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"content": "Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt\nPostfach 3563 + 39010 Magdeburg\n\nLandesverwaltungsamt\nErnst-Kamieth-Straße 2\n06112 Halle (Saale)\n\nAusländerrecht;\nZuweisung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine gemäß & 24 Abs. 4 u.\n5 AufenthG\n\nBezug: Erlass des MI v. 17.03.2022 — 34-12230-78/2/14132/2022\n\nAnlage\n\nEin überwiegender Anteil der kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchteten Aus-\nländer (Kriegsflüchtliinge aus der Ukraine) wird vom Anwendungsbereich des\n8 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erfasst. Für die Bestimmung der nach $ 24\nAufenthG anspruchsberechtigten Personen verweise ich auf den Bezugserlass\nund das mit Erlass vom 22. April 2022 übersandte Länderschreiben des BMI\nvom 14. April 2022.\n\nFür die Verteilung der vom Anwendungsbereich des 8 24 Abs. 1 AufenthG er-\nfassten Ausländer auf die Länder ist gemäß 8 24 Abs. 3 Satz 3 AufenthG das\nBAMF zuständig. Ab dem 2. Mai 2022 erfolgt die Verteilung der von & 24 Abs.\n1 AufenthG erfassten Ausländer auf die Länder nach dem Königsteiner Schlüs-\nsel mittels der neuen webbasierten Fachanwendung FREE (Fachanwendung\nzur Registerführung, Erfassung und Erstverteilung zum vorübergehenden\nSchutz). Diese Fachanwendung steuert in der ersten Ausbaustufe die Vertei-\nlung in die Länder gemäß 8 24 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. In einer zweiten Aus-\nbaustufe, die aktuell noch nicht verfügbar ist, soll FREE auch der Registerfüh-\n\nrung zum vorübergehenden Schutz nach $ 91a AufenthG dienen.\n\nDie Landesregierung bittet:\nMachen Sie mit - Impfen schützt Sie und andere!\nGemeinsam gegen Corona\n\nSachsen-Anhalt\n#moderndenken\n\n=\n\nSACHSEN-ANHALT\n\nMinisterium für\nInneres und Sport\n\n4 April 2022\n\n \n\n \n\nIhre Nachricht:\n\nvom\n\nHalberstädter Str. 2/\nam „Platz des 17. Juni“\n39112 Magdeburg\n\nTelefon (0391) 567-0\n\nTelefax (0391) 567-5290\npoststelle@mi.sachsen-anhalt.de\nwww.mi.sachsen-anhalt.de\n\nLandeshauptkasse Sachsen-Anhalt\nDeutsche Bundesbank\n\nBIC MARKDEF1810\n\nIBAN DE21 8100 0000 0081 0015 00",
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"content": "Seite 2/9\n\nEine Verteilentscheidung mit FREE kann immer nur auf ein Bundesland erfolgen. Für landesinterne\nZuweisungen nach 8 24 Abs. 4 AufenthG ist FREE aktuell nicht vorgesehen. Sie müssen daher\naußerhalb von FREE vollzogen werden. Auf den bereits übersandten Entwurf der Anwendungs-\nhinweise des BAMF zu FREE (Stand 30. März 2022) wird Bezug genommen.\n\nFür die Erfassung in FREE und für landesinterne Zuweisungen nach 8 24 Abs. 4 AufenthG bitte\n\nich wie folgt vorzugehen:\n1. Erfassung in FREE\n\nIn FREE sind alle Geflüchteten aus der Ukraine zu erfassen und zu verteilen, die ein Schutzbe-\ngehren nach $ 24 AufenthG äußern und die Voraussetzungen hierfür glaubhaft machen, Wie unter\nNr. 1.1 der Anwendungshinweise des BAMF näher ausgeführt, können in FREE auch Personen\nerfasst werden, bei denen eine Feststellung, ob die Voraussetzungen des 8 24 AufenthG vorlie-\ngen, zeitnah z.B. aufgrund von fehlenden schriftlichen Nachweisen/Dokumenten noch nicht ab-\nschließend getroffen werden kann, sofern die Voraussetzungen des $ 24 AufenthG glaubhaft be-\ngründet werden. Stellt sich zu einem späteren Zeitpunkt heraus, dass die in FREE erfasste Person\nnicht zum Anwendungsbereich von $ 24 AufenthG gehört, bleibt die bereits getroffene Verteilent-\nscheidung hiervon unberührt. Die Anwendungshinweise des BAMF werden den zuständigen Stel-\n\nlen zur Verfügung gestellt.