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"content": "Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung | Postfach 71 25 | 24171 Kiel Landrätinnen und Landräte der Kreise Oberbürgermeisterinnen / Oberbürger- meister Ihr Zeichen: --- Bürgermeisterinnen / Bürgermeister Ihre Nachricht vom: --- der kreisfreien Städte Mein Zeichen: 38216/2022 Meine Nachricht vom: --- Ausländer- und Zuwanderungsbehörden Sabrina Nimtz Michael Bestmann Landesamt für Ausländerangelegenheiten Sabrina.Nimtz@im.landsh.de Haart 148 Michael.Bestmann@im.landsh.de Telefon (Nimtz): 0431 988-3278 24539 Neumünster Telefon (Bestmann): 0431 988 3298 17. Juni 2022 Ukraine Zusammengefasste Erlassregelungen zur Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine Sehr geehrte Damen und Herren, am 1. Juni 2022 ist das Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmal- zahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzaus- gleichsgesetzes und weiterer Gesetze (Beschlussempfehlung BT-Drs. 20/1768) („Sofort- zuschlagsgesetz“) in Kraft getreten. Damit wird auch der Beschluss des Bundeskanzlers und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 7. April 2022 umge- setzt, wonach Kriegsvertriebene aus der Ukraine unter weiteren Voraussetzungen in den Anwendungsbereich des Zweiten und Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB II und SGB XII) einzubeziehen sind („Rechtskreiswechsel“). Dies erforderte auch Änderun- gen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die u. a. auch § 24 AufenthG betreffen. Davon ausgehend, dass der rechtliche Regelungsrahmen für die Aufnahme von Kriegsver- triebenen aus der Ukraine nunmehr weitgehend finalisiert ist, soll die Anwendung dieses Regelungskanons durch die schleswig-holsteinische Zuwanderungsverwaltung nur noch durch die nachstehenden, in einem Erlass zusammengeführten Ausführungen unterstützt werden. Dienstgebäude Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel | Telefon 0431 988-0 | Telefax 0431 988-2833 | Poststelle@im.landsh.de | www.schleswig-holstein.de/innenministerium | Buslinie 41, 42, 51 | E-Mail-Adressen: Kein Zugang für verschlüsselte Dokumente.",
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"content": "-2- Die nachfolgend genannten Erlasse aus dem Jahr 2022 mit Regelungen zur Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine werden gleichzeitig mit der Versendung dieses zusammenfassenden Erlasses aufgehoben: Erlassdatum Betreff Aktenzeichen 25.02.2022 Ukraine IV 203 - 15342/2022 Aufenthaltsrechtliche Regelung für in Schleswig-Holstein auf- hältige ukrainische Staatsangehörige. 10.03.2022 Aufnahmeverfahren für Flüchtlinge aus der Ukraine IV 224-119077/2022 hier: Aufnahmeverfahren in den Erstaufnahmeeinrichtung des Landes (EAE) und den Zuwanderungsabteilungen/Ausländer- behörden der Kreise und kreisfreien Städte (ABH). 11.03.2022 Änderung des Erlasses vom 10. März 2022 zum Aufnahmever- IV 224-119773/2022 fahren für Flüchtlinge aus der Ukraine. 15.03.2022 Ergänzung des Erlasses vom 10. März 2022 zum Aufnahme- IV 224-20538/2022 verfahren für Flüchtlinge aus der Ukraine. 16.03.2022 Übersendung erstes Länderschreiben BMI. Per Mail 22.03.2022 Aufenthaltsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit IV 202-21472/2022 der Aufnahme Kriegsvertriebener aus der Ukraine. Mail des MILIG vom 16.03.2022, Hinweise des BMI zur Anwen- dung § 24 AufenthG. 22.03.2022 BMI-Länderschreiben Pass- und Dokumentenwesen IV 208-22084/2022 04.04.2022 Melderechtliches Rundschreiben BMI IV 208-25935/2022 12.04.2022 Aufenthaltsrechtliche Regelungen für in Schleswig-Holstein IV 202-27472/2022 aufhältige ukrainische Staatsangehörige. Fragestellungen aus dem Erfahrungsaustausch vom 06.04.2022. 19.04.2022 2. Länderschreiben zur Umsetzung des Ratsbeschlusses vom IV 202-29157/2022 04.03.2022. 30.05.2022 Länderschreiben mit Hinweisen zum Rechtskreiswechsel und Per Mail zur Registrierung ab dem 01.06.2022.",
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"content": "-3- Bis auf Weiteres gelten die in diesem Erlass aufgeführten Regelungen sowie die nachste- hend aufgelisteten Anlagen: Nr. Datum Herkunft Inhalt 1 08.03.2022 BMI Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung UkraineAufenthÜV 2 04.03.2022 Amtsblatt DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/382 DES der EU RATES vom 4. März 2022 zur Feststellung des Beste- hens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes 3 18.03.2022 BMI Ausländerrechtliches Pass- und Dokumentenwesen. Zeitlich befristete Anerkennung UKR ID-Karte / Pass- pflicht, Rechtmäßigkeit von Einreise und Aufenthalt. 