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"content": "Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag Dokumententyp: Dokumentation Dokumentation Titel: Reparationen Reparationen im Kontext im Kontext des Ukrainekriegs des Ukrainekriegs © 2022 Deutscher Bundestag WD 2 - 3000 - 050/22",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 2 WD 2 - 3000 - 050/22 Reparationen im Kontext des Ukrainekriegs Aktenzeichen: WD 2 - 3000 - 050/22 Abschluss der Arbeit: 28. Juli 2022 (zugleich letzter Zugriff auf Internetlinks) Fachbereich: WD 2: Auswärtiges, Völkerrecht, wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Verteidigung, Menschenrechte und humanitäre Hilfe Disclaimer: Die Wissenschaftlichen Die Wissenschaftlichen Dienste des Dienste DeutschendesBundestages Deutschen Bundestages unterstützenunterstützen diedes die Mitglieder Mitglieder desBundestages Deutschen Deutschen bei ihrer mandatsbezogenen Bundestages Tätigkeit. IhreTätigkeit. bei ihrer mandatsbezogenen ArbeitenIhre geben nicht die Arbeiten Auffassung geben nicht diedes Deutschen Auffassung desBundestages, eines sei Deutschen Bundes ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung tages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantworder Verfasse rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit tung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge geben nur den zum ordneten des Zeitpunkt Bundestagesderdar. Erstellung des Textes Die Arbeiten könnenaktuellen Stand wieder und stellen der Geheimschutzordnung eine individuelle des Bundestages Auftragsarbeit unterliegende, ge schützte für einenoder andere nicht Abgeordneten deszur Veröffentlichung Bundestages dar. Diegeeignete ArbeitenInformationen enthalten. Eine beabsichtigte können der Geheimschutzordnung Weitergabe des Bundestages oder unter Veröffentlichung ist vorab liegende, geschützte dem jeweiligen oder andere nicht zur Fachbereich anzuzeigen Veröffentlichung undInformationen geeignete nur mit Angabe der Quelle enthalten. zulässig. Eine Der Fach beabsichtigte bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 3 WD 2 - 3000 - 050/22 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung 4 2. Mechanismen zur Durchsetzung von Reparationen 5 2.1. Friedensabkommen 6 2.2. Internationale Gerichtsverfahren 7 2.3. Internationale Schiedskommission 8 3. Beteiligung Russlands an den Wiederaufbaukosten 11 3.1. Eingefrorene russische Zentralbankguthaben 11 3.2. Eingefrorene Gelder sanktionierter Oligarchen 12 4. Fazit 14",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 4 WD 2 - 3000 - 050/22 1. Einführung Auch wenn der Krieg in der Ukraine andauert und ein Ende der russischen Aggression nicht absehbar ist, stellt sich bereits jetzt die zentrale Frage, wer für die Kosten des Wiederaufbaus in der Ukraine aufkommen wird. Das Ausmaß der Kriegsschäden und der Zerstörung sowie die materiellen und immateriellen Schäden lassen sich angesichts der andauernden Kriegs handlungen noch nicht beziffern. Bei einer Wiederaufbaukonferenz in Lugano am 4. Juli 2022 1 schätzten Vertreter der Ukraine die Wiederaufbaukosten zuletzt auf 750 Milliarden US Dollar. Unabhängig von der Frage, ob und wann Verhandlungen von den Konfliktparteien aufgenom men werden, ist derzeit nicht absehbar, ob Russland im Rahmen eines möglichen Abkommens 2 seiner Reparationszahlungspflicht nachkommen würde. Die völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsätze der Staatenverantwortlichkeit be gründen Reparationsverpflichtungen Russlands gegenüber der Ukraine wegen des Verstoßes gegen das Gewaltverbot. So verpflichtet Art. 31 der Artikelentwürfe der International Law Commission (ILC) zur Staatenverantwortlichkeit den verantwortlichen Staat „volle Wiedergut machung für den Nachteil zu leisten, der durch das völkerrechtswidrige Handeln verursacht 3 wurde.“ Der völkerrechtliche Reparationsanspruch eines Gläubigerstaates entsteht dabei nach weiten Teilen der völkerrechtswissenschaftlichen Literatur „bereits während des den An 4 spruch begründenden Krieges.“ Darüber hinaus ist eine Konfliktpartei die gegen Bestimmun gen des humanitären Völkerrechts (Genfer Konventionen) verstößt, gegenüber dem gegneri schen Staat völkervertraglich entschädigungspflichtig und haftet für alle Handlungen ihrer 5 Streitkräfte. Ferner ist das Recht des Einzelnen auf Wiedergutmachung oder Schadensersatz in 6 verschiedenen (regionalen) Menschenrechtskonventionen enthalten. Die „Grundsätze und Richtlinien der Vereinten Nationen über das Recht auf Wiedergutmachung für Opfer von 1 Tagesschau.de, „Erste Schritte für den Wiederaufbau“, 5. Juli 2022, https://www.tagesschau.de/ausland/eu ropa/ukraine-konferenz-105.html. 2 Vgl. Michael Ambühl, Nora Meier, Daniel Thürer, „Verhandeln –aber wie? Drei Abkommen – was auf den russi schen Überfall der Ukraine folgen könnte“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. Mai 2022. 