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"content": "Dienstag, 5. April 2022 21:00\nAn:\nCc:\nBetreff: BMI an Länder - Anordnung für das Resettlement-Verfahren 2022 zur\nAufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge und Begleitschreiben\nAnlagen: 220324_AO Resettlement 2022.pdf; 220324_Begleitschreiben zur AO\n\nResettlement 2022.pdf\n\nSehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,\n\nanliegend übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung die Anordnung für das\nResettlement-Verfahren 2022 zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge nebst Begleitschreiben.\n\nMit freundlichen Grüßen\nIm Auftrag\n\nReferat II 350 - Asyl- und Aufenthaltsrecht; Sozialleistungen für Ausländer\n\nMinisterium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern\nAlexandrinenstraße 1\n19055 Schwerin\n\n \n\nAllgemeine Datenschutzinformation\n\nDer telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Speicherung und\nVerarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der\nDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen\nerhalten Sie hier: https: //www.regierung-mv.de/Datenschutz/\n\nbmi.bund.de>\nGesendet: Montag, 28. März 2022 11:40\n\n1",
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"content": "Betreff: BMI an Länder - Anordnung für das Resettlement-Verfahren 2022 zur Aufnahme besonders\nschutzbedürftiger Flüchtlinge und Begleitschreiben\nPriorität: Hoch\n\nM3-21003/24#31\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nich danke Ihnen für Ihre Rückmeldungen zur Aufnahmeanordnung Resettlement und dem dazugehörigen\nBegleitschreiben. In der Anlage übersende ich Ihnen die Aufnahmeanordnung und das Begleitschreiben des BMI vom\n24.03.2022 in endgültiger Fassung. Die Dokumente werden in Kürze auf der Webseite des BMI veröffentlicht.\n\nAuf einige Ihrer Rückmeldungen möchte ich im Folgenden gerne eingehen. Ich verzichte aber darauf, die bereits im\nvorherigen Abstimmungsverfahren zur AO HAP-Türkei erfolgten Änderungen, die sich u.a. aus der\nRessortabstimmung und geänderten Rahmenbedingungen (z.B. Unterbringung auch in anderen EAE als Friedland)\nergeben, erneut zu erläutern und verweise auf die Mail vom 21.01.2022. Ebenfalls gelten\ndie von its im Rahmen dieser Anordnung gemachten allgemeinen Anmerkungen fort.\n\n \n\nDer Bund hat seine Erstaufnahmekapazitäten erhöht und es sind ausreichende Kapazitäten für RST-/HAP-Aufnahmen\nvorhanden. Eine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen eines Landes erfolgt nur nach vorheriger Absprache\nmit diesem Land. Dies ist in Ziff. 8 der AO durch den Einschub „die dem Bund von einem Land für diesen Zweck zur\nVerfügung gestellt wurde“ klargestellt. Für unabweisbare Fälle, z.B. aufgrund von Quarantäneregelungen bei einem\nCorona-Ausbruch oder sonstigen übertragbaren Krankheiten, muss es bei der Option einer Direkteinreise bleiben.\nSoweit der Bund die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung organisiert, bleibt es bei dem Grundsatz, dass\ndie Kostentragung nach dem 14. Tag in der Zuständigkeit der Länder liegt. Der Bund hält an einer Verrechnung mit\nden AMIF-Mitteln fest, ist hier den Ländern aber bereits mit einer Absenkung von 2% auf 1% pro Tag wesentlich\nentgegengekommen. Der Einbehalt ist nach wie vor erforderlich und in dieser Höhe nach der aktuellen Situation auch\nangemessen.\n\nFür das künftige Resettlement-Verfahren, das laut Ankündigungen der EU-Kommission mehrjährig ausgestaltet\nwerden könnte, wird das BMI vor dem Pledging im Sommer die Bundesländer zu einer Informationsveranstaltung\neinladen.\n\nMit freundlichen Grüßen\nim Auftrag\n\nArbeitsgruppe M3 - Aufenthaltsrecht,; Humanitäre Aufnahme\nBundesministerium des Innern und für Heimat\nAlt-Moabit 140, 10557 Berlin",
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"content": "Internet: www.bmi.bund.de",