3a 18.03.2022 BMI Anlage zu 3 4 21.03.2022 Amtsblatt Operative Leitlinien für die Umsetzung des Durchfüh- der EU rungsbeschlusses 2022/382 des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes. 5 29.03.2022 BMI Melderechtliche Situation von Kriegsvertriebenen aus der Ukraine 5a 29.03.2022 BMI Anlage: Monate und Datum auf Ukrainisch 5b 29.03.2022 BMI Anlage: Muster einer Geburtsurkunde 5c 29.03.2022 BMI Anlage: Muster einer Heiratsurkunde 6 14.04.2022 BMI Zweites Länderschreiben zur Umsetzung des Durchfüh- rungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Beste- hens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorüber- gehenden Schutzes. 7 27.05.2022 BMI Länderschreiben Rechtskreiswechsel 7a 27.05.2022 BMI Anlage: Merkblatt Rechte und Pflichten 8 25.05.2022 BMI Registrierung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine ab dem 1. Juni 2022 9 MILIG Schaubild zum Verfahren bei Antragsstellung gem. § 24 AufenthG 10 MILIG Schaubild Wohnsitzauflage",
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"content": "-4- 1. Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels Zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereiste Ausländer hat das BMI am 07.03.2022 die als Anlage 1 beigefügte Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) erlassen, die am 08.03.2022 verkündet und am 09.03.2022 in Kraft getreten ist. Die UkraineAufenthÜV hat gegenwärtig eine Gültigkeit bis zum 31.08.2022. 2. Mechanismus auf Basis der Richtlinie 2001/55/EG; Anwendung des § 24 Auf- enthG („Vorübergehender Schutzmechanismus“) a. Europarechtlicher Rahmen des Vorübergehenden Schutzmechanismus Der Rat der Europäischen Union hat mit Beschluss vom 04.03.2022 (Anlage 2) nach Art. 5 Abs. 1 RL 2001/55/EG einen sogenannten vorübergehenden Schutz- mechanismus ausgelöst (vgl. Art. 1 und Art. 5 Abs. 1 RL 2001/55/EG). Dieser EU- Ratsbeschluss wurde am 04.03.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist nach seinem Art. 4 am gleichen Tage in Kraft getreten. Zu der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes übersandte das BMI zuletzt am 14.04.2022 ein Länderschreiben, welches mit ergänzenden Hin- weisen des MILIG zur Anwendung kommt (s. Anlage 6). b. Erfasster Personenkreis Hinsichtlich des erfassten Personenkreis wird auf das BMI Länderschreiben vom 14.04.2022 verwiesen. Anspruchsberechtigte Personen erhalten in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG, die mit Gültigkeit bis zum 04. März 2024 erteilt werden kann. Darüber hinaus gelten die Ausschlussgründe ge- mäß § 24 Abs. 2 AufenthG. 3. Abweichende Erteilungsmöglichkeiten zu § 24 AufenthG Im Rahmen der Prüfung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 24 AufenthG ist zunächst zu berücksichtigen, ob ggf. auch andere Aufenthaltstitel als nach § 24 Auf- enthG in Betracht kommen; beispielsweise Aufenthaltstitel nach dem dritten und vier- ten Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes. Kommt neben § 24 AufenthG auch ein anderer Aufenthaltstitel gemäß §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, 18d, 18e, 18f oder 19e AufenthG in Betracht, hat der Be-",
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"number": 5,
"content": "-5- troffene aber bereits explizit einen Antrag gem. § 24 AufenthG gestellt, ist – im Hin- blick auf den Ausschlusstatbestand des § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – wie folgt vorzu- gehen: a. Unverbindliche Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des auch in Betracht kommenden Aufenthaltsrechtes. b. Sofern die Prüfung hinsichtlich des auch in Betracht kommenden Aufenthaltsrech- tes positiv ausfällt, soll die Ausländerin/der Ausländer über die Vor- und Nachteile der beiden möglichen Aufenthaltsrechte informiert werden. c. Soll es zu der Erteilung eines anderen – als § 24 AufenthG – Aufenthaltsrechtes kommen, ist seitens der Ausländerin/des Ausländers eine Verzichtserklärung hin- sichtlich seines Antrages gem. § 24 AufenthG abzugeben. Danach kann ein An- trag auf Erteilung des auch in Betracht kommenden Aufenthaltsrechtes gestellt werden. d. Wird alternativ in der Prüfung nach b. festgestellt, dass der anstatt § 24 AufenthG geprüfte Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, ist der Antrag hinsichtlich eines Aufenthaltstitels gem. § 24 AufenthG in jedem Fall zu prüfen. Wird ein von § 24 AufenthG abweichender Antrag gestellt, gilt hinsichtlich der Ausstel- lung einer Fiktionsbescheinigung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde Folgen- des: Sollte die Ausländerin/der Ausländer bereits einen anderweitigen Aufenthaltstitel be- sessen und entsprechend rechtzeitig einen Verlängerungsantrag gestellt haben, ist für die Zeit des Prüfverfahren eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (sog. Fortbestandsfiktion) auszustellen. Im Falle dessen gilt der bisherige Aufenthalts- titel mit allen sich daran anschließenden Wirkungen bis zur Entscheidung der Auslän- derbehörde als fortbestehend (vgl. AVwV zum AufenthG, Rdnr. 81.4.1.1). Hält sich die Ausländerin/der Ausländer dagegen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen (beispielsweise aufgrund der Erfüllung der Vo- raussetzungen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung; UkraineAufenthÜV), kommt die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (sog. Erlaubnisfiktion) in Betracht. Der Aufenthalt gilt hiermit bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Die Fiktionsbescheinigung, die erteilt wird, ersetzt kei- nen Aufenthaltstitel, sondern bewirkt nur die Fiktion der Rechtmäßigkeit des Aufent- halts (vgl. AVwV zum AufenthG, Rdnr. 81.3.6).",
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"content": "-6- 4. Fiktionsbescheinigung Die Ausgabe einer Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) im Zusammenhang mit einem Antrag und der Prüfung eines solchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub- nis nach § 24 AufenthG ist für verschiedene Zwecke außerhalb des Aufenthaltsrecht bedeutsam. Einhergehend mit der Änderung des Aufenthaltsrechts und der Regelungen des Zwei- ten und Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB II und SGB XII) ist nun - neben den übrigen Voraussetzungen - auch die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen entsprechend der Anlage D3 zur AufenthV zwingende Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII. Vor der Ausgabe einer Fiktionsbescheinigung hat jedoch eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob der Antrag nicht offensichtlich unbegründet ist. Damit soll vermieden werden, dass Personen Leistungen beziehen, die offensichtlich keinen Anspruch auf diese Leistungen nach Entscheidung über die Titelerteilung (mehr) haben werden. In den Fällen in denen eine aktenkundige summarische Prüfung ergibt, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ist keine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG auszustellen und der Antrag unverzüglich abzulehnen. Ist jedoch eine Fiktionsbescheinigung auszustellen, ist zuvor - bei Erfüllung der Vo- raussetzungen nach § 49 Abs. 4a AufenthG - eine erkennungsdienstliche Behandlung und die Speicherung der hierdurch gewonnenen Daten im Ausländerzentralregister (AZR) erforderlich (§ 81 Abs. 7 AufenthG). Auf die Fiktionsbescheinigung ist - neben der AZR-Nummer - der Hinweis aufzuneh- men, dass diese auf Grundlage eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ausgestellt wurde: a. Im Falle eines noch laufenden Prüfverfahrens – „Prüfung eines Anspruchs auf Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.“ b. Im Falle eines Anspruchs auf Erteilung – „Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nach § 24 AufenthG.“ Dieser Hinweis ist für die Leistungsbehörden erforderlich, da diese anders nicht die Leistungsberechtigung feststellen können. Die jeweiligen Fiktionsbescheinigungen können auch weiterhin per Post versendet werden. Die nach wie vor geltenden Corona-Erlasse sind auch diesbezüglich anwend- bar.",
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"content": "-7- Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 des Aufenthaltsge- setzes oder nach § 81 Abs. 4 Satz 1 i.V. m. Abs. 5 ist gebührenfrei auszustellen. In der Vergangenheit sind mitunter auch Bescheinigungen i. S. d. § 81 Abs. 3 und Abs. 4 i. V. m. Abs. 5 AufenthG ausgestellt worden, ohne dass das für Fiktionsbe- scheinigungen gemäß § 58 Nr. 3 AufenthV vorgeschriebene Muster verwendet worden ist (sog. „Ersatzbescheinigungen“). Für den Rechtskreiswechsel dürfen ausnahms- weise solche Ersatzbescheinigungen bis zum 31. Oktober 2022 anerkannt werden, die bis zum 31. Mai 2022 ausgestellt worden sind. Die Ersatzbescheinigungen sollen grundsätzlich die Informationen des gesetzlich vorgesehenen Vordrucks der Fiktions- bescheinigung enthalten. Sie müssen die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis be- scheinigen. Ankunftsnachweise, Anlaufbescheinigungen, Verteilbescheinigungen oder ähnliches genügen diesem Erfordernis nicht. Zudem ist im Rahmen des Rechtskreis- wechsels bei Vorlage einer Ersatzbescheinigung die Speicherung im AZR durch den SGB II bzw. SGB XII-Träger zu prüfen. Hinsichtlich der weiteren Inhalte der Fiktionsbescheinigungen zur Wohnsitzauflage und zur Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird auf die folgenden Aus- führungen zu 5. und 6. hingewiesen. 