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"content": "Von:\n\n \n\nGesendet: ‚15. März 2021 09:42\n\nAn:\n\nCc:\n\nBetreff: Information zum Vorgehen bei Unmöglichkeit der Rückreise, beispielsweise\nbei geschlossenen Grenzen\n\nAnlagen: 200916 Länderrundschreiben - weitere Hinweise Corona.pdf\n\nSehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,\n\nan uns wurde die Frage herangetragen, wie aktuell mit Personen umzugehen ist, die eine Unmöglichkeit der\nRückreise vortragen. Ich möchte dies zum Anlass nehmen, Sie noch mal über die weiterhin gültigen Hinweise des\nBMI vom 16.09.2020 hinzuweisen. In Ziffer 1 werden diesbezüglich Ausführungen gemacht, wonach bei Vorliegen\nder engen Voraussetzungen insbesondere bei Unmöglichkeit der Ausreise nach Prüfung im Einzelfall Duldungen\nerteilt oder Grenzübertrittsbescheinigungen (GÜB) ausgestellt werden können. Dabei begründen Reisewarnungen\ndes Auswärtigen Amtes oder zumutbare Erschwernisse bei der Rückreise für sich genommen noch keine\nUnmöglichkeit der Ausreise von Ausländern in ihren Herkunftsstaat. Darüber hinaus wird unsererseits empfohlen,\ndie Betroffenen aufzufordern, sich ganz konkret mit Ihrer Angelegenheit an die Botschaft Ihres Landes zu wenden.\n\nZudem bitten wir Sie, von der Ausstellung einer Duldung in diesen Konstellationen abzusehen und die zweite vom\nBMI angesprochene Alternative - Ausstellung einer GÜB - zu verwenden. Es ist zwar nur eine theoretische\nMöglichkeit aufgrund der zu erwartenden eher kurzen Laufzeiten, aber diese Personen könnten ansonsten aus der\nDuldung heraus in andere aufenthaltsrechtliche Systematiken erwachsen, was zu verhindern ist.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\nIm Auftrag\n\n \n\nReferat II 350 — Asyl- und Aufenthaltsrecht; Sozialleistungen für Ausländer\n\nMinisterium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern\nAlexandrinenstraße 1\n19055 Schwerin\n\n \n\nAllgemeine Datenschutzinformation\n\nDer telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Speicherung und\nVerarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der\nDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen\nerhalten Sie hier:https://www.regierung-mv.de/Datenschutz/",
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"content": "Seite 2 von 4 Prüfung aufenthaltsrechtlicher Voraussetzungen und Entscheidung per Verwaltungsakt im Ein- zelfall zurückzukehren. Lediglich in einigen Ländern werden die Einreisen auch eigener Staats- angehöriger kontingentiert (z.B. einzelne Länder Südostasiens), muss eine Einzelgenehmigung vor der Einreise erlangt werden (z.B. einige Staaten in Südamerika und Zentralasien) oder ist eine Rückreise wegen geschlossener Grenzen oder mangels direkter Flugverbindung und mangels Transit nur unter erschwerten Bedingungen oder im Einzelfall gar nicht möglich. Die Bedingun- gen ändern sich regional weiterhin. In den wenigen Fällen von Inhabern abgelaufener Schengen-Visa in Deutschland, die bis 30. Sep- tember 2020 auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht aus dem Bundesgebiet ausreisen können, ist daher auf Antrag der Betroffenen die Anwendung des Aufenthaltsrechts im Einzelfall vorzunehmen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere bei Unmöglichkeit der Ausreise, können nach Prüfung im Einzelfall Duldungen erteilt oder Grenzübertrittsbeschei- nigungen ausgestellt werden. Dabei begründen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder zu- mutbare Erschwernisse bei der Rückreise für sich genommen noch keine Unmöglichkeit der Ausreise von Ausländern in ihren Herkunftsstaat. Die wenigen Drittstaatsangehörigen, die sich in anderen Schengen-Staaten aufhalten und die für die Ausreise aus dem Schengen-Raum durch das Bundesgebiet reisen wollen, können hierfür bei der im jeweiligen Mitgliedsstaat zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantra- gen. 2. Aufenthaltserlaubnisse für landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten Aufgrund der besonderen Situation der Corona-Pandemie wird ausnahmsweise die Möglichkeit eröffnet, Aufenthaltserlaubnisse für landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten an Ausländer zu ertei- len, die sich derzeit im Rahmen einer Ferienbeschäftigung in der Landwirtschaft gemäß § 14 Abs. 2 BeschV in Deutschland aufhalten. Hierzu kommt eine Aufenthaltserlaubnis im besonde- ren öffentlichen Interesse gemäß § 19c Abs. 3 AufenthG in Betracht. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Mit Schreiben vom 2. April 2020 hat die Bundesagentur für Arbeit eine Globalzustimmung für Beschäftigungen als Helfer in der Landwirtschaft erteilt (Anlage). Sie gilt u.a. auch für solche Per- sonen, die visumfrei einreisen dürfen und ihren Aufenthalt mit einer Aufenthaltserlaubnis ge- mäß § 19c Abs. 3 AufenthG fortsetzen wollen. In diesen Fällen gilt die Zustimmung der Bunde- sagentur für Arbeit als erteilt, wenn der Arbeitsvertrag den Arbeitgeber verpflichtet, den allge- meinen gesetzlichen Mindestlohn zu bezahlen. Die Globalzustimmung ist bis zum 31. Oktober 2020 befristet. Die Aufenthaltserlaubnis ist noch innerhalb des visumfreien 90-Tage-Aufenthalts bei der Aus- länderbehörde zu beantragen. Das nach § 19c Abs. 3 AufenthG geforderte besondere öffentliche",
