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"content": "Von:\nGesendet: Freitag, 30. April 2021 09:57\nAn:\n\n \n\nCc:\nBetreff: 2. Nutzerrundschreiben 2021 und retrograder VIS Abgleich\nAnlagen: 2. Nutzerrundschreiben 2021.pdf; Bearbeitungshinweise_EAV.pdf\n\nSehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,\n\nanliegend übersende ich Ihnen das 2. Nutzerrundschreiben 2021, welches über die Anpassungen zu KW 17/2021\ninformiert, mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.\n\nWichtige inhaltliche Anpassungen sind u. a.:\n\n- Einführung eines neuen Speichersachverhalts „Vorabzustimmung“ im Rahmen der Umsetzung des\nbeschleunigten Fachkräfteverfahrens nach $ 81a AufenthG,\n\n- Möglichkeit der Eintragung formloser Fiktionsbescheinigungen im AZR unter Verwendung der\nDokumentennummer „F999999“,\n\n- Möglichkeit der Nachmeldung der Speichersachverhalte „Förderung der Ausreise und Reintegration“ und\n\n- die Vorankündigung, dass voraussichtlich zu KW 25 der Speichersachverhalt bzgl. der Daueraufenthaltskarte\nnahestehender Personen (8 5 Abs. 7 S. 3 FreizügG/EU) eingeführt wird.\n\nDarüber hinaus beinhaltet das Nutzerrundschreiben diesmal auch einige allgemeine Hinweise, wobei hiesigerseits\ninsbesondere auf 2 Punkte hingewiesen wird:\n\n1. Das BAMF informiert nochmals über die bevorstehende Abschaltung der AZR-XML-SST Schnittstelle und\nbittet eindringlich um Umstellung auf die neue Schnittstelle, sofern dies noch nicht erfolgte. Sämtliche\nBehörden, welche die Meldungen nicht über die neue AZR-SGW-SST Schnittstelle vornehmen, sind\ngesetzlich verpflichtet, die in der AZR-XML-SST fehlenden Speichersachverhalte manuell über das\nRegisterportal an das AZR zu melden. Sofern die Umstellung Ihrerseits noch erfolgte, bitten wir um\nschnellstmögliche Umstellung. Für eine eventuelle Übergangszeit um Beachtung der manuellen\nSpeicherbedarfe über das Registerportal.\n\n2. Im Rahmen einer Datenbereinigung im August letzten Jahres wurde seitens des BAMF auf\nSpeichererfordernisse im Zusammenhang mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot hingewiesen und Ihnen\nHinweise (siehe Anlage; versendet am 11.08.2020) gegeben. Es wurde seitens des BAMF festgestellt, dass\nweiterhin fehlerhafte Datensätze gespeichert werden bzw. im AZR vorhanden sind. Ich bitte deshalb\nnochmals um Beachtung der Hinweise.\n\nFür den März ist einzig das LAiV (Stern Buchholz) von Bereinigungen im Zuge des retrograden VIS-Abgleichs\nbetroffen. Ich bitte um zeitnahe Durchführung.\n\nAnsonsten wünsche ich Ihnen schon Mal ein schönes Wochenende.\n\n1",
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"content": "Mit freundlichen Grüßen\nIm Auftrag\n\nReferat II 350 - Asyl- und Aufenthaltsrecht; Sozialleistungen für Ausländer\n\nMinisterium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern\nAlexandrinenstraße 1\n19055 Schwerin\n\nAllgemeine Datenschutzinformation\n\nDer telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Speicherung und\nVerarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der\nDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen\nerhalten Sie hier: https: //www.regierung-mv.de/Datenschutz/\n\nGesendet: Dienstag, 27. April 2021 09:50\nBetreff: 2. Nutzerrundschreiben 2021 und retrograder VIS Abgleich\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\nin der Anlage übersende ich Ihnen das 2. Nutzerrundschreiben 2021 mit aktuellen Hinweisen zum KW 17 Release\ndes AZR.\n\nBitte leiten Sie dieses Rundschreiben auch an Ausländerbehörden und betroffene Organisationseinheiten in Ihrem\nZuständigkeitsbereich weiter.\n\nDes Weiteren steht der retrograde VIS Abgleich für den Monat März 2021 im Infoportal Ausländerwesen,\nInfotestaserver zur Verfügung. Auch hier die Bitte die Ausländerbehörden in Ihrem Zuständigkeitsbereich\ndementsprechend zu informieren.