5. Aufnahme der Erwerbstätigkeit a. Im Falle eines noch laufenden Prüfverfahrens: Bei Personen, aa. welche unter die UkraineAufenthÜV fallen, bb. die erkennungsdienstlich behandelt wurden und cc. denen eine Fiktionsbescheinigung zur Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ausgestellt wurde ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 AufenthG zu erlau- ben. Die Fiktionsbescheinigung ist daher mit folgender Nebenbestimmung zu verse- hen: „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ b. Im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Auf- enthG: Im Falle dessen, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG festgestellt wurde, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Beschäfti- gung/selbstständige Tätigkeit; § 2 Abs. 2 AufenthG) kraft Gesetzes (§ 4a Abs. 1 Satz 1",
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"number": 8,
"content": "-8- AufenthG) erlaubt. Mit Streichung des § 24 Abs. 6 AufenthG ist das behördliche Er- messen bei der Entscheidung über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abgeschafft worden. Einer Erlaubnis der Ausländerbehörde bedarf es folglich nicht mehr. Entspre- chend sind die Fiktionsbescheinigung sowie der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt“ zu versehen. 6. Verteilung-/Zuweisung und Wohnsitzauflage Die Wohnsitzauflage auf die Kreise und kreisfreien Städte entsteht kraft Gesetzes nach einer Verteilung gemäß § 24 Abs. 3 AufenthG (Bundeszuweisung auf die Län- der) in Folge einer entsprechenden FREE-Buchung für Schleswig-Holstein und einer anschließenden Zuweisung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (Landeszuweisung auf die Kreise und kreisfreien Städte). Die FREE-Buchung erfolgt für Fälle in den Auf- nahmeeinrichtungen des Landes durch das Landesamt für Zuwanderung und Flücht- linge (LaZuF) beziehungsweise durch die Ausländerbehörden für Personen, die sich nicht in eine Aufnahmeeinrichtung begeben, sondern eigenständig einen gewöhnli- chen Aufenthalt in dem Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt begründet haben. Die Zuweisung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist in das Ermessen der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle gestellt. Die Zuweisung erfolgt bei Aufnahme in einer Landesunterkunft durch das LaZuF nach Antragstellung auf Er- teilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG durch Verwaltungsakt; in allen anderen Fällen bei Erfüllung der Voraussetzung durch die Allgemeinverfügung des La- ZuF vom 16.06.2022. In beiden Fällen ist in der unverzüglich auszustellenden Fikti- onsbescheinigung eine Wohnsitzauflage hinsichtlich des jeweiligen Kreises/der kreis- freien Stadt aufzunehmen. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erlischt die Zuweisungsentscheidung mit Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Damit hat die Wohnsitz- verpflichtung für einen Kreis beziehungsweise eine kreisfreie Stadt gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nur solange Bestand, wie auch die Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG wirksam ist. Erst ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG (also mit Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels) greift folglich die auf ein Land bezogene Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Auf- enthG auf Grundlage der Verteilung nach § 24 Abs. 3 AufenthG und ist somit auch erst dann in einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel zu vermerken. Auf dem Zusatzblatt ist folgender Hinweis aufzunehmen: „Wohnsitzauflage: Land Schleswig-Holstein“.",
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"content": "-9- Die Ausländer- und Zuwanderungsbehörden können a. gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG unter den dort genannten Voraussetzungen je- doch auch bestimmen, dass der Ausländer einen Wohnsitz an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes zu nehmen hat, oder b. nach § 12a Abs. 4 AufenthG, dass ein Ausländer seinen Wohnsitz nicht an ei- nem bestimmten Ort innerhalb des Landes nehmen darf. Die Entstehungshindernisse für eine Wohnsitzverpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG und die Aufhebungsgründe gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG finden vor der Titelerteilung – im Falle des Entstehens einer Wohnsitzverpflichtung aus den oben Gründen für den Zuständigkeitsbezirk der zuständigen Ausländerbehörde – analog und nach Titelerteilung (Aushändigung des elektronischen Aufenthaltstitels) direkt An- wendung. Für den Fall, dass keine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG erteilt wird, bestimmt sich die Wirksamkeit der Zuweisungsentscheidung nach deren Ausgestal- tung. Grundsätzlich gilt, dass die Zuweisung wirksam ist, sofern sie nicht kraft Geset- zes gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erlischt oder sie aufgehoben worden ist. Wird die Zuweisungsentscheidung derart bestimmt, dass sie im Fall einer Ablehnung des Antrags auf Titelerteilung gem. § 24 Abs. 1 AufenthG erlischt, bedarf es im Fall einer Ablehnung keiner Aufhebung der Zuweisung. Die Allgemeinverfügung vom 16.06.2022 wurde derart ausgestaltet, dass diese im Fall einer Ablehnung der Titelerteilung und gleichzeitig auch die Wohnsitzauflage gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG erlischt. 