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"content": "9200022198155\n\nMinisterium für Inneres und Europa\nMecklenburg-Vorpommern\n\n \n\nrn Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommemn 1\n19048 Schwerin Bearbeiter:\n\n \n\nTelefon:\nLandrätinnen und Landräte der Landkreise en\nOberbürgermeister der kreisfreien Städte ve\nE-Mail:\n\nGeschäftszeichen: 11 350-215-10000-201 1/008-097\n\nDatum: Schwerin, 11.12.2017\n\nInformation über Asylantragstellungen nach $ 14 Abs. 2 AsylIG\nNacherfassung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge und nachgeborener Kinder in EASY\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nAsylantragsteller werden in Deutschland nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt. Als Hilfsmittel\nfür diese Verteilung dient das EASY-System. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)\ndrängt derzeit darauf, dass die Länder eventuell bestehende Rückstände bei der Erfassung von\nAsylantragstellern nach $ 14 Abs. 2 AsylG im EASY-System zügig aufarbeiten. Nahezu alle\nBundesländer weisen Rückstände bei der Erfassung unbegleiteter minderjähriger Ausländer sowie\nnachgeborener Kinder auf. Auch Mecklenburg-Vorpommern hat einen solchen Rückstau zu\nverzeichnen.\n\nDas BAMF verlangte zunächst nur die Nacherfassung der Asylantragsteller aus dem Kreis der\nunbegleiteten minderjährigen Ausländer. In den letzten Wochen wurde jedoch deutlich, dass\nmindestens ebenso große Defizite bei der Erfassung nachgeborener Kinder ($ 14 a Abs. 2 AsylG)\nentstanden sind, die ebenfalls der nachträglichen Quotenanrechnung nach $ 52 AsylIG unterliegen.\n\nHintergrund war und ist, dass nunmehr einige Länder bereits massiv damit begonnen haben,\ndiesen Rückstau aufzuarbeiten. Die Folge der zahlreichen Nachbuchungen\n(Überquotenbuchungen) ist, dass diese Länder ihre Aufnahmeverpflichtung nach $ 45 AsyIG in\nnicht unerheblichem Umfang schon mit der Nacherfassung dieser bereits aufhältigen Personen\nerfüllen können. Sie müssen deshalb derzeit keine neu ankommenden Asylbewerber aufnehmen.\n\nIn Mecklenburg-Vorpommern ist das entsprechende Meldeverfahren zwischen den\nAusländerbehörden und dem LAiV in den letzten Jahren nur noch sporadisch zum Einsatz\ngekommen, so dass ein erheblicher Buchungsrückstau entstanden ist.\n\nHausanschrift: Postanschrift:\n\nMinisterium für Inneres und Europa Ministerium für Inneres und Europa Telefon:+49 385 5880\nMecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: +49 385 588-2972\n\nArsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de\n\nAlexandrinenstraße 1 - 19055 Schwerin Internet:www.im.mv-regierung.de",
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"content": "Vor diesem Hintergrund bedarf es nun gemeinsamer Anstrengungen der Ausländerbehörden, der Jugendämter und des LAiV, um den Bearbeitungsrückstau aufzulösen. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil das Land Mecklenburg-Vorpommern für jeden hier bereits aufhältigen unbegleiteten minderjährigen Ausländer mit Asylantrag und auch für jedes nachgeborene Kind von Asylbewerbern (soweit er/es in EASY erfasst wird) keinen neuen Asylbewerber aus dem bundesweiten Erstverteilungssystem EASY aufnehmen muss. Daneben ist dies auch für Ihren Landkreis bzw. Ihre Stadt von Bedeutung, weil nur so eine Anrechnung dieser Personen auf Ihre aktuelle kommunale Aufnahmeverpflichtung entsprechend § 6 Abs. 4 ZuwZLVO M-V möglich ist. Für die Vergangenheit benötigt das LAiV daher dringend Listen mit Daten zu Asylbewerbern, die einen schriftlichen Asylantrag nach § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben und bisher nicht im LAiV erfasst wurden. Das sind im Grunde alle Personen, die ohne Zuweisungsentscheidung in den Kommunen als Asylbewerber aufhältig sind oder waren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst die Personen nachträglich gebucht werden können, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, also auch zwischenzeitlich geduldete oder anerkannte ehemalige Asylbewerber. Eine an das LAiV zu übersendende Liste (bitte im Excel-Format) sollte mindestens folgende Daten enthalten: - Name, Vorname - Geburtsdatum - Herkunftsland - Geschlecht - Datum der Antragstellung - Az. BAMF - AZR-Nummer. Alternativ können Sie auch Kopien der Niederschriften zum Asylantrag Teil 1 an das LAiV übersenden. Für die Zukunft bitte ich die Ausländerbehörden, dem LAiV unverzüglich eine Kopie der Niederschrift zum Asylantrag (Teil 1) des BAMF zu übersenden. Diese erhält die Ausländerbehörde in der Regel nur dann, wenn Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt zum Zeitpunkt einer Antragstellung nach § 14 Abs. 2 AsylG bereits zuständige Ausländerbehörde war. Bei nachgeborenen Kindern von Asylbewerbern gilt dies ebenso. Allerdings könnten Sie auch eine Kopie der Benachrichtigung übersenden, die Sie gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG ohnehin an das BAMF zu übersenden haben, weil mit der schriftlichen Information des BAMF der Asylantrag bereits als gestellt gilt. Dieser Mitteilung sollte dann eine Kopie der Geburtsurkunde beiliegen. Mit diesen Informationen kann das LAiV dann nach § 52 AsylG zeitnah und regelmäßig die EASY- Buchungen vornehmen und die Personen sowohl auf die Landesquote anrechnen lassen, als auch Ihre Aufnahmequote aktualisieren. -2-",
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"content": "Mir ist bewusst, dass die Erledigung dieser Aufgabe für die beteiligten Behörden einen großen\nAufwand bedeutet. Allerdings war es über andere angedachte Wege (Beteiligung des\nStatistikreferates des BAMF, Beteiligung der BAMF-Außenstelle) nicht möglich, eine weniger\nbelastende Lösung herbeizuführen. Daher bitte ich Sie abschließend nochmals eindringlich, Ihre\nAusländerbehörden und Jugendämter zur Zusammenarbeit und Erstellung der erforderlichen Listen\nund Meldungen anzuhalten. Das LAiV benötigt diese Informationen schnellstmöglich, spätestens\naber zum 15.01.2018. Auch „Teillisten“ sind dort willkommen, damit die Nachbuchung zumindest\nbegonnen und dann stetig fortgeführt werden kann.\n\nHerzlichen Dank für Ihre Unterstützung.\n\nMit freundlichen Grüßen\nIm Auftrag",
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