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"content": "Von: Lehmberg, Jana (MFFKI) <Jana.Lehmberg@mffki.rlp.de> Gesendet: Montag, 2. Mai 2022 11:30 An: ABH KVR Ahrweiler (auslaender@kreis-ahrweiler.de) <auslaender@kreis-ahrweiler.de>; Poststelle (KV Altenkirchen) <post@kreis-ak.de>; Poststelle (KV Bad Dürkheim) <info@kreis-bad- duerkheim.de>; ABH KVR Bad Kreuznach (auslaenderbehoerde@kreis-badkreuznach.de) <auslaenderbehoerde@kreis-badkreuznach.de>; ABH KVR Bernkastel-Wittlich (auslaenderbehoerde@bernkastel-wittlich.de) <auslaenderbehoerde@bernkastel-wittlich.de>; ABH KVR Birkenfeld <h.scherer@landkreis-birkenfeld.de>; ABH KVR Cochem-Zell <auslaenderbehoerde@cochem-zell.de>; ABH KVR Donnersbergkreis <auslaenderbehoerde@donnersberg.de>; ABH KVR Eifelkreis Bitburg-Prüm <auslaenderbehoerde@bitburg-pruem.de>; Poststelle (KV Germersheim) <Kreisverwaltung@Kreis- Germersheim.de>; ABH KVR Kaiserslautern <auslaenderbehoerde@kaiserslautern-kreis.de>; ABH KVR Kusel <ABH@KV-Kus.de>; Poststelle (KV Mainz-Bingen) <kreisverwaltung@mainz-bingen.de>; ABH KVR Mayen-Koblenz (auslaenderbehoerde@kvmyk.de) <auslaenderbehoerde@kvmyk.de>; ABH KVR Neuwied (auslaenderbehoerde@kreis-neuwied.de) <auslaenderbehoerde@kreis-neuwied.de>; ABH KVR Rhein-Hunsrück-Kreis (aufenthalt@rheinhunsrueck.de) <aufenthalt@rheinhunsrueck.de>; ABH KVR Rhein-Lahn-Kreis <referat31@rhein-lahn.rlp.de>; ABH KVR Rhein-Pfalz-Kreis (auslaenderbehoerde@kv-rpk.de) <auslaenderbehoerde@kv-rpk.de>; ABH KVR Südliche Weinstraße (abh@suedliche-weinstrasse.de) <abh@suedliche-weinstrasse.de>; Poststelle (KV Südwestpfalz Pirmasens) <kv@lksuedwestpfalz.de>; ABH KVR Trier-Saarburg <auslaenderbehoerde@trier- saarburg.de>; ABH KVR Vulkaneifel <auslaenderbehoerde@vulkaneifel.de>; ABH KVR Westerwaldkreis (Auslaenderbehoerde@westerwaldkreis.de) <Auslaenderbehoerde@westerwaldkreis.de>; abh (KV-Alzey-Worms) <abh@Alzey-Worms.de>; ABH Stadt Worms (auslaenderbehoerde@worms.de) <auslaenderbehoerde@worms.de>; ABH STV Frankenthal <Migrationundintegration@frankenthal.de>; ABH STV Kaiserslautern <auslaenderbehoerde@kaiserslautern.de>; ABH STV Landau <auslaenderbehoerde@Landau.de>; ABH STV Ludwigshafen <aufenthaltsrecht@ludwigshafen.de>; ABH STV Mainz <auslaenderbehoerde@stadt.mainz.de>; ABH STV Neustadt an der Weinstraße (auslaenderbehoerde@stadt-nw.de) <auslaenderbehoerde@stadt-nw.de>; ABH STV Pirmasens <auslaenderamt@pirmasens.de>; ABH STV Speyer <auslaenderwesen@stadt-speyer.de>; ABH STV Zweibrücken (auslaenderbehoerde@zweibruecken.de) <auslaenderbehoerde@zweibruecken.de>; ABH SV Trier <auslaenderbehoerde@trier.de>; STV Koblenz <auslaenderbehoerde@stadt.koblenz.de> Cc: ADD, Ausländerrecht (ADD) <auslaenderrecht@add.rlp.de>; Franken, Markus (ADD) <Markus.Franken@add.rlp.de>; Titau, Veronika (MFFKI) <Veronika.Titau@mffki.rlp.de>; Muth, Horst (MFFKI) <Horst.Muth@mffki.rlp.de> Betreff: VS-NfD: Globalzustimmung RLP für die Einreise von in der Russischen Föderation beschäftigten Drittstaatsangehörigen deutscher und internationaler Unternehmen VS-NfD Aktz.: 3331-0001#2022/0001-0701 725.0276 Globalzustimmung RLP für die Einreise von in der Russischen Föderation beschäftigten Drittstaatsangehörigen deutscher und internationaler Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat haben das rheinland- pfälzische Integrationsministerium sowie die zuständigen Ministerien anderer Länder zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit die beigefügten Globalzustimmungen erteilt. Um die Ausländerbehörden zu entlasten findet zukünftig bei Visaverfahren von Beschäftigten deutscher und internationaler Unternehmen in der Russischen Föderation, die Ihren Wohnsitz nach",