7. Hinweise zum Aufnahmeverfahren Folgende Personengruppen werden bis auf weiteres über das Landesamt für Zuwan- derung und Flüchtlinge (LaZuF) zur Vermeidung von Obdachlosigkeit aufgenommen, versorgt, registriert und ggf. verteilt: a. Sammelankünfte aus Bundeszuweisungen b. Einzelzuweisungen durch das Verteilsystem FREE c. Direktvorsprachen beim LaZuF d. Personen, die in den Kreisen und kreisfreien Städten vorsprechen und keine Un- terkunft im Kreisgebiet (Privatpersonen oder eigene Unterkunft) haben, können an das LaZuF in Neumünster, Haart 148 zur Aufnahme (Unterbringung und Verpfle- gung) und Registrierung verwiesen werden. Die Registrierung durch die Ausländer- und Zuwanderungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte erfolgt weiterhin für Kriegsvertriebene aus der Ukraine, die bereits in",
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"number": 10,
"content": "- 10 - der Vergangenheit in den Kommunen aufgenommen wurden und unter den Geltungs- bereich der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustrom) fallen. Hier besteht die Möglich- keit der Amtshilfe durch die eingerichtete Registrierstraße des LaZuF, sofern eine ent- sprechende Bedarfsmeldung erfolgt ist. Für die Kriegsvertriebenen aus der Ukraine besteht keine Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Daher werden Personen, die bei Vorspra- che in den Kreisen und kreisfreien Städten über eine Unterkunftsmöglichkeit (bei Privatpersonen oder eigene Unterkunft) verfügen, nicht in den Erstaufnah- meeinrichtungen des Landes aufgenommen. Sie sollen in den Kommunen ver- bleiben und werden dort durch die jeweils zuständige Ausländer- bzw. Zuwande- rungsbehörde registriert. Bei Vorliegen eines familiären Bezuges (erweiterte Kernfamilie) zur Kommune soll durch die Ausländerbehörde geprüft werden, ob eine Erstaufnahme in der Kommune erfolgen kann, da die Unterbringung in der Landesunterkunft durch die anschließende Kreisverteilung nur eine überflüssige Zwischenstation dar- stellen würde. Folgende Daten sind dem LaZuF bei Erstaufnahme durch die Ausländer- und Zuwan- derungsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte unverzüglich mitzuteilen, damit eine Anrechnung auf die Quote der Kreisverteilung erfolgen kann: - AZR-Nummer - Nachname - Vorname - Staatsangehörigkeit - Geschlecht - Geburtsdatum - Geburtsort - Anschrift in Deutschland - Einreisedatum - Datum des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG Die Meldung soll unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen: EASY-Meldung-Ukraine@lfa.landsh.de",
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"content": "- 11 - Für die Anrechnung der ukrainischen Vertriebenen auf die Landesquote sind die Per- sonen bei der Registrierung in den Ausländerbehörden auch im Verteilsystem FREE zu erfassen. Die Zuweisung der gemeldeten Vertriebenen auf die Kreise und kreisfreien Städte gilt dann aufgrund der Allgemeinverfügung des LaZuF vom 16.06.2022 als erfolgt. Für die Ausländer- und Zuwanderungsbehörden ergibt sich das Erfordernis, die Kriegsvertrie- benen aus der Ukraine von der Existenz und Wirkung der Allgemeinverfügung sowie der daraus resultierenden Wohnraumbeschränkung auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt mittels eines Bescheides, einer Verhandlungsniederschrift oder nach mündlicher Information durch einen vom Betroffenen gegengezeichneten Aktenvermerk in Kennt- nis zu setzen. Sofern die Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragt ha- ben, wird ihnen bis zur Vorlage des Titels eine Fiktionsbescheinigung (Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 und 5 AufenthG) ausgestellt. Dabei ist ausschließlich das Muster nach Anlage D3 zur AufenthV zu verwenden. Die auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt beschränkte Wohnsitzauflage, die aus der Zuweisung des LaZuF (ggf. durch All- gemeinverfügung) resultiert, ist in die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) aufzunehmen. Bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist die gem. § 12a Auf- enthG auf