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"content": "Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für das Resettlement-Verfahren 2022 gemäß § 23 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus Ägypten, Jordanien, Kenia und Libanon sowie über den UNHCR Evakuierungsmechanismus in Niger (aus Libyen) vom 24.03.2022 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innen- minister und -senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesse- rung des Flüchtlingsschutzes „für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement)“ aus- gesprochen. Seit 2016 beteiligt sich Deutschland am EU-Resettlement-Programm. Die Europäische Kommission (KOM) hat die EU-Mitgliedstaaten (EU MS) am 9. Juli 2021 im Rahmen des 11. Forums zu Resettlement, humanitären Aufnahmen und kom- plementären Zugangswegen über ihre Pläne für das neue EU Resettlement-Programm 2022 (01. Januar bis 31. Dezember 2022; Einreisen bis 30. Juni 2023 möglich) infor- miert und die EU MS aufgefordert, neue Aufnahmeplätze für humanitäre Aufnahmen und Resettlement für diesen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (sog. Pledging). Das Pledging und die Förderung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) erfolgt erstmals unter den Bedingungen der neuen AMIF-Verordnung, die im Juli 2021 in Kraft getreten ist. Ebenfalls am 9. Juli nachmittags fand auf Einladung von Kommissarin Ylva Johansson erstmals ein High-Level Resettlement Forum statt. Ziel war es, auf politischer Ebene für Resettlement zu werben und zu diskutieren, wie Resettlement – angesichts des weltweit hohen Bedarfs – weiter gestärkt werden kann. 1",
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"content": "Resettlement stellt einen wichtigen Baustein eines umfassenden und ganzheitlichen Ansatzes der Migrationspolitik dar. Daher hat Deutschland der KOM seine Unter- stützung zugesichert und zugesagt, insgesamt 6.000 Plätze für Resettlement und humanitäre Aufnahmen für das Jahr 2022 zur Verfügung zu stellen. Dies vor dem Hin- tergrund der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode, wonach die Bundesregierung die geordneten Verfahren des Resettlements anhand der vom UNHCR gemeldeten Bedarfe verstärken will. Dieses Engagement wird teilweise durch die humanitäre Aufnahme gem. § 23 Abs. 2 AufenthG von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei- Erklärung vom 18. März 2016 umgesetzt (siehe Aufnahmeanordnung des Bundes- ministeriums des Innern und für Heimat vom 17.01.2022). Für die Aufnahme von im Rahmen des Gesamtkontingents von 500 Personen für das Pilotprogramm „Neustart im Team - NesT“ noch zur Verfügung stehenden Aufnahmeplätzen, wird ergänzend eine separate Aufnahmeanordnung erlassen. Unter Berücksichtigung der vom UNHCR genannten Prioritäten sowie der außenpolitischen Belange Deutschlands erscheint es angemessen, dass Deutschland im Rahmen von Resettlement auf Grund- lage von § 23 Abs. 4 AufenthG ausgewählte Schutzsuchende unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sowie für ein Resettlement vorgesehen sind, aus Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon sowie über den Evakuierungsmechanismus des UNHCR in Niger (aus Libyen) aufnimmt. Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich insbesondere um syrische, iraki- sche, sudanesische, südsudanesische, somalische, jemenitische und eritreische Staatsangehörige. Aus allen genannten Staaten können aber auch schutzbedürftige Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose aufgenommen werden. Nach Abstimmung im Ressortkreis wurde der Inhalt dieser Anordnung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens mit den zuständigen obersten Landesbehörden abge- stimmt. Das Benehmen mit den Ländern ist hierdurch hergestellt. 2",
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"content": "Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilt bis zu 2.700 Perso- nen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon oder in Niger (ETM Niger) aufhalten und vom UNHCR im Resettlement-Verfahren als Flüchtlinge anerkannt sind, eine Aufnahmezusage. Die Personenübereinstimmung ist in jedem Verfahrens- schritt des Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. 2. Für die Auswahl sollen – soweit möglich – insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: a. Grad der besonderen Schutzbedürftigkeit; das gilt insbesondere für die Personen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte; b. Wahrung der Einheit der Familie; c. Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland; d. Integrationsfähigkeit (Indikatoren beispielweise: Grad der Schul- und Berufsausbildung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter); Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll 5 % nicht überschreiten. Soweit erkennbar ist, dass es sich bei in Betracht kommenden Personen um medizinische Fälle handelt, klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl bereits erfolgter Aufnah- men, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bereit ist. In Hinblick auf unbegleitete minderjährige Aus- länder (UMA), die im Rahmen der Resettlement-Verfahren nach Deutschland einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Einreise des UMA analog dem geltenden Verteilverfahren für UMA. 3",
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"content": "3. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch Mitarbeitende der Sicherheitsbehörden statt. Die Überprüfung besteht insbesondere aus einem Datenbankabgleich gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 AufenthG (AsylKon) und in der Regel aus einem persönlichen Gespräch (sog. Sicherheitsinterview). Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen: a. die außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen haben, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist; oder b. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass i. Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Ver- einigungen bestehen oder bestanden haben; ii. sie Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder un- terstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ge- richtet sind; iii. sie Bestrebungen unterstützen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale bzw. ethnische Herkunft be- stimmte Gruppe aufzuwiegeln; oder c. bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti- gen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. 4. Darüber hinaus können Personen bis zur Erteilung der Aufnahmezusage des BAMF aus dem Verfahren ausgeschlossen werden: a. die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; oder 4",
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"content": "b. die einem angesetzten Termin für ein Interview im Rahmen des Verfah- rens aufgrund eines durch sie zu vertretenden Grundes fernbleiben. 5. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zu. 6. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Auf- enthaltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG; die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a oder § 26 Abs. 3 AufenthG; die Pflichten des Betroffenen nach § 48 AufenthG bleiben unberührt. 7. Die Verteilung der ausgewählten Personen auf die Länder erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegten Schlüssels und unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 genannten Wahrung der Einheit der Familie sowie möglichst unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger integrationsförderlicher Bindungen. Für die Verteilung auf die Länder findet § 24 Abs. 3 AufenthG entsprechende Anwendung (§ 23 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Für die Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereich einer be- stimmten Ausländerbehörde findet § 24 Abs. 4 AufenthG entsprechende An- wendung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Bis zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt zur Wohnsitzregelung § 24 Abs. 5 AufenthG (§ 23 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG findet ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. 8. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Aus- nahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die 5",
