GET /api/v1/document/232672/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "resource_uri": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/232672/?format=api",
    "id": 232672,
    "site_url": "https://fragdenstaat.de/dokumente/232672-referat-iv-20_2016_rundschreiben_verlangerunglandesanordnung_6122016/",
    "title": "Referat IV 20_2016_Rundschreiben_VerlängerungLandesanordnung_6.12.2016",
    "slug": "referat-iv-20_2016_rundschreiben_verlangerunglandesanordnung_6122016",
    "description": "",
    "published_at": null,
    "num_pages": 3,
    "public": true,
    "listed": true,
    "allow_annotation": false,
    "pending": false,
    "file_url": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c5/8b/67/c58b679c467740b9acbf702864a5672b/referat-iv-20_2016_rundschreiben_verlangerunglandesanordnung_6122016.pdf",
    "file_size": 1605852,
    "cover_image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c5/8b/67/c58b679c467740b9acbf702864a5672b/page-p1-small.png",
    "page_template": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c5/8b/67/c58b679c467740b9acbf702864a5672b/page-p{page}-{size}.png",
    "outline": "",
    "properties": {
        "title": "VerlängerungLandesanordnung_6.12.2016",
        "author": "",
        "_tables": [],
        "creator": "PDFCreator Version 1.2.0",
        "subject": "",
        "producer": "GPL Ghostscript  9.0",
        "_format_webp": true
    },
    "uid": "c58b679c-4677-40b9-acbf-702864a5672b",
    "data": {},
    "pages_uri": "/api/v1/page/?document=232672",
    "original": null,
    "foirequest": null,
    "publicbody": null,
    "last_modified_at": "2022-09-23 13:57:31.021390+00:00",
    "pages": [
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/232672/?format=api",
            "number": 1,
            "content": "Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein\nDer echte Norden Ministerium für Inneres und\nBundesangelegenheiten\n\nMinisterium für Inneres und Bundesangelegenheiten\nPostfach 71 25 | 24171 Kiel\n\nLandrätin und Landräte der Kreise a ET\nund Oberbürgermeister (Bürgermeister) Mein Zeichen: IV 207 iV- VIS L-AAO Syrien /\nder kreisfreien Städte Meine Nachricht vom: /\n\nZuwanderungs-/Ausländerbehörden\nStephanie Hinrichsen\nLandesamt für Ausländerangelegenheiten Stephanie.Hinrichsen@im.landsh.de\n_ Telefax: 0431 988 614-3261\n\n24539 Neumünster\nb . Dezember 2016\nAufenthaltsrecht\n\nAnordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach $ 23 Abs. 1 AufenthG für\nsyrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Schleswig-Holstein lebenden\nVerwandten beantragen (Landesregelung —- L-AAO)\n\nHier: Sechste Verlängerung\n\nI. Ausgangslage\n\nIm März 2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern\nund -senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und\ndessen Anrainerstaaten im Jahr 2013 insgesamt 5.000 besonders schutzbedürftige syrische\nFlüchtlinge vorübergehend in Deutschland aufzunehmen. Mit der Anordnung des Bundes-\nministeriums des Innern vom 30. Mai 2013 wurde diese Entscheidung umgesetzt. Die Lan-\ndesregierung Schleswig-Holstein hielt es aus humanitären Gründen für geboten, darüber\nhinaus auch syrischen Staatsangehörigen, die vom Bürgerkrieg in Syrien betroffen sind,\nden Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis zu ermöglichen, sofern sie enge verwandtschaftliche\nBeziehungen zu in Schleswig-Holstein aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit\nund in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in\nDeutschland zu sichern. Eine entsprechende Aufnahmeanordnung wurde am 28.8.2013\nerlassen und zuletzt am 22. 12. 2015 bis Ende 2016 verlängert.\n\nDie Situation für die Bevölkerung hat sich aufgrund des fortdauernden Bürgerkriegs in Syri-\nen nicht wesentlich geändert und es herrschen weiterhin humanitäre Notlagen vor.\n\nVor diesem Hintergrund soll die Anordnung des Ministeriums für Inneres und Bundesange-\nlegenheiten gem. $ 23 Abs. 1 AufenthG für diesen Personenkreis um ein weiteres Jahr in\nder folgenden Fassung verlängert werden.\n\nIl. Anordnung zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen\nIm Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergeht folgende Anordnung ge-\nmäß $ 23 Abs. 1 AufenthG:\n\n \n\n \n\nDienstgebäude Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-0 | Telefax 0431 988-2833 |\nPoststelle@im.landsh.de | www.landesregierung.schleswig-holstein.de | Buslinie 41, 42 |\nE-Mail-Adressen: Kein Zugang für verschlüsselte Dokumente.",
            "width": 2480,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c5/8b/67/c58b679c467740b9acbf702864a5672b/page-p1-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/232672/?format=api",
            "number": 2,