\n\nDa im Monat März bundesweit nur 116 Ausländerbehörden vom retrograden VIS Abgleich betroffen waren kann ich\nIhnen gerne, auf Anfrage, die in Ihrem Bundesland betroffenen ABHs mitteilen. Die Bundesländer Brandenburg und\nBremen sind in diesem Monat nicht vom retrograden VIS Abgleich betroffen.\n\nBei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.\n\nMit freundlichem Gruß\nIm Auftrag\n\nReferat 72B - Ausländerzentralregister und Digitalisierung des Asylverfahrens\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge",
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"content": "AR | Bundesamt\nfür Migration\n\nund Flüchtlinge\n\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, 90343 Nürnberg HAUSANSCHRIFT Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg\nPOSTANSCHRIFT 90343 Nürnberg\n\na . . BEARBEITET VON Referat 72B - Ausländerzentralregister\nalle Nutzer des AZR im automatisierten und Digitalisierung des Asylverfahrens\n\nVerfahren nach 8 22 AZRG\n\nTEL\n. . E-MAIL\nNachrichtlich: INTERNET\n\nBundesministerium des Innern, Referate M5,\nM3, R2, B2, Bundespolizei, ZUR,\nBundesverwaltungsamt, Referat S15 MEIN ZEICHEN 72B-9830-2102\nReferat 21D, 22A, RL‘in 21D, GL72\n\nDATUM 24.04.2021\n\n2. Nutzerrundschreiben 2021\n\nSehr geehrte Damen und Herren,\n\ninKW 17/2021 werden Anpassungen und Ergänzungen im AZR vorgenommen. Insbesondere wird\nder neue Speichersachverhalt „Vorabzustimmung“ eingeführt. Weiterhin werden neue Ausprä-\ngungen der Gesundheitsdaten aufgenommen, um den Fortschritt der Impfkampagne in der ge-\ngenwärtigen pandemischen Situation im AZR dokumentieren zu können.\n\nDie daraus resultierenden fachlichen und technischen Anpassungen werden Ihnen nachstehend\nmitgeteilt. Darüber hinaus möchten wir Sie nochmals auf die bevorstehende Abschaltung der AZR-\nXML-SST hinweisen, eindringlich um Umstellung auf die neue Schnittstelle bitten und auf die Fol-\ngen einer Nichtumstellung für Ihre Behörde aufmerksam machen.\n\nl. _ Änderungen im allgemeinen Datenbestand\n\n1. Speichersachverhalt „Vorabzustimmung“\n\nIm Rahmen der Umsetzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach 8 81a AufenthG wird\nfolgender Speichersachverhalt in das AZR aufgenommen:\n\n \n\nVERKEHRSANBINDUNG U-Bahn: U1, U11 bis Frankenstraße; Tram: Linie 7, Bayernstraße; Bus: Linie 65, Hiroshimaplatz\n\nBANKVERBINDUNG Kontoinhaber: Bundeskasse Halle/Saale, Dienstsitz Weiden /Opf.:, IBAN: DEO8 7500 0000 0075 0010 07;\nKreditinstitut: Deutsche Bundesbank, Filiale München; BIC: MARKDEF 1750",
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"content": "Seite 2 von 8 Dieser Speichersachverhalt fasst die rechtlichen Vorgaben der Tabelle 9b Buchstaben a) und b) Anlage zur AZRG-DV zusammen. Buchstabe a) repräsentiert die strukturierten Daten des Spei- chersachverhaltes, Buchstabe b) die zugehörigen Dokumente. Folgende Eingaben sind für den genannten Speichersachverhalt als Pflichtmeldung erforderlich: - Ereignisdatum (dies darf nicht in der Zukunft liegen) - Befristungsdatum - Aktenzeichen - Zuständige Auslandsvertretung (6 Ziffern, kein Freitextfeld (Behörde der Behördengruppe 10 (Auswärtiges Amt, Auslandsvertretungen)) Darüber hinaus können zu diesem Speichersachhalt die in der Tabelle 9b Buchstabe b) Anlage zur AZRG-DV vorgesehenen Dokumente hochgeladen werden: - Vorabzustimmung der Ausländerbehörde - Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Berufs- oder Hochschulausbildung - Heiratsurkunde und/oder Geburtsurkunden von Kindern bei Familiennachzug nach § 81a Abs. 4 AufenthG - Namensänderungsurkunden und Sprachzertifikate Die Dokumente sind als .pdf zu formatieren und dürfen jeweils die Maximalgröße von 2 MB