beförderung zu ermöglichen? 3. Wann und in welcher Form wurde die Stelle des Abteilungsleiters \"Beschaffung\" des TLfV ausgeschrie- ben und wie lautete das Anforderungsprofil? 4. Wurde die Ausschreibung auf den Geschäftsbereich des TIM oder auf einzelne Behörden beschränkt? Wenn ja, weshalb? 5. Wie lautet das Anforderungsprofil für den Geheimschutzbeauftragten des TIM? Wie ist diese Funktion organisatorisch ausgestaltet; wird sie haupt- oder nebenamtlich wahrgenommen? Wie ist diese Funktion bewertet? 6. Wie bewertet die Landesregierung den Sachverhalt, dass die Hausleitung des Innenministeriums einem Beamten die Eignung für die Abteilungsleiterfunktion im TLfV wegen seines Verhaltens in seiner Funkti- on als Geheimschutzbeauftragter des TIM abspricht? Druck: Thüringer Landtag, 21. April 2009 1",
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"content": "Drucksache 4/ 5089 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode 7. Wie bewertet die Landesregierung den Widerspruch, dass man bei einem Beamten einerseits Zweifel an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit begründet, ihm mangelnde juristische und politische Sensibilität attestiert (im Rahmen einer Auswahlentscheidung) und ihn andererseits mit den Aufgaben des Geheim- schutzbeauftragten betraut, der dem Minister und Staatssekretär unmittelbar unterstellt ist? 8. Weshalb stellte die Hausleitung des Innenministeriums bei der Aufhebung der Auswahlentscheidung darauf ab, dass sich der Geheimschutzbeauftragte wegen seiner Beförderung an Ministerpräsident Alt- haus gewandt hatte? 9. Kann es für Landesbedienstete nachteilig sein, wenn sie sich an Ministerpräsident Althaus in beruflichen Angelegenheiten wenden? Wenn ja, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten? Wie viele und welche Fälle sind bisher in der Landesverwaltung aufgetreten? 10.Wie ist der Stand des Konkurrentenstreitverfahrens zur Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten des TLfV? 11.Übt der Kriminaldirektor, der Vizepräsident und Abteilungsleiter im TLfV werden sollte, trotz der gericht- lichen Beanstandung diese Funktionen noch aus? Wenn ja, wie lässt sich dies rechtfertigen? 12.Trifft es zu, dass die Abteilung des TLfV, die ursprünglich mit dem Geheimschutzbeauftragten des TIM besetzt werden sollte, mit der Abteilung des Vizepräsidenten zusammengelegt wurde? Wenn ja, wie rechtfertigt die Landesregierung diese Vorgehensweise im Hinblick darauf, dass ein Verwaltungsgericht laut Pressebericht generell die Besetzung solcher Leitungsfunktionen mit Polizeivollzugsbeamten für rechtswidrig erachtet haben soll? Das Thüringer Innenministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 2. April 2009 wie folgt beantwortet: Zu 1.: Aus personalwirtschaftlichen Gründen ist erwogen worden, den Beamten im Geschäftsbereich des TIM zu befördern. Dem stand der Kabinettbeschluss vom 19. Juni 2007 nicht entgegen. Die Bestätigung einer vorgeschlagenen Beförderung eines Beamten durch das Kabinett begründet lediglich die Zulässigkeit, nicht aber die rechtliche Verpflichtung zum Vollzug der Beförderung. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Rechts- anspruch auf Beförderung. Kraft der Personalhoheit steht die Entscheidung über die Ernennung bis zur Aushändigung der Ernennungsurkunde im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Zu 2.: Die mangelnde Durchsetzbarkeit einer Beförderung ist kein rechtlich relevanter Gesichtspunkt, der in einem anderen Beförderungsverfahren zu beachten ist. Eine andere Rechtsauffassung ist in dem Petitionsverfah- ren E 707/08 nicht vertreten worden. Zu den Einzelheiten des Petitionsverfahrens nimmt die Landesregie- rung keine Stellung. Zu 3.: Mit Schreiben vom 25. August 2006 hat das Thüringer Landesamt für Verfassungsschutz das Thüringer Innenministerium und die nachgeordneten Behörden gebeten, die Stellenausschreibung \"Abteilungsleite- rin/Abteilungsleiter Beschaffung (A 15 BBesO)\" bekannt zu machen. Nach der Ausschreibung umfasste der Aufgabenbereich der Stelle die strategische Konzeption und Planung der Informationsgewinnung. Dies schloss die Aufgabe der Entscheidung über den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln sowie Grundsatzent- scheidungen zur operativen Sicherheit ein. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wurde verlangt: ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium oder die Laufbahnbefähigung für den höheren all- gemeinen Verwaltungsdienst, den höheren Polizeivollzugs- oder den höheren Justizdienst; ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Kommunikationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Mitarbeiterführung; mehrjährige Berufserfahrung in einer Sicherheitsbehörde; ein hohes Maß an Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit ein- schließlich der Bereitschaft, ggf. auch Dienst zu unüblichen Zeiten zu leisten; die Bereitschaft, sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung \"Ü 3\" zu unterziehen; gewünscht wurden umfassende Kenntnisse der für den Verfassungsschutz einschlägigen Rechtsgebiete (Thüringer Verfassungsschutzgesetz, G 10-Ge- setz, Datenschutzrecht usw.). 2",
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"content": "Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/ 5089 Zu 4.: Die Ausschreibung wurde auf den Geschäftsbereich des TIM beschränkt. Es liegt im Rahmen der dem TIM übertragenen Organisationshoheit und des ihm damit eingeräumten Stellenbewirtschaftungsermessens, Auswahlverfahren auf die Mitarbeiter des Ressorts zu beschränken. Zu 5.: Zum Aufgabenkreis des Geheimschutzbeauftragten, der über ein unmittelbares Vortrags- und Vorlagerecht beim Minister verfügt, gehören: Durchführung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes; Beratung des Behör- denleiters in Fragen des personellen Geheimschutzes; Führung der Sicherheitsakten; Ermächtigung von Personen zum Umgang mit VS; Schaffung der Sicherheitsvoraussetzungen zur Aufbewahrung, Verwaltung und Weitergabe von VS; Festlegung von Sicherheitsbereichen in den Behörden; Schaffung der Geheim- schutzvorkehrungen bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen; Wahrnehmung der Aufgaben eines für IT-Geheimschutzmaßnahmen verantwortlichen Mitarbeiters, soweit keine solche Person mit IT- Fachkenntnissen bestimmt wurde; Vollzug von VS-Kontrollmaßnahmen; Sachverhaltsfeststellung bei der Verletzung von Geheimschutzvorschriften; Unterstützung und Beratung des Landesamtes für Verfassungs- schutz und des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei Sicherheitsmaßnahmen (Verdachtsfällen) in der Behörde. Das Amt des Geheimschutzbeauftragten ist in der Regel als Nebenamt ausgestaltet. Je nach dem Umfang des zum Nebenamt gehörenden Aufgabenkreises kann eine teilweise oder vollständige Entlastung im Haupt- amt erfolgen. Zu 6.: Der Dienstvorgesetzte ist jederzeit berechtigt und verpflichtet, eignungs- und leistungsrelevante Umstände, die nach einer Auswahlentscheidung eintreten, zu bewerten und darauf zu reagieren. Im Übrigen unter- scheiden sich die Leitungsfunktionen im TLfV und die Beauftragtenfunktion im TIM in ihrer organisations- rechtlichen Ausgestaltung und den zu erfüllenden Anforderungen erheblich. Gemeinsam ist beiden Funkti- onen, dass die Voraussetzungen des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zu erfüllen sind. Diese stehen im vorliegenden Fall aber nicht in Frage. Zu 7.: Wie in der Antwort zu Frage 6 ausgeführt, unterscheidet sich der Dienstposten eines Abteilungsleiters beim TLfV in erheblicher Weise von der Funktion des Geheimschutzbeauftragten im TIM bezüglich der organisa- tionsrechtlichen Ausgestaltung und den zu erfüllenden Aufgaben. Bei dem Geheimschutzbeauftragten des TIM besteht im Übrigen eine unmittelbare Aufsichts- und Steuerungszuständigkeit der Hausleitung. Zu 8.: Zu den Einzelheiten der Vorbereitung von Personalentscheidungen nimmt die Landesregierung keine Stel- lung. Allgemein gilt, dass Beförderungsentscheidungen grundsätzlich anhand einer Bestenauslese zu tref- fen sind. Der Dienstherr hat