\n\nFREE ersetzt EASY für die Verteilung des unter $ 24 AufenthG fallenden Personenkreises in die\nBundesländer nach Königsteiner Schlüssel. Der Stand der Aufnahmequotenerfüllung nach EASY\nwird zum Nutzungsbeginn in FREE übernommen. Anders als bei EASY wird durch FREE eine\nSteuerungswirkung erreicht, da konkrete Personendaten und die Verteilung miteinander verknüpft\nwerden und in FREE durch eindeutige Identifizierungsmerkmale jederzeit nachverfolgbar sind. Die\nVerteilungen nach $ 24 Abs. 3 AufenthG in FREE (und die Zuweisungen nach $ 24 Abs. 4 Auf-\nenthG) haben auch asylbewerberleistungsrechtliche Auswirkungen, da durch sie nach $ 10a Abs.\n1 Satz 1 Halbs. 1 oder Abs. 3 Satz 4 AsylbLG die für die Gewährung von AsylbLG-Leistungen\nörtlich zuständige Behörde bestimmt wird. Dies hat zur Folge, dass ein Ausländer seinen Anspruch\nauf AsylbLG-Leistungen grundsätzlich nur in dem Bundesland geltend machen kann, in das die\nVerteilung erfolgte. Als Nachweis zur Leistungsberechtigung im Bundesland dient u. a. die in\nFREE oder über den PIK-Workflow generierbare Anlaufbescheinigung, die auch die Anlaufstelle\n\ndes Zielbundesland ausweist.",
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"content": "Seite 3/9\n\nZum Nutzungsbeginn verfügt FREE noch nicht über bidirektionale Schnittstellen zur vollautoma-\ntischen Synchronisierung der Personendaten mit PIK und dem AZR. Entsprechende Schnittstel-\nlen sollen laut BAMF sukzessive binnen weniger Monate ergänzt werden. Damit sind vorerst fol-\n\ngende Erfassungsmöglichkeiten im FREE anzuwenden:\na) Vor PIK-Registrierung und/oder Speicherung der Daten im AZR\n\nZur Beschleunigung der Weiterleitung bei sehr hohen Zugangszahlen kann mittels FREE eine\nPersonenerfassung und -verteilung auch ohne vorherige bestandsbildende ed-Behandlung/Re-\ngistrierung im AZR erfolgen. Der Aufruf von FREE erfolgt dann direkt über den Link\nhttps://ukr.bamf.de/. Die Eintragungen der notwendigen Personendaten (Name, Vorname, Ge-\nburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Pass/ ID-Nummer) werden von der jeweils zuständigen Behörde\n\n(Ausländerbehörde (ABH) oder ZASt) vorgenommen.\n\nDies gilt auch, wenn eine Registrierung mittels PIK nicht möglich war und eine AZR-Eintragung\nnoch nicht erfolgen konnte. Bei der nachträglichen PIK-Erfassung ist weiterhin das Feld Volkszu-\n\ngehörigkeit mit dem Wert „Kriegsflucht-UKR“ anzuwählen.\nb) Nach Registrierung mittels PIK und/oder Speicherung der Daten im AZR\n\nFindet eine vorherige ed-Behandlung/Registrierung eines Kriegsflüchtlings aus der Ukraine statt,\nsind zunächst sämtliche Verfahrensschritte der im AZR bestandsbildenden Registrierung mittels\nPIK vollständig durchzuführen und abzuschließen, um eine Speicherung der Daten im AZR und\ndie Generierung einer AZR-Nummer zu erreichen. Auf die Kennzeichnung des Personenkreises\nnach 8 24 AufenthG ist zu achten (Feld Volkszugehörigkeit mit Wert „Kriegsflucht-UKR“). Anschlie-\nßend wird im FREE lediglich die AZR-Nummer eingegeben. Zur Vermeidung einer Dublettenbil-\ndung ist im FREE vorab die Suchmaske zu nutzen. Die Personendaten werden am Folgetag per\n\nSynchronisierung aus dem AZR in FREE übertragen.\n\nSofern eine Erfassung im Wege der Unterstützung durch die Landespolizei erfolgt ist, sind die\nDaten mittels PIK zu aktualisieren. Zu diesem Zweck ist der Datensatz an der PIK mit der AZR-\nNummer zu laden. Alternativ kann die vormals durchgeführte Polizeiregistrierung bei der FastID-\nAbfrage mit biometrischen Daten an der PIK erkannt werden. Die Auswahl des Feldes Volkszuge-\nhörigkeit mit Wert „Kriegsflucht-UKR“ ist dann an der PIK möglich. Im Anschluss erfolgt die Über-\nmittlung an AZR und MARIS.",