nicht überschreiten. Ein Dokument kann nicht mehreren Vorabzustimmungen zugeordnet werden. Weitere Besonderheiten dieses Speichersachverhaltes: - Dieser Speichersachverhalt kann bis auf Weiteres ausschließlich über das Registerportal ge- meldet und beauskunftet werden. Er befindet sich im Reiter \"Aufenthaltsstatus\" in der Rubrik \"Beschäftigung\". Sobald eine entsprechende Umsetzung in der Schnittstelle erfolgt ist, werden wir Sie informieren; diese Umsetzung wird voraussichtlich zum Jahresende erfol- gen. - Der Speichersachverhalt ist als Mehrfachentität meldbar. Die Anlage fachlich gleicher Vorab- zustimmungen an einem AZR-Datensatz wird beim Speichern unterbunden. - Eintragungen zu diesem Speichersachverhalt können durch die Ausländerbehörden erfolgen. - Es ist möglich, mithilfe dieses Speichersachverhaltes einen neuen Datensatz im AZR anzule- gen. - Einträge im Meldestatus der betreffenden Person sind erst nach erfolgter Einreise der Person vorzunehmen. - Die Daten sind gegenwärtig durch Ausländerbehörden, das Auswärtige Amt und deutsche Auslandsvertretungen abrufbar. - Die Löschfrist für den Speichersachverhalt „Vorabzustimmung“ beträgt ab Meldedatum 18 Monate, aufgerundet auf das Quartalsende (vgl. § 18 Abs. 3 Nr. 4 AZRG-DV).",
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"content": "Seite 3 von 8 - Nach Speicherung einer Vorabzustimmung wird die als zuständig benannte Auslandsvertre- tung darüber per Quermitteilung (E-Mail) informiert, um die Visum-Antragstellung vorzube- reiten. 2. Anpassungen im Aufenthaltsstatus In der Sachverhaltsgruppe „Aufenthaltsstatus“ werden aufgrund geänderter Rechtsgrundlagen Anpassungen vorgenommen. Folgende Speichersachverhalte stehen nun zur Verfügung: Tabelle/ Kennung Speichersachverhalt Buchstabe Einreise und Aufenthalt nach § 18e Absatz 1 AufenthG abgelehnt 9 / p), 47 aa) Einreise und Aufenthalt nach § 18e Absatz 1 AufenthG Bescheinigung 9 / p), 48 ausgestellt bb) Diese neuen Speichersachverhalte sind jeweils meldbar ab dem 01.03.2020. Im Gegenzug erhalten die Kennungen 31 „Einreise und Aufenthalt nach § 20a AufenthG abge- lehnt“ und 32 „Einreise und Aufenthalt nach § 20a AufenthG, Bescheinigung ausgestellt“ Be- standskennung. 3. Anpassungen in der Sachverhaltsgruppe „Aufenthaltserlaubnis\" Folgender Speichersachverhalt steht bereits jetzt zur Verfügung: Tabelle/ Kennung Speichersachverhalt (angepasst) Buchstabe Aufenthaltserlaubnis nach § 18f Abs. 1 (mobile Forscher) erteilt 10 / b), 440 gg) Im Gegenzug erhält Kennung 205 „Aufenthaltserlaubnis nach § 20b Absatz 1 AufenthG (mobile Forscher)“ Bestandskennung. Kennung 205 ist bis zum 29.02.2020 nachmeldbar. 4. Verwendung der Ausprägung „divers“ im AZR (abgestimmt mit BMI M5) Zur Verwendung der Ausprägung „divers“ im AZR wollen wir die am 1. Juli 2019 kommunizierten Anwenderhinweise weiter konkretisieren. Zum Speichersachverhalt „Geschlecht“ ist die Ausprägung „divers“ nur bei einem gleichartigen Vermerk in einem amtlichen Dokument bzw. bei Fehlen amtlicher Dokumente nur bei Vorlage",
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"content": "Seite 4 von 8 eines entsprechenden medizinischen Gutachtens zu nutzen (vgl. § 45b Abs. 1 und 3 PStG). Eine Vorbefassung und Entscheidung durch das Personenstandswesen / das Standesamt ist somit in jedem Fall notwendig. Reine Eigenangaben ohne amtlichen Nachweis genügen diesen Anforderungen somit nicht und sind weiterhin mit der Ausprägung „unbekannt“ im AZR zu erfassen. 5. Eintragung formloser Fiktionsbescheinigungen im AZR (Tabelle 9 Buchstabe g) Anlage zur AZRG-DV) (abgestimmt mit BMI M5) Bei der Eintragung des oben genannten Speichersachverhaltes prüft die Schnittstelle das Format der Dokumentennummer / Nummer des Klebeetikettes auf das Format „Buchstabe F + 7 Ziffern“. Im Falle einer formlosen Fiktionsbescheinigung steht dieses Klebeetikett nicht zur Verfügung, sodass die Dokumentennummer nicht dem Klebeetikett entnommen werden kann. Wir bitten in diesem Fall hilfsweise „F999999“ zu verwenden. 