gemäß Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen. Dabei ist unter anderem die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten und Kollegen zu würdigen, insbesondere auch die Art und Weise und die Fähigkeit der Kon- fliktbewältigung. Zu 9.: Es ist das Recht aller Thüringerinnen und Thüringer, sich an Herrn Ministerpräsidenten Althaus zu wenden. Beamte haben in dienstlichen Angelegenheiten das Recht, Anträge und Beschwerden vorzubringen; hierbei ist der Dienstweg einzuhalten (vgl. § 134 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz). Der Landesregierung ist kein Fall bekannt, in dem einem Landesbediensteten ein Nachteil dadurch entstanden ist, dass er sich an Herrn Ministerpräsident Althaus gewandt hat. Das Beschwerdevorbringen muss eine sachliche Grundlage haben und erkennbar dem sachlichen Ziel der Rechtswahrung dienen. Unabhängig vom vorliegenden Ein- zelfall ist dieser Rahmen überschritten, wenn das Beschwerdevorbringen z. B. beleidigenden Inhalt hat oder wenn dem Begehren aus sachfremden Gründen, wie z. B. der Parteizugehörigkeit, zum Erfolg verhol- fen werden soll. Die Fälle, in denen sich Landesbedienstete in beruflichen bzw. dienstlichen Angelegenheiten unmittelbar an Herrn Ministerpräsidenten Althaus wenden, werden statistisch nicht erfasst. 3",
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"content": "Drucksache 4/ 5089 Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Zu 10.: Das Konkurrentenstreitverfahren betreffend die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten beim TLfV ist in 2. Instanz beim Thüringer Oberverwaltungsgericht anhängig. Zu 11.: Der Beamte übt die Funktion des Vizepräsidenten und zugleich die Funktion eines Abteilungsleiters im TLfV nach wie vor aus. Wie in der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vorge- tragen, ist das Thüringer Innenministerium der Auffassung, dass es in der Organisationsbefugnis des Dienst- herrn liegt, das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle des Vizepräsidenten und Abteilungslei- ters 2 beim TLfV zu bestimmen. Wie die Stellen beim TLfV zugeschnitten und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben für erforderlich angesehen werden, steht im organisatorischen Ermessen des Dienst- herrn. Die organisatorische Entscheidung, den Dienstposten des Abteilungsleiters 2 \"Auswertung\" auch für Beamte des höheren Polizeivollzugsdienstes zugänglich zu machen und diese hier zu verwenden, erfolgte vor dem Hintergrund der dem Dienstposten zugewiesenen Aufgaben in den Bereichen Links-, Rechts- und Ausländerextremismus sowie Scientology-Organisation. Aufgrund ihres spezifischen Fachwissens sind auch Polizeivollzugsbeamte des höheren Dienstes geeignet, diese Aufgaben zu erfüllen. Dem steht nach Auffas- sung des Thüringer Innenministeriums das verfassungsrechtliche Trennungsgebot des Artikels 97 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen nicht entgegen. Bedienstete der Polizei, die im TLfV verwendet werden, haben ebenso wie das Landesamt selbst keinerlei polizeiliche Befugnisse (vgl. § 5 Abs. 3 Thüringer Verfassungsschutzgesetz). Zu 12.: Mit Wirkung zum 5. Dezember 2008 ist die Aufbauorganisation des TLfV geändert worden. Die Fachabtei- lung 4 \"Spionageabwehr, Geheimschutz, Organisierte Kriminalität\" ist aufgelöst worden. Die Aufgabenfelder dieser Abteilung sind auf die verbliebenen Fachabteilungen und die Zentralabteilung verteilt worden. Ziel der Änderung der Aufbauorganisation des TLfV war es, durch die Straffung der Organisationsstrukturen zusätzliche personelle Ressourcen zu gewinnen, um den Anforderungen der Stellenentwicklung besser gerecht zu werden, und den aktuellen fachlichen Schwerpunkten besser Rechnung tragen zu können. Nach der Organisationsänderung nimmt der Beamte, der die Funktion des Vizepräsidenten ausübt, zugleich die Aufgaben der Leitung der neuen Abteilung \"Beschaffung, Organisierte Kriminalität und Spionageabwehr\" wahr. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Scherer Minister 4",
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