3 ILC, Draft Articles on Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts, Anlage der Resolution Nr. 56/83 der VN-Generalversammlung, 12. Dezember 2001, http://legal.un.org/ilc/texts/instruments/eng lish/draft_articles/9_6_2001.pdf, deutsche Fassung: http://eydner.org/dokumente/darsiwaev.PDF. 4 Siehe dazu ausführlich Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung, „Zu den völkerrechtlichen Grundlagen und Grenzen kriegsbedingter Reparationen unter besonderer Berücksich tigung des griechisch-deutschen Verhältnisses“, WD 2 -3000- 041/13 vom 26. Juni 2013, https://www.bundes tag.de/resource/blob/415628/b9c2381f1dd0065ac01ccba2ce1f3261/wd-2-041-13-pdf-data.pdf. 5 Art. 91 Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, abrufbar unter: https://www.fedlex.ad min.ch/eli/cc/1982/1362_1362_1362/de. 6 Siehe Art. 41 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), abrufbar unter https://www.menschenrechtskonvention.eu/; Art. 63 Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) abruf bar unter: http://www.cidh.org/Basicos/English/Basic3.American%20Convention.htm.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 5 WD 2 - 3000 - 050/22 schweren Verletzungen internationaler Menschenrechte und schwerwiegenden Verletzungen des internationalen humanitären Rechts“ („UN-Basic Principles and Guidelindes on the Right to a Remedy and Reparation for Victims of Gross Violations of International Human Rights Law and Serious Violations of International Human Rights Law“) enthalten darüber hinaus Grund prinzipien zur Wiederherstellung der Rechte der Opfer solcher Verletzungen, die aber recht 7 lich nicht verbindlich sind. Die nachfolgende Dokumentation gibt einen Überblick über den aktuellen Stand zur Diskus sion um Reparationen im Kontext des Ukraine-Kriegs und verweist auf Literatur, die skizziert, welche Verfahren in Betracht kommen würden, um Wiedergutmachung und Entschädigungs zahlungen in Folge des Ukrainekrieges zu realisieren (2.) Neben der Wiederaufbauhilfe durch internationale Partner wird dabei auch diskutiert, inwie weit die eingefrorenen russischen Vermögenswerte (Staatsvermögen und Vermögen von sank tionierten Oligarchen) für die Kosten des Wiederaufbaus herangezogen werden könnten, sollte Russland Reparationszahlungen verweigern (3.). 2. Mechanismen zur Durchsetzung von Reparationen Auch wenn aus völkerrechtlicher Sicht Reparationsansprüche dem Grunde nach bestehen, ge staltet es sich in der Praxis schwierig, diese durchzusetzen. Elisabeth Günnewig stellt dazu in ihrer Dissertation „Schadensersatz wegen der Verletzung des Gewaltverbots als Element eines ius post bellum“ fest, „dass es kein obligatorisches Streitbeilegungsverfahren in den internationalen Beziehungen gibt, mithin ein ständiges Forum fehlt, vor dem Ansprüche geltend gemacht werden können. Ferner gibt es keinen verbindlichen Mechanismus, um einen Verstoß gegen das Gewaltverbot 8 festzustellen.“ Reparationszahlungen werden in der Regel auf Grundlage eines Vertrages vereinbart, der in dem 9 Fall der Ukraine von einer Zustimmung Russlands abhängig wäre. Zwar kann auch im Rahmen 7 A/RES 60/147 (2005) vom 16. Dezember 2005, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2021- 08/N0549642.pdf. 8 Elisabeth Günnewig, „Schadensersatz wegen Verletzung des Gewaltverbotes als Element eines ius post bellum“, Baden Baden: Nomos, 2019, S. 373. 9 Vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Können russische Devisenreserven den Wiederaufbau finanzieren“, 11. Mai 2022, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russische-devisenreserven-fuer-den-wiederaufbau-der-ukra ine-verwenden-18020586.html.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 6 WD 2 - 3000 - 050/22 10 internationaler oder nationaler Gerichtsverfahren Schadensersatz gewährt werden. Hier erge ben sich aber sowohl mit Blick auf die Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Durchsetzung ent sprechender Ansprüche erhebliche Schwierigkeiten. Die Einrichtung einer internationalen Schiedskommission, die über Entschädigungsansprüche infolge eines bewaffneten Konflikts ent scheidet, erfolgte in der Vergangenheit ebenfalls auf vertraglicher Grundlage oder auf Anordnung des VN-Sicherheitsrates. Der Handlungsspielraum des VN-Sicherheitsrates ist jedoch aufgrund der russischen Veto-Macht stark eingeschränkt. 