6. Neue Ausprägungen des Speichersachverhaltes „Gesundheitsdaten“ / „Durchführung von Imp- fungen“ (Tabelle 3a Buchstabe l Anlage zur AZRG-DV) Zu oben genanntem Speichersachverhalt werden - wie im 1. Nutzerrundschreiben 2021 bereits angekündigt - folgende zwei zusätzliche Ausprägungen zur Verfügung stehen: Tabelle/ Kennung Ausprägung: Buchstabe Corona Erst-/Teilimpfung 3a / l) 37 Corona vollständige Impfung 3a / l) 38 Die jetzt vorhandenen zusätzlichen Ausprägungen können genutzt werden, um den Impffort- schritt in der gegenwärtigen pandemischen Situation im AZR zu dokumentieren. Durch die bei- den beschriebenen Ausprägungen ist es möglich, auch eine nur teilweise erfolgte Vakzinierung an das AZR zu melden. Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 3 AZRG-DV besteht für diese Daten eine Löschfrist von 12 Monaten mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten an das AZR übermittelt worden sind. 7. Nachmeldung der Speichersachverhalte „Förderung der Ausreise und Reintegration“ (Tabelle 6a Anlage zur AZRG-DV) (abgestimmt mit BMI R2 / BAMF 72C) Bei Analysen zum Eintragungsverhalten der Speichersachverhalte zur „Förderung der Ausreise und Reintegration“ ist dem Fachreferat 72C des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zur Kenntnis gelangt, dass die Daten zur Befüllung dieser Speichersachverhalte - speziell in 2020 - nicht im erforderlichen Umfang an die ABHs weitergemeldet wurden.",
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"content": "Seite 5 von 8 Im Falle der durch IOM gemeldeten Förderungsbewilligungen hat IOM bereits zugesagt, die not- wendigen Nachmeldungen an die ABHs vorzunehmen. Wir bitten, auch diese Nachmeldungen durch IOM in vollem Umfang an das AZR weiterzumelden. Um eine einheitliche Datenlage herzustellen, bitten wir, ebenfalls evtl. durchzuführende Nach- meldungen von allen übrigen Förderungsbewilligungen - speziell ab dem 01.01.2020 - zu prüfen und diese ggf. im AZR vorzunehmen. 8. Speichersachverhalte zur „Förderung der Ausreise und Reintegration“, Speichersachverhalt Ausreisestaat (Tabelle 6a c) Anlage zur AZRG-DV) (abgestimmt mit BMI R2 / BAMF 72C) Im 6. Nutzerrundschreiben 2020 zum AZR hatten wir auf eine neue Beschreibung des Speicher- sachverhaltes „Ausreisestaat“ hingewiesen. Die abweichende Erläuterung zum „Ausreisestaat“ im 3. Nutzerrundschreiben 2020 zum AZR ist dementsprechend überholt. Aufgrund der Anpassungen an die bestehenden Anforderungen der Europäischen Union* bitten wir Sie - in Absprache mit dem Fachbereich - auch weiterhin bei der Eintragung des Ausreisestaa- tes Folgendes zu beachten: Der jeweilige Ausreisestaat ist der Mitgliedsstaat des Schengenraums, aus dem heraus die je- weilige Person den Schengenraum verlässt. *vgl. Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr ille- gal aufhältiger Drittstaatsangehörige Fallbeispiele: - Eine Person kann bspw. nach dem Verlassen Deutschlands zuerst Österreich betreten, bevor die Person über den Ausreisestaat Italien den Zielstaat X erreicht. - Bei z. B. einem Direktflug von Deutschland zum Zielstaat X wäre der Ausreisestaat Deutschland. 9. Vorankündigung zum Speichersachverhalt bzgl. Daueraufenthaltskarte nahestehender Perso- nen, § 5 Abs. 7 S. 3 FreizügG/EU Folgender Speichersachverhalt wird voraussichtlich zur 25. KW 2021 im AZR zur Verfügung ste- hen: Tabelle/ Kennung Speichersachverhalt Buchstabe Daueraufenthaltskarte nach § 5 Abs. 7 Satz 3 FreizügG/EU (naheste- 12 hende Personen von EU-Bürgern)",
