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            "content": "Seite 2 von 3 „Virusvarianten-Gebiet“ oder in ein „Hochinzidenzgebiet“ erfolgen würde (die ständig aktuali- sierte Liste des RKI kann hier abgerufen werden: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- artiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html). Wenn zusätzlich keine Missbrauchsabsicht er- kennbar ist (vgl. in diesem Sinne auch Punkt 5.2.2.2 der AVV), ist ein Absehen von der Nachho- lung des Visumverfahrens im Einzelfall möglich. Dabei sollte aber auch in Betracht gezogen werden, ob es im Einzelfall ausreicht, eine Duldung gemäß § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen und das Visumverfahrens nach Wegfall der auf Grund der Corona-Pandemie entstandenen Schwierigkeiten nachzuholen. B. Homeoffice bei räumlicher, regionaler Beschränkung der Ausländerbeschäftigung Nach § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV hat der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Der Ort der Beschäftigung kann damit von dem Sitz des Arbeitgebers, an dem der Ausländer ansonsten seine Beschäftigung ausübt, abweichen. Soweit die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) eine regionale Be- schränkung der Ausländerbeschäftigung bezogen auf einen bestimmten Agenturbezirk der BA oder eine andere räumliche Beschränkung (§ 34 Abs. 1 Nr. 5 BeschV) vorsah und diese in die Ne- benbestimmung in Bezug auf die Beschäftigung in den Aufenthaltstitel aufgenommen wurde und das Homeoffice außerhalb dieser räumlichen Beschränkung liegt, ist darin kein Verstoß ge- gen die verfügte räumliche Beschränkung zu sehen. Der Sitz des Arbeitgebers als Bezugspunkt und damit auch der übliche Arbeitsort des Ausländers bleibt unverändert, der durch eine ver- tragliche Vereinbarung in Erfüllung des Anspruchs aus § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV nur temporär geändert werden würde. C. Hinweise zu Verfahrenserleichterungen vor dem Hintergrund der andauernden Corona-Pandemie Wir bitten auch auf diesem Wege um Beachtung der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 19. Januar 2021 und der darin enthal- tenen Aufforderung, überall dort, wo es möglich ist, im Homeoffice zu arbeiten und dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Vor die- sem Hintergrund wird auf die zuletzt im Rundschreiben vom 24. November 2020 (M3- 21000/28#14 und M3-51000/2#5) gegebenen Hinweise zu Verfahrenserleichterungen hingewie- sen (dort Punkt I.3.); zudem kann erneut die im Rundschreiben vom 25. März 2020 (M3- 51000/2#5) unter 1. dargestellte vereinfachte Möglichkeit formloser Fiktionsbescheinigungen",
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            "content": "Seite 3von 3\n\nnach $ 81 Abs. 4 AufenthG für die Verlängerung von Aufenthaltstiteln bzw. die unter 7. aufge-\nzeigte Möglichkeit zur Verlängerung von Duldungen genutzt werden. Diese Hinweise geben\nauch für die derzeit bestehenden und voraussichtlich noch über weitere Zeit anhaltenden Bedin-\ngungen weitgehende Flexibilität, um unter den jeweiligen Bedingungen vor Ort gegebenenfalls\nmit den aufgezeigten Verfahrenserleichterungen zu reagieren.\n\nEs wird jedoch darum gebeten, von Allgemeinverfügungen nur als letztes Mittel Gebrauch zu\n\nmachen\n\nMit freundlichen Grüßen",
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