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"content": "Seite 3 von 4 Interesse an der Beschäftigung ist durch die Globalzustimmung der Bundesagentur für Arbeit in- tendiert, so dass dieses durch die zuständige Ausländerbehörde nicht nochmals überprüft wer- den muss. 3. Weitere Klarstellungen zu Einreisemöglichkeiten in die EU Ergänzend zu den Ausführungen zur Erweiterung der Einreisemöglichkeiten in meinen Schrei- ben vom 1. Juli 2020 (Punkt 2.) sowie vom 13. August 2020 (Punkt 5.) teile ich mit: a) Journalisten Bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen können Journalisten ausländischen Fachkräften ver- gleichbar einreisen, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Nr. 1 BeschV erfüllen. Hierzu ist eine Anerkennung durch das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundespresseamt) erforderlich. b) Künstler Bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen können Künstler ausländischen Fachkräften vergleich- bar einreisen, wenn sie die Voraussetzungen des § 25 Nr. 1 oder Nr. 2 BeschV erfüllen. Dazu ge- hört bei § 25 Nr. 2 BeschV auch nicht künstlerisches Personal wie z.B. Elektriker oder Beleuchter. In Fällen des § 25 Nr. 1 BeschV kann Hilfspersonal nur einreisen, wenn es für die künstlerische Darbietung unbedingt erforderlich ist. Die Zustimmung der Bundesagentur ist erforderlich. c) Aus religiösen Gründen Beschäftigte (Geistliche) Bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen können aus religiösen Gründen Beschäftigte (Personen, die zur religiösen Tätigkeit/Durchführung religiöser Veranstaltung, u.a. Abhaltung von Gottes- diensten, erforderlich sind, etwa Ordensangehörige in Leitungsfunktionen wie Rabbiner, Imame, Priester, Pfarrer usw.,) ausländischen Fachkräften vergleichbar einreisen, wenn sie die Vorausset- zungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BeschV (ab 01.10.2020: § 14 Abs. 1a BeschV) erfüllen. Das Erfordernis der Bescheinigung einer wirtschaftlichen Notwendigkeit ist entbehrlich. Die Notwendigkeit der Einreise ist stattdessen von der Gemeinde in Deutschland, die die Person einlädt bzw. beschäftigt, durch eine Bescheinigung glaubhaft zu machen. Einreisen von Pilgern/Betenden, die keine „aus religiösen Gründen Beschäftigten“ sind, sind dagegen weiterhin nicht zulässig. d) Internatsschüler Möglich sind unter den gegenwärtig geltenden reisezweckbezogenen Ausnahmen zu Studien- zwecken auch Einreisen zum Besuch von Internatsschulen sowie zum vorgelagerten Sprachun- terricht bei nachgewiesener Internatsschulanmeldung und geplantem Aufenthalt von mindes- tens sechs Monaten. Weiterhin ausgeschlossen bleiben derzeit der Besuch öffentlicher Schulen",
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"content": "Seite4 von4\n\ngemäß $ 16f Abs. 2 AufenthG, der Schüleraustausch sowie der Besuch isolierter Sprachkurse ge-\nmäßs 16f Abs. 1 AufenthG.\n\ne) Ausbildung, $ 16a AufenthG\nKlarstellend zu meinem Schreiben vom 13. August 2020 (Punkt 5.) weise ich darauf hin, dass rei-\nsezweckbezogene Ausnahmen nach $ 16a AufenthG grundsätzlich nur für jede qualifizierte Aus-\nbildung i.S.v. $2 Abs. 12a AufenthG gelten. Einreisen zum Zweck von Weiterbildungen oder\nPraktika sind dagegen weiterhin grundsätzlich nicht möglich, so dass Vorabzustimmungen nach\n8 81a Abs. 3 Nr. 6 AufenthG für diesei.d.R nicht zu vergeben sind. Soweit Besonderheiten des\nEinzelfalls eine Einreise zum Zweck von Weiterbildungen auch im Kontext der geltenden Einrei-\nsebeschränkungen geboten erscheinen lassen, wird um Kontaktaufnahme gebeten\n(M3AG@bmi.bund.de).\n\n4. Konsulatslehrkräfte nach $ 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. $ 11 Abs. 1 BeschV\n\nNach $ 11 Abs. 1 BeschV ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung von\nAufenthaltstiteln an Konsulatslehrkräfte auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Aufgrund der ak-\ntuellen Situation konnte nicht sichergestellt werden, dass insbesondere in der Türkei befindliche\nLehrkräfte noch rechtzeitig zu Beginn des neuen Schuljahres in das Bundesgebiet einreisen\nkonnten.\n\nVor dem Hintergrund der pandemiebedingten Sondersituation und unter Bezugnahme auf Nr. 5\ndes Schreibens des BMI vom 5. Juni 2020 bestehen keine Bedenken gegen eine zeitlich auf ein\nJahr befristete Verlängerung der Aufenthaltstitel für türkische Konsulatslehrkräfte nach $ 19c\nAbs. 1 AufenthG i.V.m $ 11 Abs. 1 BeschV. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis\nist auszuschließen. Eine erneute Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich.\n\nMit freundlichen Grüßen\nim Auftrag",
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