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"content": "Seite 6 von 8 II. Allgemeine Informationen 1. Passwortgültigkeit Bereits zum 24.02.2021 wurde die Gültigkeit von Passwörtern im AZR von 56 auf 560 Tage abge- ändert. Das BSI rät seit dem vergangenen Jahr grundsätzlich von zeitgesteuerten Passwortwech- seln ab. Mittelfristig werden entsprechende Ablaufdaten für Passwörter somit zur Gänze entfal- len. 2. Berechnungslogik aufhältiger Personen Im Januar 2021 wurde durch das BAMF eine Änderung hinsichtlich der Berechnungslogik aufhäl- tiger Personen vorgenommen. Hiervon sind Personen betroffen, welche mit den Speichersach- verhalten \"unerlaubt eingereist\" und \"unerlaubt aufhältig\", ohne einen Eintrag im Meldestatus lt. Tabelle 6 Anlage zur AZRG-DV, an das AZRG gemeldet wurden (Meldeverantwortlichkeiten: siehe Anlage zur AZRG-DV). Dies kann - speziell auf Landesebene - im Überganszeitraum zu Ab- weichungen mit dem Vormonat (Dezember 2020) führen. 3. Speichersachverhalte zum Einreise- und Aufenthaltsverbot Im Rahmen der Datenbereinigung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV) hatten wir bereits Bearbeitungshinweise zu diesen Speichersachverhalten zur Verfügung gestellt. Bedauerlicher- weise bereitet die Handhabung der Speichersachverhalte im AZR nach wie vor Probleme. Wir wollen daher erneut in aller Kürze auf die Speichersachverhalte zum EAV eingehen. Die Kernproblematik bei der Handhabung dieser Speichersachverhalte scheint die Unterschei- dung zwischen Zeitraum und Zeitpunkt zu sein. Dies liegt vermutlich daran, dass sich die Logik dieser Speichersachverhalte vom sonstigen Datenbestand im AZR unterscheidet. Die folgende Eingabemaske des Registerportals dient als Beispiel. Die Eingabemasken in den Fachverfahren werden vom dargestellten Beispiel abweichen; die beschriebenen Speichersach- verhalte sind jedoch vorhanden:",
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"content": "Seite 7 von8\n\nÄnderungsmeldung AZR-allgemeiner Bestand\n\nöffentl. Sicherheit\n\nEinreise- und Aufenthaltsverbot =\nEinreise- und Aufenthaltsverbot =\nam e frühestens 01.08.2015\nWirkung befristet bis\nür die Dauer vor Jahr(en)\nund Monat(en)\nz E\n\n \n\nDas Eingabefeld „Wirkung befristet bis“ ist zu nutzen, falls die Person ihrer Ausreisepflicht nach-\ngekommen ist.\n\nDie Eingabefelder „für die Dauer von ... Jahr(en)“, sowie „und ... Monat(en)“ sind zu nutzen, falls\ndie Person ihrer Ausreispflicht noch nicht nachgekommen ist bzw. wieder aufhältig wurde.\n\nDie Nutzung dieser Eingabefelder ist somit dem Meldestatus der Person anzupassen. Falls eine\n\nPerson aufhältig / nicht mehr aufhältig wird, findet somit auch zwingend ein Wechsel zwischen\nZeitraum und Zeitpunkt statt. Wir bitten um Beachtung.\n\nDie ausführlichen Bearbeitungshinweise zum EAV können jederzeit ve\n= werden.\n\nIl. AZR Schnittstellen / Änderungen und Ablösungen\n\n \n \n \n\n1. Ablösung der AZR-XML-Schnittstelle\n\nDas BAMF hatte zur Abschaltung der AZR-XML-SST eine Anfrage an die zuständigen Landesmi-\nnisterien verschickt, um Feedback zu den festgestellten Meldungen über die alte Schnittstelle\nzu erhalten. In mehreren Fällen wurde zurückgemeldet, dass kein konkreter Umstellungstermin\nauf die neue AZR-SGW-SST benannt werden kann. Wir weisen eindringlich auf die Tatsache hin,\ndass die AZR-XML-SST nicht mehr weiterentwickelt wird. Sie wird bisher lediglich nicht abge-\nschaltet, um Datenverlust zu verhindern.\n\nWir hatten die Abschaltung ursprünglich bereits für die KW 45 / 2020 angekündigt und geplant.",
