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            "content": "Seite 2/4 der ärztlichenKunstvorgenommen       werden.Umfasstsind auch körperlicheEingriffe,da ärztliche Untersuchungen   regelmäßigmitsolchenEingriffenverbundensind. Bei derVornahmeeinesTests zum Nachweisdes Vorliegenseiner Infektionmit dem CoronavirusSARS-CoV-2 (Corona-Test) ärztliche handeltes sich um eine              Untersuchungsmethode,    die von einem Arzt durch Vornahme eines Abstrichsdurchgeführt   wird. Die Untersuchung   kanninsbesondereerforderlich    sein, um die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführungzu klären. Ziel der Vorschriftist es, mögliche gesundheitlicheRisiken aufzudecken,die einerAbschiebungentgegenstehen.Der Begriff.der Reisefähigkeit         umfasstauch die gesundheitlichen    Voraussetzungen, um in das Zielland‘ der geplanten Rückführung (Abschiebungbzw. Überstellung)einreisenzu dürfen(z.B. negativerCorona-Test). Anlass der Untersuchungist die Prüfungder Reisefähigkeitund nichtdie Forderungeines negativenCorona- Tests durch den Zielstaat der Rückführung.Eine Erkrankungan Corona würde begleitende Vollzugsbeamteund DrittegefährdensowieeineAnordnungvon Quarantäne-Maßnahmen                gemäß 828 Abs. 1S.   1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindungmit8 30 Abs.    1 S. 2 IfSG gegen den ausreisepflichtigen  Ausländer nach sich ziehen, womit die Reisefähigkeitdes Ausländers ausgeschlossenwäre. 1.3 Kommtder AusländereinerAnordnungnach $ 84 Abs. 4 Satz             1 AufenthGnichtnach, kann diese nach Satz 2 zwangsweisedurchgesetztwerden. Die Anwendungunmittelbaren               Zwangs kommt einzelfallbezogenin Betracht. Für die Anwendung unmittelbarenZwangs sind die Vorschriftendes VwVG LSA i.V.m. dem SOG LSA maßgeblich. 2. Aufgaben,Zuständigkeiten      und Vollzug 2.1 Für die AnordnungeinerärztlichenUntersuchungnach         8& 82 Abs. 4 Satz 1 sind gemäß $ 71 Ausländerbehörden Abs. 1 AufenthGdie                        zuständig.Die Anordnungder ärztlichenUntersuchung beinhaltetdie Anordnung des persönlichen Erscheinens und der Duldung der ärztlichen Untersuchungzur Feststellungder Reisefähigkeitim Zusammenhangmit der Ermittlungeiner Corona-Infektion.  Für den Fall, dass der AnordnungnichtfreiwilligFolge geleistetwird, wird die Vorführungund Durchsetzungim Wege des unmittelbaren         Zwangs angedroht.Für den Fall, dass der angedrohtenDurchführungund Untersuchungzur Feststellungder Reisefähigkeitnicht freiwilligFolge geleistetwird, wird das angedrohteZwangsmittel      des unmittelbaren  Zwangs zur zwangsweisenEntnahmedes Abstrichszwecks ErmittlungeinerCorona-Infektion            festgesetzt.Die sofortigeVollziehungwirdangeordnet. Die Anordnungergehtin einerfür den Ausreispflichtigen      verständlichen  Sprache schriftlichund wirddem Abzuschiebendensowie abschriftlich      den Vollzugsbeamten     ausgehändigt.",
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            "content": "Seite 3/4 2.2 Für die Anordnungeines Corona-Tests in Verfahrennach der Dublin-Ill-Verordnung      erlässt das BundesamtfürMigrationund Flüchtlinge(BAMF) die Anordnungmitdem unter2.1. genannten Inhaltgemäß 88 71 Abs. 1, 82 Abs. 4   Satz  1 AufenthG.Im Rahmenvon Dublin-Verfahren    obliegt es ausschließlichdem BAMF, inlandsbezogene       Abschiebungshindernisse, also insbesonderedie Reisefähigkeit,zu prüfen(vgl. BVerfG, Beschlussvom 17.09.2014, Az. 2BvR 732/14). Das BAMF handelthierals Ausländerbehörde    sui generisgemäß88 5, 34a AsyIG, 8 71 Abs.1 AufenthG.Die Ausländerbehördender Bundesländerleisten Vollzugshilfe. Die Anordnung der ärztlichen Untersuchungdurch das BAMF ergeht schriftlich,wird der Ausländerbehördeim Vorfeld übersendetund der zu überstellenden    Person vorAbnahmedes Tests zugestellt. 2.3 Für die Anwendungunmittelbaren     Zwangs bei der Durchführung  von COVID-19 Test ist nach 8 71 Abs.  1 VwVG LSA i.V.m. mitdem ViertenTeil (88 53 bis 68) des SOG LSA die Sicherheits— oder Polizeibehördezuständig.Da die Mitarbeiter    der Sicherheitsbehörden nichtüber die nötige Ausbildungzur Anwendungunmittelbaren      Zwangs verfügen,wirddiese Aufgabedurchdie Polizei wahrgenommen.Die Art und Weise der Anwendungdes unmittelbaren          Zwangs regeltsich nach den 88 61    68 SOG LSA (siehe 1.1) - 2.4. Bei der zwangsweisenVollstreckungdes persönlichenErscheinens und der Duldung der Durchführung   des Corona-Testsist stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz  zu wahren.Die vor Ort handelnden Bediensteten der Ausländerbehördenund der Polizei haben daher alle zumutbaren   Anstrengungen  der Deeskalationzu unternehmen,   um die erforderlichenMaßnahmen ohneweitergehende    Anwendungvon Zwangsmiitteln     zu erreichen.Die Anwendungunmittelbaren Zwangs stelltlediglichdie ultimaratiodar. 3. Unberührte  Verwaltungsvorschriften Die Ausführungsbestimmungen      zum Gesetz über die öffentlicheSicherheitund Ordnung und ausländerrechtliche Verwaltungsvorschriften   bleibenunberührt. 4. SprachlicheGleichstellung Personen-und Funktionsbezeichnungen      in diesem Erlass geltenjeweilsin männlicher,weiblicher und diverserForm. Ich bittedie Ausländerbehörden  überden Inhaltdes Erlasses zu informieren.",
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