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"content": "Deutschland verlegen wollen, um die Beschäftigung am deutschen Unternehmensstandort fortzusetzen, keine Beteiligung durch die Auslandsvertretung statt ( § 32 Aufenthaltsverordnung). Gleiches gilt für deren Familienangehörige. Die Globalzustimmung ist befristet bis zum 30. September 2022. Es wurde ebenfalls nachdrücklich darum gebeten, dass die deutschen Auslandsvertretungen die Visa für die Dauer von einem Jahr erteilen. Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung. Für Rückfragen stehen wir zur Verfügung. -- Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Jana Lehmberg Referat 725-1 Aufenthaltsrecht, Einbürgerung MINISTERIUM FÜR FAMILIE, FRAUEN, KULTUR UND INTEGRATION RHEINLAND-PFALZ Kaiser-Friedrich-Straße 5a 55116 Mainz Telefon 06131 16-5187 (Montag - Donnerstag) Telefax 06131 1617-5187 jana.lehmberg@mffki.rlp.de www.mffki.rlp.de Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz/",
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"content": "Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Kaiser-Friedrich-Straße 5a Kaiser-Friedrich-Straße 5a | 55116 Mainz 55116 Mainz Telefon 06131 16-0 - nur per elektronischer Post - Telefax 06131 16-2644 Mail: poststelle@mffki.rlp.de www.mffki.rlp.de Bundesministerium des Innern und für Heimat 13. April 2022 Alt-Moabit 140 10557 Berlin nachrichtlich: Für das Aufenthaltsrecht zuständige Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder Mein Aktenzeichen Ihr Schreiben vom Ansprechpartner/-in / E-Mail Telefon / Fax 3331- Jana Lehmberg 06131/16-5187 0001#2022/0001-0701 Jana.Lehmberg@mffki.rlp.de 06131/16-175187 725.0276 Globalzustimmung des Landes Rheinland-Pfalz für die Einreise von in der Russischen Föderation beschäftigten Drittstaatsangehörigen deutscher und internationaler Unternehmen Sehr geehrte Damen und Herren, das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz stimmt der Visumerteilung für Drittstaatsangehörige, die die nachstehend unter Ziffer 1 bis 5 aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, nach § 32 Aufenthaltsverordnung zu. Mitumfasst sind deren Familienmitglieder nach Maßgabe von Ziffer 6: 1. Der Drittstaatsangehörige hat zum Zeitpunkt der Visumbeantragung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation oder hat diesen in Folge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine ins Ausland verlegt. 1 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz 1",
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"content": "2. Der Drittstaatsangehörige übt zum Zeitpunkt der Visumbeantragung eine Beschäftigung an einem in der Russischen Föderation befindlichen Standort oder dort ansässigen Niederlassung eines deutschen oder international tätigen Unternehmens oder international tätigen Unternehmensgruppe aus. Gleiches gilt, wenn diese Beschäftigung am 24. Februar 2022 ausgeübt und seither nicht gekündigt wurde. 3. Der Drittstaatsangehörige beantragt ein Visum für eine Beschäftigung in einer deutschen Niederlassung oder einem deutschen Standort desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe. 4. Die Visumbeantragung betrifft eine Beschäftigung nach § 18a AufenthG (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b Abs. 1 AufenthG (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung), § 18b Abs. 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 Nr. 3 BeschV (Beschäftigte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen) oder § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV (Beschäftigte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen in der Informations- und Kommunikationstechnologie). 5. Ohne die Globalzustimmung wäre eine Zustimmung zur Visumerteilung durch die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde erforderlich, weil der Drittstaatsangehörige einen relevanten Voraufenthalt im Bundesgebiet hatte (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthV). Ob diese Voraussetzung vorliegt, prüft das Bundesverwaltungsamt im automatisierten Visumverfahren. 2 Abteilung Kultur: Mittlere Bleiche 61 Informationen zur Datenverarbeitung, zum Datenschutz und zu Ihren Rechten finden Sie auf unserer Homepage unter https://mffki.rlp.de/de/ueber-das-ministerium/datenschutz 2",