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"content": "Seite 4/9\n\nSofern die Erfassung an der PIK nach 8 16 AsylIG erfolgt ist, der Marker \"Kriegsflucht-UKR\" im\nFeld Volkszugehörigkeit aber nicht gesetzt wurde, ist wie folgt vorzugehen: Zunächst sind die Da-\nten im Workflow 8 16 AsyIG mit der AZR-Nummer zu laden. Im Anschluss sind die Änderung der\nVolkzugehörigkeit zu „Kriegsflucht-UKR“ vorzunehmen und die Daten erneut an AZR und MARIS\nzu melden. Die Daten werden dann im AZR und in MARIS zugespeichert. Ein neues Asylgesuch\n\nmit einem UKR-Aktenzeichen ist im AZR dann erkennbar.\n\nSollte ausnahmsweise eine AZR-Eintragung noch ohne PIK-Registrierung erfolgt sein, kann im\nFREE ebenfalls (lediglich) die AZR-Nummer aufgenommen werden. Bei Nachregistrierung mittels\nPIK ist dringend darauf zu achten, dass im AZR keine Doppelerfassung erfolgt, sondern an die\nbereits hinterlegten Daten angeknüpft wird, so dass die bereits vorhandene AZR-Nummer weiter-\n\nhin als eindeutiges Identifizierungsmerkmal dienen kann.\n\n2. Zuständigkeit für die Erfassung in FREE\n\nEintragungen in FREE dienen der Umsetzung von aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nach 8 24\nAufenthG und dabei insbesondere auch der Bestimmung des Stands der Erfüllung der Aufnah-\nmequote eines Landes nach 8 24 Abs. 3 Satz 4 AufenthG. Bei Erfüllung der Aufnahmequote wer-\nden weitere Verteilungen in das Bundesland durch den Bund grundsätzlich nicht vorgenommen.\nFür den in FREE zu erfassenden Personenkreis (dazu bereits o. Nr. 1 Abs. 1) bitte ich daher wie\n\nfolgt vorzugehen:\n\nDie ZASt bucht ab dem 2. Mai 2022 alle vom Anwendungsbereich des 8 24 AufenthG erfassten\nAusländer in FREE, die in der Zwischenunterbringung des Landes zeitweise wohnhaft sind, bevor\ndiese in die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt oder in ein anderes Bundesland weiterge-\nleitet werden. Sofern die Möglichkeiten vor Ort gegeben sind, ist eine Erfassung mittels PIK vor-\n\nzunehmen.\n\nDie ABH nehmen ab dem 2. Mai 2022 eine Buchung im FREE vor, wenn sie ab diesem Stichtag\ndirekt neu eingetroffene Ausländer im Anwendungsbereich des $ 24 AufenthG, die nicht durch\ndie ZASt verteilt wurden, erstmals registrieren. Soweit keine integrationsförderlichen Gründe für\neine Verteilung in ein anderes Bundesland vorliegen, soll grundsätzlich für Sachsen-Anhalt als\nZiel-Bundesland in FREE gebucht werden (unter Ziel-Bundesland: „Befürwortete Zuweisung an\neigenes Bundesland“). Als weitere integrationsförderliche Gründe der Verteilung in ein anderes\nBundesland können in FREE die folgenden Auswahlmöglichkeiten berücksichtigt werden: Kern-\nfamilie, Arbeitsplatz, Wohnraum, weitere Verwandtschaft, Unterstützerkreis sowie Sonstiges.\n\nEine Verteilung in andere Bundesländer ist in Überquote beim Auswahlgrund „Kernfamilie“ und",
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"content": "Seite 5/9\n\n„Arbeitsplatz“ möglich, ein vorheriges Einverständnis des aufnehmenden Bundeslandes ist nicht\nerforderlich. Bei sonstigen Verteilwünschen (z. B. weitere Verwandtschaft) erfolgt eine Verteilung\nan das ausgewählte Bundesland nur, sofern sich das gewählte Bundesland in Unterquote befin-\ndet. Bei den Auswahlgründen „Befürwortete Zuweisung an eigenes Bundesland“ und „Reiseun-\nfähigkeit“ wird die Person dem eigenen Bundesland zugewiesen, auch wenn sich dieses bereits\nin Überquote befindet. Die benannten Kriterien sind der erfassenden Stelle vor Verteilung glaub-\n\nhaft zu machen.\n\nDie ABH nehmen des Weiteren die Buchung in FREE für Ausländer im Anwendungsbereich des\n8 24 AufenthG vor, die zwar vor der Einführung von FREE in der Aufnahmekommune eingetroffen\nsind, aber noch nicht registriert worden waren. Hier soll, soweit keine anderen Gründe vorliegen,\nda diese Ausländer im Land bereits aufgenommen worden sind, grundsätzlich für Sachsen-Anhalt\nals Ziel-Bundesland in FREE gebucht werden (unter Ziel-Bundesland: „Befürwortete Zuweisung\nan eigenes Bundesland“). Dies gilt insbesondere auch für bereits aufgenommene Ausländer im\nAnwendungsbereich des $ 24 AufenthG, die zwar bereits erfasst, aber noch nicht mittels PIK\n\nregistriert worden waren.