2.1. Friedensabkommen Reparationszahlungen können zunächst im Rahmen eines Abkommens von den Konfliktparteien vertraglich vereinbart werden. Wann Russland und die Ukraine überhaupt Verhandlungen auf nehmen werden und mit welchen Folgen, ist derzeit nicht absehbar. Michael Ambühl, Nora Meier und Daniel Thürer zeigen in ihrem Beitrag für die Frankfurter All gemeine Zeitung „Verhandeln –aber wie? Drei Abkommen – was auf den russischen Überfall der Ukraine folgen könnte“ einen Weg auf, wie der Ukrainekrieg mit diplomatischen Verhandlungen 11 enden könnte. Hierzu wären aus Sicht der Autoren ein Waffenstillstandsabkommen sowie ein weiteres bilaterales Abkommen zur regionalen Zusammenarbeit denkbar, welches auch eine Neutralitätserklärung der Ukraine zum Gegenstand haben könnte. Darüber hinaus wäre ein drit tes Abkommen der Ukraine mit ihren Alliierten möglich, welches Sicherheitsgarantien enthält, um einen Ausgleich für die fehlende NATO-Mitgliedschaft zu finden. Die Autoren schlagen fer ner die Etablierung eines sog. Snapback-Mechanismus vor, nachgebildet dem Atomabkommen mit dem Iran (JCPOA): Sollte Russland sich nicht an die Vereinbarungen des Friedensabkom mens halten, würden danach automatisch die Sanktionen gegen Russland wieder greifen und ge gebenenfalls auch verschärft werden. Die Autoren gehen nicht davon aus, dass sich Russland im Rahmen entsprechender Abkommen zu Reparationszahlungen an die Ukraine verpflichten würde und verweisen daher mit Blick auf die Wiederaufbauhilfe für die Ukraine auch auf die eingefro renen Gelder russischer Oligarchen (siehe dazu näher 3.). Laurie Blank befasst sich in ihrem Aufsatz „War Reparations for Ukraine: Key Issues“ vom 2. Mai 2022 mit möglichen Optionen, wie die Kriegsopfer Reparationszahlungen erhalten könnten und weist auch auf die Möglichkeit hin, dass Reparationszahlungen Teil einer Verhandlungslösung 12 zwischen Russland und der Ukraine sein könnten. Zwar schätzt Blank eine derartige Vereinba rung derzeit als unwahrscheinlich ein. Juristisch wären etwaige Reparationszahlungen, die in ei nem Friedensvertrag vorgesehen sind, für die Vertragsparteien jedenfalls verbindlich, und jede 10 Vgl. Art. 36 Abs. 2 Ziffer 4 IGH-Statut, Text abrufbar unter: https://www.menschenrechtsabkommen.de/statut- des-internationalen-gerichtshofs-1154/. 11 Michael Ambühl, Nora Meier, Daniel Thürer, „Verhandeln – aber wie? Drei Abkommen – was auf den russi schen Überfall der Ukraine folgen könnte“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. Mai 2022. 12 Lauri Blank, „War Reparations for Ukraine: Key Issues, Justsecurity vom 2. Mai 2022, https://www.just security.org/81341/war-reparations-for-ukraine-key-issues/.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 7 WD 2 - 3000 - 050/22 Nichteinhaltung entsprechender Vereinbarungen würde einen eigenständigen Verstoß gegen das 13 Völkerrecht begründen. Die Nichtregierungsorgansation Ceasefire (Centre for Civilian Rights) hat im Juni dieses Jahres den Bericht „Reparations for Ukraine: An international route map“ veröffentlicht, der einen Fahr plan aufstellt, wie ein Reparationsprozess in Folge der russischen Aggression gegen die Ukraine 14 aussehen könnte. Mit Blick auf Zugeständnisse der russischen Seite zu Reparationszahlungen im Rahmen eines Friedensvertrages gelangen die Autoren zu der Einschätzung, dass Russland eher zu Verhandlungen bereit sein könnte, wenn es durch ein entsprechendes Abkommen wirt schaftlich besser da stehen würde als unter dem Druck der gegenwärtigen Sanktionen. Allein ein militärisches Gleichgewicht der Konfliktparteien dürfte aus Sicht der Autoren nicht ausreichen, um Russland an den Verhandlungstisch zu bringen. 2.2. Internationale Gerichtsverfahren Reparationszahlungen können im Rahmen von Verfahren vor internationalen Gerichten ausge 15 sprochen werden. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat bereits in verschiedenen Fällen Re 16 parationszahlungen wegen einer Verletzung des Gewaltverbots angeordnet. Auch die Ukraine hat sich kurz nach dem Einmarsch russischer Truppen mit einer Klage und ei nem Antrag auf Erlass vorsorglicher Maßnahmen an den IGH gewandt, um feststellen zu lassen, dass der russische Einmarsch unter dem Vorwand, die ukrainische Bevölkerung vor einem ver 17 meintlichen Völkermord zu schützen, völkerrechtswidrig sei. Zwar hat der IGH vorsorgliche Maßnahmen angeordnet und könnte unter Umständen auch die Verpflichtung zu Reparations zahlungen im Hauptsacheverfahren aussprechen. Das Verfahren erstreckt sich jedoch nur auf die Einhaltung der Völkermordkonvention. 13 Ebd. 14 Ceasefire Centre for Civilian Rights, Reparations for Ukraine: An international route map, 16. Juni 2022, https://reliefweb.int/report/ukraine/reparations-ukraine-international-route-map. 15 Siehe zuletzt IGH, Armed Activities on the Territory of the Congo (DRC v Uganda) (Reparations), Urteil vom 9. Februar 2022, https://www.icj-cij.org/en/case/116. 