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"content": "Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, vorrangig am Standort Grenzdurch-\ngangslager Friedland, in der Erstaufnahmeeinrichtung Brandenburgs in\nDoberlug-Kirchhain oder in einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung, die dem\nBund von einem Land für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde, für die\nDauer von bis zu 14 Tagen durchzuführen und die Verteilung durch das BAMF\nauf die Länder dort vorzunehmen. Soweit eine zentrale Erstunterbringung nicht\ngewährleistet werden kann, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen auf-\nzunehmenden Flüchtlinge unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen ab-\nzuholen und aufzunehmen. Die Direkteinreisen - insbesondere die\nOrganisation dieser Einreisen — spricht das BAMF vorab mit den Ländern ab.\nDas BAMF wird die Länder rechtzeitig, spätestens aber 21 Tage vor der Ein-\n\nreise der Flüchtlinge, entsprechend informieren.\n\n9. Ausgewählte Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne\nFamilienangehörige aufgenommen werden, werden in die Verteilung einbezo-\ngen; Personen, die schwerstkrank sind, werden — sofern keine Unterbringung\nin der Erstaufnahmeeinrichtung möglich ist — von einem Vertretenden des auf-\nnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort\nbegleitet. Bei Minderjährigen, die ohne Familienangehörige aufgenommen\nwerden, gewährleistet die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes,\ndass diese am Flughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhut-\n\nnahme zuständigen Jugendamt übergeben werden.\nDiese Aufnahmeanordnung ersetzt die Anordnung des Bundesministeriums des\nInnern, für Bau und Heimat für das Resettlement-Verfahren 2021 vom 21. Mai 2021,\n\ndie hiermit ihre Gültigkeit verliert.\n\nFür das Bundesministerium des Innern und für Heimat\n\nIm Auftrag",
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"content": "x\n\nBundesministerium\ndes Innern\nund für Heimat\n\nBundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin\n\nAn die Alt-Moabit 140\nInnenministerien und 10557 Berlin\nn u Postanschrift\nSenatsverwaltungen für Inneres der Länder\n11014 Berlin\n- Nur per E-Mail -\n\na www.bmi.bund.de\nBetreff: Aufnahme von besonders schutzbedürftigen\n\nFlüchtlingen im Wege des Resettlements\n\nHier: Begleitschreiben zur Aufnahmeanordnung des\nBundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß\n$ 23 Abs. 4 AufenthG vom 24.03.2022\n\nM3-21003/24#31\nBerlin, 24.03.2022\nSeite 1 von 5\nAnlage: -1-\n\nIn Ergänzung zur Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat\n(BMI) vom 24.03.2022 gemäß $ 23 Abs. 4 AufenthG zur Aufnahme von besonders\nSchutzbedürftigen im Wege des Resettlements (Anlage) gebe ich die folgenden Hin-\nweise zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Verfahrens. Ich bitte Sie, die Auf-\nnahmeanordnung und diese Hinweise weiteren fachlich betroffenen Ministerien Ihres\nLandes weiterzuleiten.\n\n1. Einreise nach Deutschland, Passpflicht und Dokumente\n\nDie besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilten Aufnahmezusage,\neinem durch das Auswärtige Amt ausgestellten Visum und einem anerkannten\nund gültigen Reisedokument nach Deutschland einzureisen.\n\nZustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin\nVerkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof",
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"content": "Seite 2 von 5 Kann kein anerkanntes und/oder gültiges Reisedokument vorgelegt werden, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z. B. Identitäts- karte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) unter Berücksichtigung einer plausiblen Dokumentenlegende glaubhaft nachgewiesen werden, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5,7 der Aufenthaltsverordnung (Auf- enthV) durch die jeweils zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt. Kann der Flüchtling keine Dokumente vorlegen, ist seine Identität aber ander- weitig glaubhaft festgestellt, so ist in der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, auf welchen Unterlagen der Reiseausweis ausgestellt wird, der Vermerk anzu- bringen, dass die Personalien auf eigenen Angaben des Schutzbedürftigen beruhen. Das BMI hat den deutschen Auslandsvertretungen die Pauschalermächtigung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer im Ausland erteilt. Diese sollen mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt wer- den. Eine listenmäßige Erfassung der