das Land beschränkte Wohnsitzverpflichtung auf einem Zusatzblatt zum elektronischen Aufenthaltstitel zu verfügen. Verfahren zur Verteilung der ukrainischen Vertriebenen aus den Landesunter- künften auf die Kreise und kreisfreien Städte Die Zuständigkeit für die Zuweisung der ukrainischen Vertriebenen obliegt dem LaZuF nach § 2 Abs. 1 AuslAufnVO i.V.m. § 3 LAufnG. Die Kreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die ukrainischen Vertriebenen auf- zunehmen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird (§ 1 LAufnG). Dem Sinn des gesamten Regelungskanons folgend, gilt dies für alle Be- troffenen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG beantragen, es sei denn, die Erteilung ist aus dem individuellen Sachverhalt heraus offensichtlich nicht möglich. Für die Geflüchteten aus der Bundesverteilung sowie die Geflüchteten ohne eine Un- terkunft in Schleswig-Holstein führt das LaZuF das Aufnahmeverfahren in den Erstauf- nahmeeinrichtungen des Landes durch. Sofern ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG besteht oder dieser beantragt ist, ist nach § 49 AsylG der Aufenthalt in der Erstaufnahmeein- richtung zu beenden, das LaZuF verteilt daher die ukrainischen Kriegsvertriebenen",
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"number": 12,
"content": "- 12 - nach Durchführung des Aufnahmeverfahrens auf die Kreise und kreisfreien Städte und weist sie diesen zu (Verteilungs- und Zuweisungsverfahren § 3 LAufnG). Die Verteilung orientiert sich nach § 4 Abs. 1 AuslAufnVO an dem Einwohneranteil der Kreise und kreisfreien Städte an der Gesamtbevölkerung des Landes Schleswig-Hol- stein, wobei nach § 323 LVwG die vom Statistikamt Nord für den Stichtag 04.01.2022 ermittelte Einwohnerzahl für die Festlegung der Quote maßgeblich ist (s. Anlage). Von der Regelung des § 4 Abs. 5 AuslAufnVO, wonach sich die Anzahl der aufzunehmen- den Personen bei kreisfreien Städten mit Aufnahmeeinrichtungen oder Landesunter- künften um die durchschnittliche Anzahl der Unterbringungsplätze grundsätzlich min- dert, kann für den Personenkreis der ukrainischen Kriegsvertriebenen im Einverneh- men mit der kreisfreien Stadt abgesehen werden. Bei der Zuweisung der ukrainischen Vertriebenen werden die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Ge- wicht berücksichtigt (§ 4 Abs. 3 und 4 AuslAufnVO). Aufgrund der Tatsache, dass bereits viele ukrainische Flüchtlinge direkt in den Kreisen und kreisfreien Städten eine Unterkunft gefunden haben, erfolgt eine Berücksichtigung dieser Zahl bei der quotalen Verteilung. Hierfür ist eine zügige Registrierung der ukrai- nischen Flüchtlinge durch die Ausländer- und Zuwanderungsbehörden und einer ent- sprechenden Meldung an das LaZuF (s. o. unter Aufnahme) notwendig. 8. Zuweisungsverfahren / Allgemeinverfügung Die in Schleswig-Holstein ankommenden Vertriebenen aus der Ukraine begaben und begeben sich teils auch weiterhin direkt in die Kreise und kreisfreien Städte, weil sie dort bei Verwandten, Freunden oder Unterstützern ohne weitere behördliche Vermitt- lung Unterkunft gefunden werden konnte. Aktuell befinden sich rund 30.000 Vertrie- bene aus der Ukraine im Landesgebiet, davon sind ca. 80 % der Betroffenen direkt in den Kreisen und kreisfreien Städten angekommen. Anfang Mai 2022 begann das LaZuF, für diese Ausländerinnen und Ausländer Zuwei- sungsentscheidungen rückwirkend zu erlassen. Hierfür musste die Entscheidung in doppelter Ausführung erstellt und postalisch an die zuständige Ausländerbehörde übermittelt werden. Die Zustellung durch Aushändigung an die Vertriebenen sollte nach den allgemeinen Zustellungsregeln durch die örtlichen Ausländerbehörden vor- genommen werden. Mit Stand vom 23.05.2022 stehen jedoch insgesamt noch rund 17.000 Entscheidungen durch das LaZuF aus. Mithilfe einer Allgemeinverfügung wird nun der beschriebene Personenkreis sowohl",
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"number": 13,
"content": "- 13 - rückwirkend als auch zukünftig den jeweiligen Kreisen und kreisfreien Städte zugewie- sen. Die Allgemeinverfügung dient somit der Verkürzung des beschriebenen Verfah- rens sowie der Entlastung der beteiligten Behörden, die durch den hohen Zugang oh- nehin ein erhöhtes Arbeitsaufkommen bewältigen müssen. Die Allgemeinverfügung wird elektronisch auf der Internetseite des LaZuF https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/LA- ZUF/Aktuelles/aktuelles_node.html öffentlich bekanntgegeben. Die Verfügung gilt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung im Internet als bekanntgegeben. Zusätzlich erfolgt eine deklaratorische Bekanntma- chung im Amtsblatt des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein zum nächsten Erscheinungsdatum. 