16 Siehe dazu Elisabeth Günnewig, „Schadensersatz wegen Verletzung des Gewaltverbotes als Element eines ius post bellum“, Baden Baden: Nomos, 2019, S. 376. 17 Ausführlich dazu: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief, „Die Eilentscheidung des Internationalen Gerichtshofs vom 16. März 2022 (Ukraine/Russland)“, WD 2 - 3010 - 034/22 vom 24. Mai 2022, https://www.bundestag.de/resource/blob/899274/6a63bd8ab894ad6165db6bb1655a4115/Die-Eilentscheidung- des-Internationalen-Gerichtshofs-vom-16-Maerz-2022-Ukraine-Russland-data.pdf.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 8 WD 2 - 3000 - 050/22 Der Bericht von Ceasefire weist angesichts dieser begrenzten Zuständigkeit des IGH darauf hin, dass entsprechende Entschädigungszahlungen wohl ebenfalls begrenzt wären und die umfang 18 reichen Schäden infolge des Krieges nicht abdecken würden. Darüber hinaus wären die An sprüche kaum durchsetzbar, da Russlands Veto-Macht im VN-Sicherheitsrat die VN daran hin 19 dert, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Russland zu ergreifen. Die Autoren des Berichts verweisen darüber hinaus auf Verfahren vor dem Internationalen Straf 20 gerichtshof (IStGH), der ebenfalls Entschädigungszahlungen anordnen kann. Allerdings würden entsprechende Verfahren von den Ermittlungen bis zur Verurteilung nach strafrechtlichen Be weisstandards sehr lange dauern und könnten auch nur in begrenzten Umfang für Wiedergutma chung sorgen. Ferner enthält der Bericht einen Hinweis auf den vom IStGH eingerichteten Treu 21 handfonds für Opfer. Grundsätzlich wären auch Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) denkbar, da Russland erst mit Wirkung vom 16. September 2022 nicht mehr Vertragspar 22 tei der EMRK sein wird. Der Bericht von Ceasefire weist aber darauf hin, dass sich Russland 23 nach seinem Ausschluss aus dem Europarat vom 16. März 2022 an möglichen Verfahren nicht mehr beteiligen wird und daher kaum Aussichten auf Entschädigungszahlungen bestünden. Zwi schenzeitlich hat Russland auch ein Gesetz verabschiedet, nach dem Urteile des EGMR, die nach 24 dem 15. März 2022 ergangen sind, nicht mehr ausgeführt werden. 2.3. Internationale Schiedskommission In der Staatenpraxis gab es in der Vergangenheit bereits mehrere Beispiele für Reparationspro gramme nach zwischenstaatlichen Konflikten, bei denen eine sog. „Claims-Commission“ einge 18 Siehe auch Chiara Giorgetti, Markiyan Kliuchkovsky and Patrick Pearsall, “Launching an International Claims Commission for Ukraine”, Justsecurity, 20. Mai 2022, https://www.justsecurity.org/81558/launching-an-interna tional-claims-commission-for-ukraine/. 19 Siehe auch Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Infobrief, „Die Eilentscheidung des Internati onalen Gerichtshofs vom 16. März 2022 (Ukraine/Russland)“, WD 2 - 3010 - 034/22 vom 24. Mai 2022, https://www.bundestag.de/resource/blob/899274/6a63bd8ab894ad6165db6bb1655a4115/Die-Eilentscheidung- des-Internationalen-Gerichtshofs-vom-16-Maerz-2022-Ukraine-Russland-data.pdf. 20 Art. 75 IStGH-Statut, abrufbar unter: https://www.auswaertiges- amt.de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 21 Art. 79 IStGH-Statut, abrufbar unter: https://www.auswaertiges- amt.de/blob/203446/c09be147948d4140dd53a917c2544fa6/roemischesstatut-data.pdf. 22 Europarat, Pressemitteilung, „Russische Föderation ab 16. September 2022 keine Vertragspartei der Europäi schen Menschenrechtskonvention mehr“, 23. März 2022, https://www.coe.int/de/web/portal/-/russia-ceases-to- be-a-party-to-the-european-convention-of-human-rights-on-16-september-2022. 23 Ebd. 24 Vgl. beck-aktuell, „Russland will Urteile des EGMR nicht mehr beachten“, 13. Juni 2022, https://rsw.beck.de/ak tuell/daily/meldung/detail/russland-will-urteile-des-egmr-nicht-mehr-beachten.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 9 WD 2 - 3000 - 050/22 richtet wurde. Bekanntes Beispiel hierfür ist die Arbeit der United Nations Compensation Com mission, die 1991 auf Grundlage der Resolution 687 des VN-Sicherheitsrats als dessen Unteror gan eingesetzt wurde. Aufgabe der Kommission war es, Ansprüche und Zahlungen von Entschä digungen für Verluste, die Einzelpersonen, Unternehmen, Regierungen und internationale Orga nisationen infolge der Invasion und Besetzung Kuwaits durch irakische Truppen in den Jahren 25 1990-1991 erlitten hatten, zu bearbeiten. Im Jahr 1981 wurde zudem das Iran-United States Claims Tribunal in Folge der Krise zwischen der Islamischen Republik Iran und den USA eingerichtet, die durch eine Geiselnahme in der Te 26 heraner US-Botschaft ausgelöst wurde. Ein weiteres Beispiel ist die sog. Eritrea-Ethiopia Claims Commission, die gemäß Art. 5 des