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            "content": "Wissenschaftliche Dienste               Kurzinformation                                                     Seite 2 Rechtliche Grenzen einer etwaigen atomaren Bewaffnung Deutschlands „Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Kernwaffen und sonstige Kern­ sprengkörper oder die Verfügungsgewalt darüber von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzu­ nehmen, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weder herzustellen noch sonst wie zu erwer­ ben und keine Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.“ 3 Überwiegend wird davon ausgegangen, dass der NVV einer „nuklearen Teilhabe“ nicht entge­ 4 gensteht. 3.      Vertragliche Kündigungsmöglichkeiten Art. 10 des Nichtverbreitungsvertrages enthält eine Kündigungsklausel mit hohen rechtlichen Hürden: „Jede Vertragspartei ist in Ausübung ihrer staatlichen Souveränität berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn sie entscheidet, dass durch außergewöhnliche, mit dem Inhalt dieses Vertrags zusammenhängende Ereignisse eine Gefährdung der höchsten Interessen ihres Landes eingetreten ist. Sie teilt diesen Rücktritt allen anderen Vertragsparteien sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen drei Monate im Voraus mit. Diese Mitteilung hat eine Darlegung der außergewöhnlichen Ereignisse zu enthalten, durch die ihrer Ansicht nach eine Gefährdung ihrer höchsten Interessen eingetreten ist.“ 5 Bislang hat nur Nordkorea 2003 von diesem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht. Der Austritt Nordkoreas wurde aber aus formalen Gründen von der internationalen Staatengemeinschaft nie 6 akzeptiert; der Status Nordkoreas im NVV ist daher rechtlich umstritten. Ein etwaiger Austritt Deutschlands aus dem Nichtverbreitungsvertrag wäre wohl weder innen- noch außenpolitisch durchsetzbar. Der 2+4-Vertrag enthält keine Kündigungsklausel. Eine Revidierung des 2+4-Vertrages, der die völkerrechtliche Grundlage und politische Voraussetzung für die deutsche Wiedervereinigung (am 3. Oktober 1990) bildet, ist politisch und rechtlich kaum vorstellbar. Sie könnte allenfalls im 3     Darunter versteht man „Zwei-Schlüssel-Vereinbarungen“, die festlegen, dass der Kernwaffenstaat und der Staat, in dessen Hoheitsgebiet Kernwaffen stationiert sind, nur gemeinsam über deren Einsatz entscheiden können. 4     Zur “nuklearen Teilhabe” vgl. Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Landes Rheinland-Pfalz, WD 8/51-1530, 31. Januar 2006, „Vereinbarkeit der Stationierung von atomaren Waffen in Deutschland bzw. der nuklearen Teilhabe mit dem Völkerrecht“, https://www.landtag.rlp.de/fileadmin/Landtag/Medien/Gutach­ ten_WD/14._Wahlperiode/2006-01-31_-_B90-GRUENE_-_Stationierung_von_atomaren_Waffen_in_Deutsch­ land.pdf. 5     SPIEGEL online vom 10. Januar 2013, „Nordkorea kündigt Sperrvertrag“, https://www.spiegel.de/politik/aus­ land/atomstreit-nordkorea-kuendigt-sperrvertrag-a-230022.html 6     https://treaties.unoda.org/a/npt/democraticpeoplesrepublicofkorea/acc/moscow. Fachbereich WD 2 (Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe)",
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