9. Verfahren im Zusammenhang mit nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen Drittstaatsangehörige Kriegsvertriebene aus der Ukraine können ebenfalls – wie ukrai- nische Staatsangehörige – unter Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 fallen und damit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten. Die Aufenthaltserlaubnis kann folgendem Personenkreis bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Durchführungsbeschlusses erteilt werden: a. eritreischen, syrischen und afghanischen Staatsangehörigen b. Elternteilen oder Ehegatten ukrainischer Staatsangehöriger (gilt auch für Staaten- lose) oder c. Personen mit internationalem oder gleichwertigem nationalen Schutz (gilt auch für Staatenlose) In allen Fällen gilt jedoch als zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Aufent- haltstitels gemäß § 24 AufenthG, dass a. sich der Personenkreis vor dem 24. Februar 2022 rechtmäßig und nicht nur zu ei- nem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten hat und b. nicht in der Lage ist, sicher und dauerhaft in das Herkunftsland oder die Herkunfts- region zurückzukehren.",
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"content": "- 14 - Hinsichtlich der Prüfung, ob die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in das Herkunftsland oder die Herkunftsregion besteht, ist wie folgt vorzugehen: 1. Drittstaatsangehörige, denen nicht ohne weitere Prüfung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt werden kann, sind schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Anhörung (unter Fertigung einer Verhandlungsniederschrift) hiervon in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig sind sie zu befragen, ob aus ihrer Sicht eine si- chere und dauerhafte Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich ist. Sofern seitens des/der Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit einer sicheren und dauerhaften Rückkehr in den Herkunftsstaat verneint wird, muss er sein Vorbringen ausführlich begründen. 2. Wird eine sichere und dauerhafte Rückkehr durch den/die Drittstaatsangehörige/n verneint und für die Ausländer-/Zuwanderungsbehörde offensichtlich nachvollzieh- bar begründet, steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG insoweit nichts im Wege. In allen anderen Fällen ist das BAMF im Rahmen der Anwendung des § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. Im entsprechenden Anschrei- ben an das BAMF ist auf die Prüfung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Auf- enthG und die sich daraus ergebende Eilbedürftigkeit hinzuweisen, sodass eine bevorzugte Prüfung sichergestellt ist (vgl. Nr. 4.4. des BMI-Länderschreibens vom 14.03.2022 - Anlage 1). 3. Je nach Prüfergebnis und Stellungnahme des BAMF im Verfahren nach § 72 Abs. 2 AufenthG können sich drei Handlungsoptionen ergeben: a. Erteilung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG b. Empfehlung an den Betroffenen, einen Asylantrag an das BAMF zu richten c. Versagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG. 4. Im Falle eines Prüfergebnisses nach Ziffer 3c ist ein entsprechender Ablehnungs- bescheid zu verfügen. Ergeht der Ablehnungsbescheid vor dem Außerkrafttreten der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV (nach gegen- wärtiger Regelung am 31.08.2022), ist der Bescheid noch nicht mit einer Abschie- bungsandrohung unter Fristsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise zu verse- hen, da derzeit noch nicht hinreichend klar ist, zu welchem Zeitpunkt die Ukrai- neAufenthÜV außer Kraft tritt. Gleichwohl sind entsprechende Bescheide auch ohne Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung mit einer üblichen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Ein Widerspruch gegen diese Ablehnungsentscheidung hätte gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Im Falle eines Prüfergebnisses nach Ziffer 3b sind Betroffene schriftlich oder im",
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"number": 15,