am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea eingesetzt wurde, welches formell den zweijährigen bewaffneten Konflikt zwischen den zwei Ländern be endete. Die Claims Commission war eines von drei Gremien, die im Rahmen des Abkommens eingerichtet wurden, um sich mit den politischen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit 27 dem Grenzstreit zu befassen. Chiara Giorgetti, Markiyan Kliuchkovskyi und Patrick W Pearsall stellen in ihrem Aufsatz „Laun ching an International Claims Commission for Ukraine“ vom 20. Mai 2022, die Gründe heraus, die generell und konkret bezogen auf die Ukraine für die Etablierung einer Claims Commission sprechen – auch im Vergleich zu möglichen Alternativen (nationale und internationale Gerichte, 28 Ad-hoc-Schiedsgerichte oder Organe der VN). Ferner erörtern sie die unterschiedlichen Grund lagen für die Einrichtung und Ausgestaltung einer Claims Commission, insbesondere Resolutio nen des VN-Sicherheitsrates, zwischenstaatliche Vereinbarungen und den Abschluss eines Ver gleichs. Abschließend wird ein konkreter Vorschlag für eine Claims Commission für die Ukraine auf Grundlage eines multilateralen Vertrages der Ukraine und interessierten Staaten gemacht. Zur Finanzierung der Entschädigungszahlungen verweisen die Autoren auf die eingefrorenen russischen Vermögenswerte. Die Vertragsstaaten könnten sich zum Beispiel dazu verpflichten, einen Fonds für die Claims Commission mit eingefrorenen russischen Vermögenswerten zu fi nanzieren. Die Autoren sind Teil des International Claims and Reparations Project der Colum bia Law School (ICRP), das die ukrainische Regierung offiziell in völkerrechtlichen Fragen u.a. 25 Thomas A Mensa, “United Nations Compensation Commission (UNCC)”, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, April 2011, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law- 9780199231690-e424?rskey=5AMC6Z&result=3&prd=MPIL. 26 Christopher Pinto/Bridie McAsey, “Iran-United States Claims Tribunal”, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, März 2013, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law- 9780199231690-e49. 27 Natalie Klein, Eritrea-Ethiopia Claims Commission, in: Max Planck Encyclopedia of Public International Law, März 2013, https://opil.ouplaw.com/view/10.1093/law:epil/9780199231690/law-9780199231690- e1774?rskey=5AMC6Z&result=1&prd=MPIL. 28 Chiara Giorgetti/Markiyan Kliuchkovskyi/Patrick W Pearsall, “Launching an International Claims Commission for Ukraine”, EJIL:Talk!, 20. Mai 2022, https:/www.ejiltalk.org/launching-an-international-claims-commission- for-ukraine/ und https://www.justsecurity.org/81558/launching-an-international-claims-commission-for-ukra ine/.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 10 WD 2 - 3000 - 050/22 im Zusammenhang mit internationalen Ansprüchen und Reparationen im Zusammenhang mit der russischen Aggression in der Ukraine berät. In den kommenden Wochen wird das ICRP aktu 29 elle Informationen und Einzelheiten zu den nächsten Schritten veröffentlichen. Oleksandr Vodiannikov schlägt in seinem Beitrag “Compensation Mechanism for Ukraine: An Option for Multilateral Action” vom 13. Mai 2002 ein sog. „Compensation Tribunal for Ukraine“ 30 vor. Da ein solches Tribunal aufgrund Russlands Vetomacht im VN-Sicherheitsrat nicht nach Kapitel VII der VN-Charta errichtet werden kann und auch eine Zustimmung Russlands zu einem völkerrechtlichen Abkommen nicht zu erwarten ist, schlägt der Autor als Grundlage für das „Compensation Tribunal for Ukraine“ einen multilateralen Vertrag vor. Staaten, die dem Vertrag über das Tribunal beitreten, würden ipso facto die Gerichtsbarkeit des Tribunals über mit Russ land verbundene Vermögenswerte anerkennen und die Immunitäten unter den im Vertrag festge legten Bedingungen aufheben. Roberto Gentilli, erläutert in seinem Beitrag „Ukraine Options Paper: A Russia-Ukraine claims commission after the armed conflict“ die Vorteile der Errichtung einer Claims Commission für 31 Russland und die Ukraine : Eine Claims Commission sei ein unpolitisches, unabhängiges und neutrales Gremium. Die Ergebnisse einer Claims Commission können der Wiedergutmachung dienen, ohne dass ein kriminelles Fehlverhalten festgestellt wird. Die Parteien können vereinba ren, dass dieses Verfahren das einzige ist, das sie oder ihre Staatsangehörigen nutzen können, um von der jeweils anderen Seite irgendeine Form von Wiedergutmachung zu verlangen. Zudem dis kutiert der Autor die zu gehenden Schritte zur Errichtung einer Claims Commission, z.B. hin sichtlich der Auswahl der Schiedsrichter, Beweislastverteilungen, oder der Frage, ob die Com mission auch die Frage der Haftung eines Staates für die unrechtmäßige Auslösung des bewaffne