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            "content": "Berlin, 22.12.2015\nSeite 2 von 2\n\nschen Seite zutreffend, sollte dies dennoch im Visumantrag vermerkt werden,\nda der Fingerabdruck nicht mit dem Inhaber zuzuordnen ist.\n\ne Ist anstelle der Unterschrift des Inhabers ein Fingerabdruck eingebracht und\nder Inhaber nachweislich schreibunkundig, kann das Dokument als gültig an-\ngesehen werden, wenn die Identität des Inhabers durch weitere Maßnahmen,\nwie z.B. die eingehende Prüfung einer vorzulegenden Dokumentenlegende\n(unterschiedliche Dokumente/Urkunden, aus denen die Identität ersichtlich\nist), festgestellt wurde.\n\ne Ist der Inhaber schreibkundig (z.B. wenn er seinen Visumantrag oder andere\nUnterlagen selbst ausgefüllt und mit seiner Unterschrift versehen hat), ist er\nzur Herkunft des Passes und zu den Gründen zu befragen, weshalb das Do-\nkument nicht von ihm unterschrieben wurde und wer den Fingerabdruck im\nPass geleistet hat. Die Unterschrift kann nur unter der Bedingung nachträglich\ngeleistet werden, wenn die Identität durch weitere Maßnahmen (vgl. oben) ge-\nklärt ist.\n\n« In Fällen, in denen der Pass mit einem Fingerabdruck einer anderen Person\n(außer bei Minderjährigen) versehen ist, ist das Dokument im Bundesgebiet\nfür die Einreise und den anschließenden Aufenthalt als ungültig zu betrachten.\n\nDie mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden sowie\ndie zuständigen Landesbehörden werden gesondert über das abgestimmte Verfah-\nren unterrichtet.\n\nIm Auftrag _\nHaferkamp Bla\n\nBeglaubigt",
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