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"content": "Seite8von8\n\nSämtliche Behörden, welche die Meldungen nicht über AZR-SGW-SST vornehmen, sind gesetz-\nlich verpflichtet, die in der AZR-XML-SST fehlenden Speichersachverhalte manuell über das Re-\ngisterportal an das AZR zu melden. Die Anzahl der notwendigen Nachmeldungen an das AZR\nwird mit zunehmender Weiterentwicklung der AZR-SGW-SST stark ansteigen. Bitte bereiten Sie\nsich - für den Fall, dass Sie noch die AZR-XML-SST nutzen - auf die weiter steigende Arbeitsbe-\nlastung aufgrund der erforderlichen manuellen Nachmeldungen vor.\n\n2. Erweiterter Zeichensatz gemäß DIN SPEC 91379\n\nIm Standard „XInneres“ werden ab dem 1. November 2021 die normativen Schriftzeichen ge-\nmäß DIN SPEC 91379 vorgegeben. Dementsprechend wird zum 01.11.2021 sowohl der allge-\nmeine Bestand als auch der Bestand der Visadatei auf „String.latin 1.2“ gemäß DIN SPEC 91379\numgestellt.\n\nEine Abwärtskompatibilität ist nicht vorgesehen.\n\nBei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das AZR-Referat.\n\nMit freundlichen Grüßen\nIm Auftrag",
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"content": "Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV) 1. Rechtsgrundlage mit Bearbeitungshinweisen 2. Defizite 3. Vorgehensweise bei der Bereinigung 1. Rechtsgrundlage mit Bearbeitungshinweise AZRG: § 3 S. 1 Nr. 3 und 7 i. Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 S. 1 Nr. 8 AZRG-DV: Anlage Tabelle 14a 1.1. EAV nach § 11 Abs. 6 AufenthG (Kennung 01) wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise (Dieser Sachverhalt kann nur einmal pro Datensatz und Behörde gespei- chert sein). Speicherbar von den Ausländerbehörden. Sofern der Ausländer noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wird die Be- fristungsdauer, mit nachstehender Eingabe - am - für die Dauer in Monaten bzw. Jahren im AZR erfasst. Bei Ausreise (Meldestatus: Fortzug ins Ausland, hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf) wird bei dem Speichersachverhalt das Befristungsdatum (Datum der Ausreise + Dauer) - Wirkung befristet bis erfasst. Zu diesem Speichersachverhalt ist eine Verfügung mit Begründungstext hochzula- den. Die Angaben im AZR müssen mit denen aus dem Verfügungstext übereinstim- men. Bei Ablauf des Befristungsdatums wird der Speichersachverhalt aus dem AZR- Datensatz automatisch gelöscht. 1.2. EAV nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Kennung 02) bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG (Dieser Sachverhalt kann nur einmal pro Datensatz und Behörde gespeichert sein). EAV nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG (Kennung 03) nach wiederholt abge- lehntem Asylfolge- oder –zweitantrag (Dieser Sachverhalt kann nur einmal pro Datensatz und Behörde gespeichert sein). 1",
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"document": "https://fragdenstaat.de/api/v1/document/232970/?format=api",
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"content": "Beide Speichersachverhalte werden vom BAMF mit der Befristungsdauer angeord- net. Ab 01.07.2016 (Ausreisedatum) ist das BAMF verpflichtet, auch die Frist zu er- fassen (§ 75 Ziffer 12 AufenthG). Sofern der Ausländer noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wird die Be- fristungsdauer, mit nachstehender Eingabe - am - für die Dauer in Monaten bzw. Jahren nach Unanfechtbarkeit im AZR erfasst. Bei Ausreise (Meldestatus: Fortzug ins Ausland, hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf) wird bei dem Speichersachverhalt das Befristungsdatum (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) - Wirkung befristet bis erfasst. Hinweis: Bei der Abschlussmitteilung an die ABH wird um Mitteilung gebeten, wann der Aus- länder das Bundesgebiet verlassen hat (Vollzug der Abschiebungsandrohung bzw.