ten Konflikts (jus ad bellum) prüft oder sie sich nur auf Ansprüche aus dem Verhalten während des Krieges (jus in bello) beschränkt. Der Bericht von Ceasefire nennt zudem die Möglichkeit der VN-Generalversammlung, für die Ukraine einen internationalen Mechanismus einzurichten, der Ansprüche auf Wiedergutma chung aufgrund von Verletzungen des humanitären Völkerrechts, von Menschenrechtsverletzun gen und anderen Verstößen gegen das Völkerrecht im Hoheitsgebiet der Ukraine sammelt, bewer tet und Empfehlungen dazu abgibt, um die Gewährung von Wiedergutmachung im Einklang mit 29 Siehe dazu die Website der Columbia Law School: https://www.law.columbia.edu/news/archive/columbia-law- school-advise-ukraine-international-claims-and-reparations. 30 Oleksandr Vodiannikov, “Compensation Mechanism for Ukraine: An Option for Multilateral Action”, Opinio Juris, 13. Mai 2022, http://opiniojuris.org/2022/05/13/compensation-mechanism-for-ukraine-an-option-for-mul tilateral-action/. 31 Roberto Gentilli, “Ukraine Options Paper: A Russia-Ukraine claims commission after the armed conflict”, https://www.lcil.cam.ac.uk/sites/www.law.cam.ac.uk/files/images/www.lcil.cam.ac.uk/ukraine/anon_a_russia- ukraine_claims_commission_after_the_armed_conflict_web_version.pdf.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 11 WD 2 - 3000 - 050/22 internationalen Standards durch nationale, regionale oder internationale Instrumente zu erleich 32 tern und zu beschleunigen. 3. Beteiligung Russlands an den Wiederaufbaukosten Aktuell werden Forderungen laut, dass Russland als Aggressor an den Kosten des Wiederaufbaus beteiligt werden müsse und zu diesem Zweck auf die eingefrorenen russischen Vermögenswerte 33 zugegriffen werden sollte. Bereits im Frühjahr wurde diskutiert, ob die eingefrorenen russi schen Auslandsdevisen eingezogen werden könnten, als Sanktion der Drittstaaten für das völker rechtswidrige Verhalten Russlands. Hiervon abzugrenzen ist die Frage von Enteignungen und Entschädigungen im Kontext von Reparationen nach einem Ende der Kampfhandlungen. 3.1. Eingefrorene russische Zentralbankguthaben Paul Stephan stellt in seinem Beitrag „Response to Philip Zelikow: Confiscationg Russian Assets and the Law” vom 13. Mai 2022 fest, dass das Recht der Gegenmaßnahmen (Sanktionen) von Re parationen zu unterscheiden ist. Reparationszahlungen würden eine ausdrückliche Regelung erfordern, die entweder zwischen den Parteien vereinbart oder von einem internationalen 34 Spruchkörper verbindlich angeordnet wird. Der Autor weist zudem daraufhin, dass Gegenmaß nahmen nach Art. 49 der Artikelentwürfe der ILC zur Staatenverantwortlichkeit grundsätzlich reversibel sein müssen, für den Fall, dass der sanktionierte Staat zu rechtmäßigem Verhalten zu 35 rückkehrt. Enteignungen als Sanktion seien daher wohl unzulässig und könnten zu einer Ent 36 schädigungspflicht führen. Den Vereinigten Staaten und ihren Verbündeten stehe es aber nach internationalem Recht frei, die russischen Auslandsdevisen solange einzubehalten, bis Russland seine Angriffe auf die Ukraine einstelle. Nach einem Ende der Kampfhandlungen könnten die 32 Ceasefire Centre for Civilian Rights, “Reparations for Ukraine: An international route map”, 16. Juni 2022, https://reliefweb.int/report/ukraine/reparations-ukraine-international-route-map. 33 Siehe etwa Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Borrell will russische Devisenreserven für Wiederaufbau der Ukra ine nutzen“, 9. Mai 2022, https://www.faz.net/aktuell/finanzen/joseph-borrell-will-russische-devisenreserven- fuer-ukraine-nutzen-18016633.html. 34 Paul Stephan, „Response to Philip Zelikow: Confiscating Russian Assets and the Law”, Lawfare, 13. Mai 2022, https://www.lawfareblog.com/response-philip-zelikow-confiscating-russian-assets-and-law; siehe auch Paul B. Stephan, „Seizing Russian Assets“, University of Virginia School of Law research papers, Juni 2022, https://pa pers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4129862. 35 Gegenteilige Auffassung siehe: Philip Zelikow, Simon Johnson ,“How Ukraine Can Build Back Better, Use the Kremlin’s Seized Assets to Pay for Reconstruction, 19. April 2022, https://www.foreignaffairs.com/arti cles/ukraine/2022-04-19/how-ukraine-can-build-back-better; Philip Zelikow, ‘A Legal Approach to the Transfer of Russian Assets to Rebuild Ukraine’, Lawfare, 12 Mai 2022, https://www.lawfareblog.com/legal-approach- transfer-russian-assets-rebuild-ukraine. 36 Siehe auch Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Können russische Devisenreserven den Wiederaufbau finanzie ren“, 11. Mai 2022, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russische-devisenreserven-fuer-den-wiederaufbau- der-ukraine-verwenden-18020586.html.",