            "content": "ar\n\n. Begünstigter Personenkreis\nEine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt,\n1.1.die infolge des Bürgerkriegs aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich in einem\nAnrainerstaat Syriens oder noch in Syrien aufhalten und\n1.2.die eine Einreise zu ihren in Schleswig-Holstein lebenden (und seit mindestens\nzwölf Monaten mit Haupt- oder alleiniger Wohnung hier gemeldeten) Verwandten\nbeantragen, soweit es sich bei diesen um\n1.2.1. deutsche Staatsangehörige oder\n1.2.2. syrische Staatsangehörige, die im Besitz eines befristeten oder unbefristeten\nAufenthaltstitels sind und sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet auf-\nhalten,\nhandelt.\n\n. Verwandtschaftlicher Bezug zu Deutschland\n\nBegünstigt sind Ehegatten, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zwei-\nten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjäh-\nrigen Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder\nkönnen (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden.\n\nLedige junge volljährige Kinder (18 bis 21 Jahre), die ununterbrochen im Familienver-\nband leben und die kriegsbedingte Fluchtsituation mit ihrer Familie gemeinsam erfahren,\nsind zur Vermeidung trennungsbedingter familiärer Schicksale ebenfalls begünstigt.\n\n. Verpflichtungserklärung\n\n3.1.Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass eine Verpflichtungserklä-\nrung nach $ 68 AufenthG abgegeben wird.\nUm die finanzielle Belastung der sich verpflichtenden Personen einzuschränken,\nwird der Umfang der abzugebenden Verpflichtungserklärung begrenzt. Kosten für\nLeistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behin-\nderung im Sinne der $$ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden von\nder Verpflichtungserklärung ausgenommen. Diese Leistungen sind nach 8$ 4, 6\nAsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren. Der Nachranggrundsatz ge-\nmäß $ 8 Abs. 1 Satz 1 AsyIbLG greift insoweit nicht.\n\n3.2.Die Verpflichtungserklärung ist für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben.\n\n3.3. Die Haftungsdauer der Verpflichtungserklärung wird ab dem Tag der Einreise auf\nfünf Jahre begrenzt.\n\n. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\n\nDie Aufenthaltserlaubnis nach $ 23 Abs. 1 AufenthG wird für bis zu zwei Jahre erteilt\nund ggfs. verlängert. Sie berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung. Die Verlänge-\nrung richtet sich nach $ 8 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit einer wohnsitzbe-\nschränkenden Auflage für Schleswig-Holstein zu versehen, soweit und solange keine le-\nbensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit gefunden wurde.\n\n. Verfahren\n\nDie einreisewilligen Personen haben vor Einreise ein Visumverfahren durchzuführen, in\n\nwelchem\n\n5.1.eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden stattfindet,\n\n5.2. der verwandtschaftliche Bezug nach Ziff. 2 nachzuweisen ist und\n\n5.3. das vollständige Vorliegen der Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geprüft wird.\nAusnahmen von der Passpflicht nach $ 3 Abs. 2 AufenthG können zugelassen wer-\nden, sofern der vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt\nwird, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B.\nIdentitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen ist.",
            "width": 2480,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c5/8b/67/c58b679c467740b9acbf702864a5672b/page-p2-{size}.png"
        },
        {
            "document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/232672/?format=api",
            "number": 3,
            "content": "-3-\nKann die einreisewillige Person keinen Reisepass vorlegen, ihre Identität aber an-\nderweitig nachweisen, kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Vorausset-\nzungen der 8$ 5 und 7 AufenthV durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung\nausgestellt werden.\n\n6. Ausschluss\nVon dieser Regelung sind Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in\nDeutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei\ndenen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindun-\ngen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder\ndass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt\nhaben, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das\nfriedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind.\n\n7. Frist für die Antragstellung\nVisaanträge müssen bis zum 31.12.2017 bei einer zuständigen deutschen Auslandsver-\ntretung vorliegen.\n\nAls\n\nDirk Gärtner",
            "width": 2480,
            "height": 3509,
            "image": "https://media.frag-den-staat.de/files/docs/c5/8b/67/c58b679c467740b9acbf702864a5672b/page-p3-{size}.png"
        }
    ]
}