- anordnung). Das Ausreisedatum ist dann der zuständigen BAMF-Außenstelle mitzu- teilen. Für Ausreisen vor dem 01.07.2016 sind die ABHen für den Eintrag des Befristungs- datums im AZR zuständig. Zu diesem Speichersachverhalt ist eine Verfügung mit Begründungstext hochzula- den. Die Angaben im AZR müssen mit denen aus dem Verfügungstext übereinstim- men. Bei Ablauf des Befristungsdatums wird der Speichersachverhalt aus dem AZR- Datensatz automatisch gelöscht. 1.3. EAV nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Kennung 04) wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Seit 25.06.2019 wird bei einer Meldung „Ausweisung. Zurückschiebung oder Ab- schiebung“ der Speichersachverhalt „Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufentG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“ im AZR automatisiert erfasst. Die Befristungsdauer wird bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfasst. Das Befristungsdatum wird nach der Ausreise im AZR - Wirkung befristet (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) ebenfalls bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfasst. Sowohl die Befristungsdauer als auch das -datum werden beim EAV impliziert. 2",
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"content": "Hinweis: Bei allen unbefristeten Abschiebung,- Ausweisung- und Zurückweisungsspeicher- sachverhalten wird kein Fristdatum erfasst. Hier muss beim EAV ein Fristdatum er- fasst werden. Beim Speichersachverhalt, EAV mit der Kennung 04 ist das Hochladen einer Verfü- gung mit Begründung nicht notwendig, da der Verfügungstext bei der Meldung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hochgeladen wird. 1.4. Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 9 AufenthG (Kennung 05) we- gen Einreise- und Aufenthaltsverbot Dieser Speichersachverhalt wird noch geprüft und ist aktuell nicht von den Auslän- derbehörden speicherbar. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie weitere Informationen. 2. Defizite Unterscheidung, welcher Speichersachverhalt zum EAV gespeichert werden soll. Keine Übereinstimmung der Befristungsdauer mit dem Befristungsdatum. Befristungsdauer und Fortzug ins Ausland. Befristungsdatum aber kein Fortzug ins Ausland. Keine Übereinstimmung zwischen der Befristungsdauer im Verfügungstext und der im AZR gespeicherten Dauer bzw. Frist. 3",
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"content": "3. Vorgehensweise bei der Bereinigung Gesetzliche Grundlage prüfen § 11 Abs. 6 AufenthG (Kennung 01) - Ausländer die ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten Aus- reisefrist nachgekommen sind. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Kennung 02) - Ausländer deren Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als o. u. abgelehnt wur- den, denen kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 und 7 nicht festgestellt wurde und die keinen Aufenthaltstitel besitzen. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG (Kennung 03) - Ausländer deren Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylantrages geführt hat. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Kennung 04) - Ausländer die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden. - Ab 25.06.2019 wird der Speichersachverhalt zum EAV bei einer aufenthaltsbe- enden Maßnahme automatisch im AZR gespeichert. Fehler beim Eintrag korrigieren Variante 1: Ausgewertet wurde: Befristungsdauer und im Meldestatus „Fortzug ins Ausland“ oder „hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf“. Vorgehen zur Bereinigung: Befristungsdatum berechnen (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) und erfassen Fehlt das Befristungsdatum bei dem EAV nach § 11 Abs. 1 und 2 we- gen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung AufenthG (Ken- nung 04), muss dieses bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein- getragen werden Sofern identische Speichersachverhalte beim EAV vorhanden sind (Er- teilungsdatum, Aktenzeichen, meldende Behörde) ist zu prüfen, ob hier ein Sachverhalt gelöscht werden kann Variante 2: Ausgewertet wurde: Befristungsdatum, aber kein Fortzug ins Ausland. Vorgehen zur Bereinigung: Sofern die Person noch aufhältig ist: Befristungsdauer erfassen und Be- fristungsdatum löschen Sofern die Person nicht mehr aufhältig ist: Fortzug ins Ausland nach- melden, Fristdatum (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) evtl. kor- rigieren 4",