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"number": 12,
"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 12 WD 2 - 3000 - 050/22 Staaten eine Freigabe der eingefrorenen russischen Zentralbankguthaben davon abhängig ma chen, dass sich die russische Regierung zu Reparationszahlungen an die Ukraine bereit er 37 klärt. Die sanktionierenden Staaten könnten auf diesem Wege die russischen Vermögenswerte als Sicherheit für die Rückzahlung der von ihnen für den ukrainischen Wiederaufbau gezahlten Gelder einbehalten. Anton Moiseienko gelangt in seinem Aufsatz „Frozen Russian Assets and the Reconstruction of Ukraine: Legal Options“ von Juni 2022 zu der Einschätzung, dass der Zugriff auf die eingefrore nen russischen Vermögenswerte wohl die einzige Möglichkeit sei, russische Gelder für die Ent 38 schädigung der Ukraine zu sichern. Es gebe aber noch keinen rechtlichen Rahmen für eine sol che Entschädigung. Daher bestehe ein Unterschied zwischen den politischen Bestrebungen und den verfügbaren rechtlichen Instrumenten für eine Einziehung der Gelder. Er zeigt Wege auf, wie aus seiner Sicht eine Beschlagnahme russischer Vermögenswerte möglich wäre. Die rechtlich einfachste Maßnahme bestehe darin, die russischen Vermögenswerte einzufrieren bis Russland die Ukraine vollständig entschädigt hat. Eine Einziehung der russischen Zentralbankguthaben zur Beteiligung an den Kosten für den Wie deraufbau in der Ukraine wird weiterhin als mögliche Sanktion (Gegenmaßnahme, engl. counter measure), bzw. Ausübung des Rechts auf kollektive Selbstverteidigung als Reaktion auf die russi 39 sche Aggression diskutiert und teilweise befürwortet. Es bestehen jedoch Zweifel an der Völker 40 rechtskonformität entsprechender „Enteignungs-Sanktionen“. Die Autoren des Berichts von Ceasefire stellen in diesem Zusammenhang fest, dass zwar zahlreiche Staaten Maßnahmen zum Einfrieren russischer Devisenreserven ergriffen hätten, aber offenbar zögern würden, diese Gelder auch einzuziehen. Die Debatte in den Vereinigten Staaten und in Europa drehe sich diesbezüg lich um rechtliche Hindernisse und strategische Überlegungen. 3.2. Eingefrorene Gelder sanktionierter Oligarchen Die Einziehung eingefrorener Vermögenswerte sanktionierter russischer Oligarchen für die Wie deraufbauhilfe für die Ukraine wird vor diesem Hintergrund ebenfalls erwogen. Christian Tietje, Professor für Öffentliches Recht, Europarecht und Internationales Wirtschafts recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, sieht die Enteignung des Vermögens 37 Siehe auch Luke Moffet, “Sanctions for War, Reparations for Peace?”, Opinio Juris, 1. April 2022, http://opin iojuris.org/2022/04/01/sanctions-for-war-reparations-for-peace/. 38 Anton Moiseienko, „Frozen Russian Assets and the Reconstruction of Ukraine: Legal Options”; International Lawyers Project; Juni 2022, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4149158, 39 So etwa Anton Moiseienko,, „Frozen Russian Assets and the Reconstruction of Ukraine: Legal Options”; Interna tional Lawyers Project; Juni 2022, https://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=4149158; Philip Zeli kow, ‘A Legal Approach to the Transfer of Russian Assets to Rebuild Ukraine’, Lawfare, 12 Mai 2022, https://www.lawfareblog.com/legal-approach-transfer-russian-assets-rebuild-ukraine. 40 Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, Ausarbeitung, „Entzug von Geldvermö gen ausländischer Staaten als Sanktion, PE 6 - 3000 - 019/22, WD 2 - 3000 - 021/22, WD 3 - 3000 - 042/22, WD 5 - 3000 - 041/22 vom 1. April 2022 – VS-NfD.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 13 WD 2 - 3000 - 050/22 sanktionierter Oligarchen kritisch. Nach seiner Einschätzung gegenüber der Badischen Zeitung würde eine Enteignung „gegen das Grundgesetz und die EU-Grundrechte-Charta verstoßen. Erforderlich wäre mindes tens eine strafrechtliche Verurteilung im Zusammenhang mit dem Ukraine-Konflikt, denn dann könnte Vermögen, das im Zusammenhang mit der Tat steht, vom Staat eingezogen wer 41 den.“ Michael Ambühl, Nora Meier und Daniel Thürer gelangen zu der Einschätzung, dass es für eine Einziehung des Vermögens sanktionierter Oligarchen „eine gesetzliche Grundlage [bräuchte]. In der Schweiz gibt es schon eine Bestimmung, die als Inspiration dienen könnte: Das schweizerische Strafgesetzbuch (StGB Artikel 72) sieht vor, dass alle Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterlie gen, unter gewissen Umständen eingezogen werden können. Die Bestimmung enthält eine Umkehr der Beweislast. Würde man eine solche auch auf die eingefrorenen Gelder der sankti onierten russischen Oligarchen anwenden, könnten so grundsätzlich alle Vermögenswerte eingezogen werden, außer die Personen könnten beweisen, dass sie an dem von Putin provo 42 zierten Angriffskrieg nicht beteiligt sind.