Ausstellung wird monatlich durch das Auswärtige Amt an das BAMF übersandt. Schutzbedürftige im Resettlement-Verfahren sollen in der Regel nicht aufge- fordert werden, zur Beschaffung eines Reisedokuments die Auslandsvertre- tung ihres Herkunftslandes aufzusuchen. Es kann eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zur Einreise erlassen werden, wenn die Identität des Flüchtlings un- ter Berücksichtigung einer plausiblen Dokumentenlegende nachgewiesen ist und die Einreise nach Deutschland über einen Direktflug erfolgt. Die Aus- nahme von der Passpflicht wird vorsorglich bereits mit der Aufnahmezusage für alle Schutzbedürftigen erlassen. Die Aufnahmezusage sowie die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Be- kanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. Nach Einreise nach Deutschland und rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ei- nes Reiseausweises für Ausländer oder einer Ausnahme von der Passpflicht sollte durch die zuständige Ausländerbehörde bei der Prüfung der Zumutbar- keitsregelung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV die Tatsache Berücksichtigung finden, dass den aufgenommenen Personen als Resettlement-Flüchtling nach § 23 Abs. 4 AufenthG eine Aufnahmezusage erteilt worden ist. Auf § 6 Satz 4 AufenthV wird verwiesen.",
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"content": "Seite 3 von 5 2. Familiennachzug Entsprechend des in Ziffer 2.b. der Aufnahmeanordnung enthaltenen Aus- wahlkriteriums „Wahrung der Einheit der Familie“, sind Familien grundsätzlich nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehe- gatten, Eltern und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind danach grundsätzlich auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 AufenthG. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von einem Re- gelerteilungsgrund (vgl. AVV zum AufenthG, Nr. 5.0.2.) für Familienangehö- rige in Betracht kommt, sollte die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen Schutzbe- dürftigkeit gemäß § 23 Absatz 4 AufenthG aufgenommen wurde. Dabei ist auch zu beachten, dass der Familiennachzug zu Resettlement-Flüchtlingen dem Familiennachzug zu GFK-Flüchtlingen gleichgestellt ist und grundsätzlich privilegiert erfolgt (§ 29 Abs. 2 AufenthG). 3. Kostentragung Vorbehaltlich einer späteren, in Abstimmung mit den Ländern vorgenomme- nen Kostentragungsregelung gilt Folgendes: Der Bund trägt die Kosten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und für den Transport der Flüchtlinge nach Deutschland. Diese Zusage umfasst auch die erforderliche medizinische Versorgung der Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 AsylbLG) bis zur Ankunft in der Zielkommune. Sofern die Erstunterbringung durch das BAMF in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Länder erfolgt, trägt der Bund die Kosten für eine bis zu zweiwöchige Erstunterbringung. In diesen Fällen eines durch das BAMF veranlassten maximal 14-tägigen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eines Landes, erfolgt die Verteilung etwaiger AMIF-Mittel im Verhältnis 70 % Land – 30 % Bund. Rechtzeitig innerhalb des 14-tägigen Erstaufnahmeverfahrens erlassen die aufgrund der Verteilung durch das BAMF gemäß § 24 Abs. 3 AufenthG zu- ständigen Länder eine Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG, um somit die (Anschluss-)Unterbringung entsprechend ihrer eigenen Landes- aufnahmegesetze und deren Durchführungsverordnungen spätestens ab dem 15. Tag des Aufenthalts zu gewährleisten. Die Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde gemäß § 24 Abs. 4 AufenthG kann insbesondere Bedeutung für die Sozialleistungsträger haben.",