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"content": "Variante 3: Ausgewertet wurde: § 11 Abs. 6 (Kennung 01) AufenthG: Befristungsdauer > 12 Monate § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 (Kennung 02) AufenthG: Befristungsdauer > 12 Monate § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 (Kennung 03) AufenthG: Befristungsdauer > 36 Monate Vorgehen zur Bereinigung: Prüfen, ob längere Frist gerechtfertigt ist (Vergleich mit Verfügungstext) Ggf. die Dauer korrigieren, falls diese nicht mit der Befristungsdauer im Verfügungstext übereinstimmt Bei den Speichersachverhalten kann natürlich auch die Dauer richtig erfasst sein. Eine Auswertung, ob die Dauer im Verfügungstext mit dem AZR-Eintrag übereinstimmt, ist nicht möglich Variante 4: Ausgewertet wurde: Befristungsdatum und die Person ist untergetaucht „Fortzug nach unbekannt“ Vorgehen zur Bereinigung: Hier muss das Befristungsdatum gelöscht werden, Befristungsdatum darf nur erfasst werden, sofern sich die Person nicht mehr im Bundes- gebiet aufhält Allgemeine Hinweise zur Bereinigung: Nach § 11 Abs. 8 AufenthG hat der Ausländer die Möglichkeit nach Er- teilung einer Betretenserlaubnis sich kurzfristig im Bundesgebiet aufzu- halten (siehe dazu auch 11.2 Allgemeine VwV zum AufenthG). Diese Fälle konnten bei der Auswertung nicht gefiltert werden. Es ist daher zu prüfen, ob bei einem EAV mit Befristungsdatum der Ausländer im Bundesgebiet aufhältig ist und die Voraussetzung nach § 11 Abs. 8 AufenthG vorliegt. Da die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs, 2 S. 4 AufenthG), muss bei einem aufhältigen Ausländer das Befristungsdatum gelöscht werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Zurzeit ist aktuell eine Speicherung des § 11 Abs. 9 AufenthG (Hem- mung) durch die ABHen nicht möglich. Daher ist bei Ausreise die Frist des erfassten EAVs um die Dauer des Aufenthaltes zu verlängern. Ein zuwider erteilter Aufenthaltstitel ist grundsätzlich unter Berücksich- tigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, solange die Sperrwir- kung andauert, zurückzunehmen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nach § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Dann kann der EAV aufgehoben werden. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung des EAV nach § 11 Abs. 7 AufenthG entscheidet die zuständige Ausländerbehörde (§11 Abs. 7 S. 7 AufenthG). 5",
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"content": "Bereinigungen, die BAMF-Außenstellen betreffen, hinsichtlich des & 11\nAbs. 7 S.1 und S. 2 AufenthG bitten wir an die bekannte E-Mail-\nAdresse: zu senden.\n\nSind mehrere Speichersachverhalte zum EAV mit unterschiedlicher\nRechtsgrundlage erfasst, muss bei jedem Speichersachverhalt die Kor-\nrektur erfolgen.\n\nBei Ablauf des Befristungsdatums werden die EAV-\nSpeichersachverhalte automatisiert gelöscht.\n\nAb Mitte Mai 2020 erfolgt durch das BVA ein täglicher Batch um frist-\ntechnisch abgelaufene EAVs automatisch zu löschen. Daher ist es\nmöglich, dass ein noch bestehendes EAV in den Auswertungslisten\nzwischenzeitlich gelöscht wurde. Bitte prüfen Sie, ob dies korrekt ist\nund speichern Sie das EAV ggf. erneut.",
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