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"content": "H. Globalzustimmung\n\nFür Drittstaatsangehörige, welche die nachstehend unter Ziffern 1 - 5 aufgeführten Voraus-\nsetzungen kumulativ erfüllen, erklärt die Bundesagentur für Arbeit vorbehaltlich der Aus-\nnahme in Ziffer 6 hiermit eine Globalzustimmung zur Beschäftigungsaufnahme.\n\n1.\n\nDie Drittstaatsangehörigen haben zum Zeitpunkt der Visumbeantragung ihren Wohn-\nsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Russischen Föderation oder sie haben die-\nsen in Folge des Überfalls der Russischen Föderation auf die Ukraine ins Ausland\nverlagert.\n\nSie üben zum Zeitpunkt der Visumbeantragung eine Beschäftigung an einem in der\n\nRussischen Föderation befindlichen Standort oder in einer dort ansässigen Niederlas-\n\nsung eines international tätigen Unternehmens oder einer international tätigen Unter-\n\nnehmensgruppe aus. Gleiches gilt, wenn diese Beschäftigung am 24.02.2022 ausge-\nübt und seither nicht gekündigt wurde.\n\nSie beantragen ein Visum für eine Beschäftigung in einer deutschen Niederlassung\n\noder an einem deutschen Standort desselben Unternehmens oder derselben Unter-\n\nnehmensgruppe.\n\nDie Visumbeantragung betrifft eine Beschäftigung nach\n\n- 8 18b Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (Blaue Karte EU für Fachkräfte\nmit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21,\n221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über\ndie Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08)\ngehört, sogenannte MINT-Berufe),\n\n- 8 18b Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (Fachkräfte mit akademischer Ausbil-\ndung),\n\n- 8 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit 8 6 der Beschäfti-\ngungsverordnung (Beschäftigte mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen\nin der Informations- und Kommunikationstechnologie),\n\n- 8 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit $ 3 Nr. 3 der Beschäf-\ntigungsverordnung (Beschäftigte mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnis-\nsen) oder\n\n- 8 18a des Aufenthaltsgesetzes (Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung),\n\nund das Gehalt entspricht mindestens der Höhe des $ 18b Absatz 2 Satz 2 des Auf-\nenthaltsgesetzes (Euro 43.992, -- brutto jährlich bzw. Euro 3.666,-- brutto monatlich).\n\nIn den Fällen des $ 19c Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit 8 6 der\nBeschäftigungsverordnung muss das Gehalt mindestens Euro 50.760,-- brutto jähr-\nlich bzw. Euro 4.230,-- brutto monatlich betragen. In den Fällen des $ 18a des Auf-\nenthaltsgesetzes muss das Gehalt mindestens Euro 46.530, -- brutto jährlich bzw.\nEuro 3.877,50 brutto monatlich betragen, wenn die Person das 45. Lebensjahr vollen-\ndet hat.\n\nAusgeschlossen von der Globalzustimmung sind Beschäftigte von juristischen Perso-\n\nnen, Organisationen oder Einrichtungen, gegen die nach dem geltenden Recht der\nEuropäischen Union im Zeitpunkt der Visumerteilung restriktive Maßnahmen in Kraft\n\n-3-",
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"content": "-3-\n\nsind. Ausgeschlossen von der Globalzustimmung sind außerdem Beschäftigte von\nUnternehmen mit Stammsitz in der Russischen Förderation.\n\nDiese Zustimmung ist bis zum Ablauf des 30.09.2022 befristet. Die Zustimmung ist auch für\nBeschäftigungszeiten nach dem 30.09.2022 gültig, sofern das Visum bis zum Ablauf des\n30.09.2022 beantragt wurde.\n\nDas hier festgelegte Verfahren wird vor Fristablauf der Globalzustimmung einer Revision un-\nterzogen. Eine Verlängerung über den 30.09.2022 wird unter Berücksichtigung der dann vor-\nBy en Sachlage geprüft,\n\n/\\\n\n!\n\nMarkus\\Biercher\nGeschäftsführer Internationales",
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