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"content": "Seite 4 von 5 Sollte der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung sich für einzelne Perso- nen über 14 Tage hinaus verlängern, etwa aufgrund von Quarantäneregelun- gen oder medizinischen Notfällen, wird das für diese Personen zuständige Land eine Lösung zur bilateralen Erstattung für die Unterbringungskosten über den 14. Tag hinaus in der Erstaufnahmeeinrichtung anstreben, beispielsweise durch Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung der nach der Zuweisungsent- scheidung gem. § 24 AufenthG zukünftig zuständigen kommunalen Ebene, wie dies auch in der Vergangenheit jedenfalls von einigen Ländern praktiziert wurde. Wird keine entsprechende Lösung erzielt, wird das BMI das BAMF an- weisen, in diesen Einzelfällen hilfsweise dem Kostenträger der jeweiligen Erst- aufnahmeeinrichtung die Kosten zunächst zu erstatten und als Ausgleich für jeden über den 14. Tag hinausgehenden Aufenthaltstag zusätzlich 1 % der für diese Personen zugewiesenen AMIF-Mittel bis zu einem maximalen Prozent- satz von 70 % für den Bund einzubehalten. Sollte eine Erstunterbringung einschließlich medizinischer Erstversorgung der besonders schutzbedürftigen Personen in der zwischen Bund und Land ver- einbarten Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund der Vielzahl der Einreisen, auf- grund von Quarantänevorschriften oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, erfolgen die Einreisen als Direkteinreisen. In diesen Fällen erfolgt die Verteilung der AMIF-Mittel im Verhältnis 80 % Land – 20 % Bund. Sofern Personen unmittelbar nach Ankunft von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes am Flughafen abzuholen sind (insbesondere unbeglei- tete minderjährige Ausländer (UMA) und Schwerstkranke, die nicht zentral aufgenommen werden), sind die Länder für die Organisation verantwortlich (z. B. Bereitstellung von Bussen/Krankentransporten, Dolmetschern, Verpfle- gung etc.) und tragen die Länder die hierfür anfallenden Kosten. 4. Gesundheitsuntersuchung Im Auftrag des BAMF führt IOM medizinische Untersuchungen bereits im Aus- land durch medizinisches Fachpersonal durch. Personen, die nicht reisefähig sind oder bei denen akute Anzeichen für eine ansteckende Krankheit vorliegen, reisen nicht bzw. erst dann aus, nachdem festgestellt wurde, dass diese Erkrankung nicht mehr ansteckend ist. Vor Abreise werden alle für die Ausreise notwendigen Covid-19-Maßnahmen durchgeführt. Gleichfalls werden die jeweils geltenden Covid-19-Maßnahmen zur bzw. bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Die Be-",
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"content": "Seite 5 von 5\n\nförderungsbedingungen und die Nachweispflichten richten sich nach der aktu-\nell geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) sowie den\njeweiligen Bestimmungen des Ausreisestaates und der Fluggesellschaft.\n\nAm Tag vor der Ausreise findet zudem durch IOM ein sog. Pre-Embarkation-\nCheck/Fit-For-Travel-Check statt.\n\nDie medizinischen Daten werden über die Plattform „ALWIS“ dem jeweiligen\nZiel-Bundesland als sichere Downloads zur Verfügung gestellt.\n\n5. Besonderheiten des aufzunehmenden Personenkreises\n\nIn Hinblick auf UMA, die im Rahmen der Resettlement-Verfahren nach\nDeutschland einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Lan-\ndes vor Einreise des UMA durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) analog\ndem geltenden Verteilverfahren für UMA, d. h. insbesondere auch unter An-\nrechnung auf die entsprechenden Aufnahmequoten. Die zuständigen Verrteil-\nstellen der aufnahmepflichtigen Länder weisen die betreffenden UMA dann ei-\nnem in ihrem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme zu.\n\nDas BAMF informiert das BVA spätestens 21 Tage vor der Einreise der UMA\nentsprechend und teilt auch mit, falls Gründe dafürsprechen, dass mehrere\nUMA als Gemeinschaft einem Zielort zugewiesen werden sollten. Das BVA\ngibt diese Informationen unverzüglich an die zuständigen Verteilstellen der\naufnahmepflichtigen Länder weiter.\n\nIst eine Verteilung gem. $ 42b Abs. 4 SGB VIll analog ausgeschlossen, erfolgt\ndie Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Einreise der UMA durch\n\ndas BAMF ebenfalls unter Anrechnung auf die entsprechenden Aufnahmequo-\nten.\n\nIm Übrigen umfasst die Aufnahme von UMA die Gewährleistung einer Abho-\n\nlung der UMA durch die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes am\nFlughafen der Einreise per Sammelcharter mit den anderen Flüchtlingen.\n\nIm Auftrag",
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