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            "content": "Einzelfällen und nach Zustimmung des MFFJIV möglich. Die Zustimmung des MFFJIV wird nur für Personen in Aussicht gestellt, bei denen Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 AufenthG vorliegen, eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben können, oder die über Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen verfügen. Es können ebenso Personen gemeldet werden, die sich im laufenden Asylverfahren befinden und bei denen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AufenthG vorliegen. Ich    darf   weiterhin   darauf   aufmerksam      machen,  dass   bei   afghanischen Staatsangehörigen       häufig    ein     längerer   Aufenthalt   und     eine    gute Integrationsperspektive vorliegen und in vielen Fällen bereits Integrationsleistungen durch     die  Betroffenen    erbracht   wurden.    Angesichts  dessen    sollten  die Ausländerbehörden, bevor Maßnahmen zur Abschiebungsvorbereitung in die Wege geleitet werden, bei afghanischen Staatsangehörigen besonders prüfen, ob Raum für die Erteilung von Aufenthaltsgewährungen aus anderen im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Gründen besteht. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die durch das Integrationsgesetz neu geschaffene obligatorische Duldung zum Betreiben einer Ausbildung nach § 60a Abs. 2 S. 4ff. AufenthG gelegt werden. Bei Asylbewerbern, die sich bereits länger erlaubt in der Bundesrepublik aufhalten, sind zudem die Möglichkeiten der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 25a und 25b AufenthG zu berücksichtigen. In den vorgenannten Konstellationen sollten die Betroffenen,    soweit   sie  die   jeweiligen  Voraussetzungen   erfüllen,  vorrangig dahingehend beraten werden, Anträge auf Erteilung einer Duldung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Dr. Jan Schneider -2-",
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