“ Frank Meyer setzt sich in seinem Beitrag „Russian Elites, Proxies, and Oligarchs – Make them Pay“ vom 24. Juni 2022 mit den Vorschlägen der Europäischen Kommission auseinander „die Durchsetzung von Sanktionen mit unionsweit einheitlichen Strafandrohungen zu stärken und auf diesem Weg elegant zugleich einen Rechtsgrund für die Einziehung involvierter Vermögens 43 werte zu schaffen.“ Nach Einschätzung von Meyer stehen „[d]iesem Vorhaben […] ungeachtet seiner politischen Opportunität erhebliche sanktionstech nische, unionsrechtliche und vor allem strafrechtliche Bedenken entgegen, die erhebliche 44 Zweifel an Zulässigkeit und Erfolgsaussichten nähren.“ 41 Badische Zeitung, „Russische Yachten als Reparation?“, 23. Juni 2022, https://www.badische-zeitung.de/russi sche-yachten-als-reparation-214234307.html. 42 Michael Ambühl, Nora Meier, Daniel Thürer, „Verhandeln – aber wie? Drei Abkommen – was auf den russi schen Überfall der Ukraine folgen könnte“, Frankfurter Allgemeine Zeitung, 19. Mai 2022. 43 Frank Meyer, “Russian Elites, Proxies, and Oligarchs – Make them Pay!”, Verfassungsblog on matters constitu tional, 24. Juni 2022, https://verfassungsblog.de/make-them-pay/. 44 Frank Meyer, “Russian Elites, Proxies, and Oligarchs – Make them Pay!”, Verfassungsblog on matters constitu tional, 24. Juni 2022, https://verfassungsblog.de/make-them-pay/. In Deutschland werden Verstöße gegen re- striktive Maßnahmen der EU bereits nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafrechtlich verfolgt. Mit dem Sankti onsdurchsetzungsgesetz, das Ende Mai 2022 verabschiedet wurde, macht sich nun auch strafbar, wer auf einer EU-Sanktionsliste steht und sein in Deutschland befindliches Vermögen nicht den zuständigen Behörden mel det, vgl. Deutscher Bundestag, Kurzmeldungen (hib), „Bessere Durchsetzung von Sanktionen“, 11. Mai 2022, https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-894216.",
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"content": "Wissenschaftliche Dienste Dokumentation Seite 14 WD 2 - 3000 - 050/22 Mit Blick auf die Einziehung von Vermögen sanktionierter Oligarchen im Kontext von Reparati onen für die Ukraine führt Meyer aus: „Zunächst führte das Straf- und Einziehungstandem zu einer Verwässerung der Trennlinie zwischen Reparationen nach Friedensschluss und Sanktionsdurchsetzung zur Friedensschaf fung. […] Zweck der Sanktionen ist es, politischen Druck auf Putin und seine Entourage aus zuüben; nicht jedoch die Generierung von Mitteln zum Wiederaufbau, geschweige denn das Austrocknen der kleptokratischen russischen Sümpfe. Der Handlungsanreiz des Einfrierens von Vermögen und geschäftlichen Kaltstellens liegt in der Freigabe der Mittel bei Beseitigung der Friedensstörung. Ein auf Einziehung ausgelegtes System erhöhte nicht den sicherheitspo litischen Druck auf REPOs, ihre Macht zur Beendigung der russischen Aggression einzuset zen. Es verringerte nicht nur den Anreiz, kooperativ zu sein und auf Veränderungen hinzu wirken, sondern schüfe ein zusätzliches Umgehungsmotiv. Man wird den Kommissionsplä nen aber zugestehen müssen, dass die Einziehung darin akzessorisch bleibt und nur zum Ein 45 satz kommen kann, wenn tatsächlich Umgehungsversuche unternommen wurden.“ 4. Fazit Vertraglich vereinbarte Reparationszahlungen im Rahmen einer Verhandlungslösung zwischen Russland und der Ukraine wären grundsätzlich möglich, sind derzeit aber nicht absehbar und hängen wohl letztlich auch vom wirtschaftlichen Druck auf Russland ab. Mit Blick auf die An ordnung von Schadensersatz im Rahmen internationaler Gerichtsverfahren ergeben sich Schwie rigkeiten hinsichtlich der Zuständigkeit, der Durchsetzung sowie dem Umfang etwaiger Entschä digungsansprüche. Vorgeschlagen wird daher die Einrichtung einer sog. Claims Commission auf Grundlage eines multilateralen Vertrages der Ukraine mit interessierten Staaten. Zur Finanzie rung der Wiederaufbauhilfe für die Ukraine wird die Einziehung russischer Vermögenswerte (Staatsvermögen und Privatvermögen von russischen Oligarchen) kontrovers diskutiert. Weniger rechtlichen Bedenken begegnet der Vorschlag, eine Aufhebung der Sanktionen von russischen Reparationszahlungen an die Ukraine abhängig zu machen. Auf diese Weise könnten die sanktio nierenden Staaten die eingefrorenen russischen Gelder als Sicherheit für ihre Wiederaufbauhilfe für die Ukraine einbehalten. *** 45 Frank Meyer, “Russian Elites, Proxies, and Oligarchs – Make them Pay!”, Verfassungsblog on matters constitu tional, 24. Juni 2022, https://verfassungsblog.de/make-them-pay/.",
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