"content": "- 15 - Rahmen einer persönlichen Anhörung (unter Fertigung einer Verhandlungsnieder- schrift) entsprechend zu informieren und auf die Möglichkeit der Asylantragstel- lung hinzuweisen. Weitere Maßnahmen sind auch bei vorliegender Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unter Hinweis auf die Wirkungen des § 55 Abs. 2 AsylG nicht erforderlich. 5. In den Fällen von Ablehnungsentscheidungen wird dringend angeraten, mit den Betroffenen frühzeitig Rückkehrgespräche zu führen. Für die freiwillige (und ggf. geförderte) Ausreise ist eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nicht erforderlich. 6. Lassen Betroffene erkennen, dass sie nicht freiwillig ausreisen wollen, ist unmittel- bar nach Außerkrafttreten der UkraineAufenthÜV unter Bezugnahme auf die Ver- sagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG mit gesondertem Bescheid eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung zu verfügen. Dabei ist es unerheblich, ob gegen die Versagung der AE-Erteilung Rechtmittel eingelegt wurde, oder nicht. Das Rechtsmittel hat gem. gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen haben gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesver- waltungsgesetz - LVwG -) keine aufschiebende Wirkung. 10. Pass- und Dokumenten- und Meldewesen Handschriftliche Eintragungen in ukrainische Pässe Mit Länderschreiben des BMI nebst Anlage vom 18.03.2022 (Anlagen 3 und 3a) wird erläutert, dass die von der UkraineAufenthÜV umfassten Personen, sofern sie keinen gültigen und anerkannten Pass oder Passersatz mit sich führen, in entspre- chender Anwendung des § 14 AufenthV von der Passpflicht zu befreien sind. Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Fal- les und des Vorranges der Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird (§ 14 Absatz 1 Satz 2 AufenthV). Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß den Verbalnoten des Generalkonsulats der Ukraine in Hamburg vom 01.03.2022 und 02.03.2022 abgelaufene ukrainische Reisepässe handschriftlich verlängert und Informationen von Kindern über 16 Jah- ren handschriftlich eingetragen und die Fotos der Kinder den Pässen der Eltern hin- zugefügt werden können. Gemäß dem Länderschreiben des BMIs vom 14.03.2022 (Nr. 8.3 Art und Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels; Fiktionsbescheinigung; Rei- seausweis für Ausländer; Ausweisersatz) werden handschriftliche Ergänzungen /",
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"content": "- 16 - Verlängerungen mit konsularischem Siegel/Stempel bis auf Weiteres akzeptiert. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen kann trotz der Befreiung von der Passpflicht zur Identitäts-/Staatsangehörigkeitsklärung hilfreich sein. Melderechtliche Hinweise Gemäß einem Rundschreiben des BMI vom 29.03.2022 (Anlagen 5, 5a, 5b und 5c) soll die melderechtliche Anmeldung grundsätzlich nur erfolgen, wenn die melde- pflichtige Person einen Pass oder Passersatz oder ein ausländerrechtliches Doku- ment (Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis, Fiktionsbescheinigung, Aufenthalts- titel) vorweisen kann, das die Personalien in lateinischer Schrift enthält. Auf eigen- ständige Transliterationen aus dem Kyrillischen ist seitens der Meldebehörden zu verzichten (Rundschreiben vom 29.03.2022, III. Melderecht). Ergänzend dazu hat das zuständige Referat des MILIG wie folgt ausgeführt: Die Meldebehörden prüfen die vorgelegten Dokumente. Sofern dort Dokumente ausschließlich in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, stehen folgende Optionen zur Verfügung: a. das Generalkonsulat in Hamburg aufzusuchen, um Ersatzpapiere in lateinischer Schrift zu erlangen, b. die ABH aufzusuchen, um deutsche Ersatzpapiere zu erhalten, c. eine Übersetzung vorzulegen oder d. sofern es sich um minderjährige Kinder handelt und die eigenen Kapazitäten es zulassen, eine eigenständige Transliteration der Geburtsurkunde seitens der Meldebehörde 11. Reisemöglichkeiten für Kriegsvertriebene aus der Ukraine Vermehrt fragen Kriegsvertriebene aus der Ukraine nach Reisemöglichkeiten ins Ausland während des Aufenthaltes in Deutschland. Dabei werden regelmäßig Unsi- cherheiten hinsichtlich einer gewünschten Rückkehr nach Deutschland angegeben. In diesem Zusammenhang sind folgende Hinweise zu beachten: a. Die UkraineAufenthÜV ermöglicht in der gegenwärtigen Fassung und im Zeit- raum ihrer Gültigkeit (zurzeit bis zum 31.08.2022) allen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine die erlaubnisfreie Einreise in das Bundesgebiet. Eine Beschrän- kung der Anzahl der Einreisen ist nicht gegeben. b. Kriegsvertriebenen aus der Ukraine, die bereits im Besitz einer Aufenthaltser- laubnis nach § 24 AufenthG sind, haben die Möglichkeit, sich visumfrei im ge- samten Schengenbereich zu bewegen und sich in den Mitgliedstaaten bis zu 90 Tage je 180 Tage aufzuhalten. Darüber hinaus hat dieser Personenkreis die Möglichkeit, während der Gültig- keit des Aufenthaltstitels jederzeit aus dem Bundesgebiet auszureisen und wie- dereinzureisen. Die Regelungen des § 51 AufenthG sind zu beachten.",
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"content": "- 17 - Mit freundlichen Grüßen Gez. Norbert Scharbach Norbert Scharbach",
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