\n\nFür die vorgenannten Fälle soll die Buchung in FREE zur Reduzierung des Aufwands möglichst\n\nnach erfolgter PIK-Registrierung unter Angabe der AZR-Nummer vorgenommen werden.\n\nFür alle anderen Fälle von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine im Anwendungsbereich des & 24\nAufenthG (Altbestandsfälle), die vor Einführung von FREE bereits vollständig mittels PIK regis-\ntriert waren und seitdem in Sachsen-Anhalt verblieben sind, bitte ich von einer Nacherfassung\ndurch die ABH im FREE abzusehen. Die Buchung in FREE wird durch die ZASt im Zusammen-\nhang mit der Zuweisung nach $ 24 Abs. 4 AufenthG erfolgen, siehe dazu folgende Ziffer 4 dieses\nErlasses. Der ZASt ist dazu die AZR-Nummer mitzuteilen. Das LVwA hat die ZASt prioritär zu\nunterstützen, da eine Buchung in FREE und die Zuweisung nach Sachsen-Anhalt die Grundlage\n\nfür alle weiteren Integrationsmaßnahmen bilden.\n\nZur Funktionsfähigkeit der webbasierten Anwendung FREE in der ZASt und in den ABH bitte ich\nbis zum 31. Mai 2022 zu berichten.\n\n3. Datenschutz\n\nRechtsgrundlage für die Datenerfassung im Verteil- und Personenerfassungsmodul von FREE ist\n8 91a i.V.m. 8 24 Abs. 3 AufenthG, sodass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6",
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"content": "Seite 6/9\n\nAbs. 1 lit. e DSGVO gegeben ist. Entsprechend ist eine Einwilligung des Betroffenen in die Da-\ntenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO nicht erforderlich. Personenbezogene Daten\nwerden im Verteil- und Personenerfassungsmodul von FREE für den Zweck der bundesweit ein-\nheitlichen Erfassung von nach $ 24 AufenthG schutzsuchenden Personen und ihrer Verteilung\n\nim Bundesgebiet erhoben.\n\nDie die Daten übermittelnden öffentlichen Stellen in Sachsen-Anhalt (ABH und ZASt) sind gemäß\n$ 91a Abs. 4 AufenthG i.V.m. 8 AZRG gegenüber der Registerbehörde verantwortlich für:\n\n- die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten und\n- die Richtigkeit und Aktualität der Daten.\n\nAls Verantwortlicher für die Zulässigkeit der Datenübermittlung und die Richtigkeit der erfassten\npersonenbezogenen Daten gelten alle mit der Rolle eines Verantwortlichen verbundenen Pflich-\nten der DSGVO (vgl. Art. 24 DSGVO). Auf die Erforderlichkeit des Führens eines Verzeichnisses\naller Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) sowie der Informationspflichten (Art. 13 DSGVO)\nwird hingewiesen. Die Umsetzung sowie die Entscheidung über einen vorübergehenden Verzicht\nauf eine Information der Betroffenen nach Art. 13 DSGVO liegen in der Verantwortung der Daten\nerhebenden öffentlichen Stellen. Für die Entscheidung über einen vorübergehenden Verzicht\nkönnen die Wertungen/Rechtsgedanken unter Ziff. 3.7 der Anwendungshinweise des BAMF zu\n\nFREE herangezogen werden.\n4. Landesinterne Zuweisung nach $ 24 Abs. 4 AufenthG\n\nDie in FREE für Sachsen-Anhalt gebuchten/verteilten Personen sind zur Sicherstellung der Erfül-\nlung der Aufnahmequote des Landes nach dem Königsteiner Schlüssel (8 24 Abs. 3 Satz 4 Auf-\nenthG), landesintern nach 8 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG den Landkreisen und kreisfreien Städten\n\nkonkret zuzuweisen.\n\nDen Landkreisen und kreisfreien Städte obliegt die Aufnahme der vom Anwendungsbereich des\n8 24 Abs. 1 AufenthG erfassten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach 8 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\ndes Aufnahmegesetzes (AufnG). Für die Zuweisung dieser Ausländer nach 8 1 Abs. 1 und 3 Satz\n1 AufnG ist gemäß Erlass des MI vom 24. Mai 2018, Az. 11.21-01514-ZASt (MBl. LSA 2018, 289)\ndie ZASt zuständig. Das als Anlage beigefügte Muster eines Zuweisungsbescheides ist zu ver-\n\nwenden.",
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"content": "Seite 7/9\n\nDie Zuweisung hat ab dem 2. Mai 2022 für alle mittels FREE dem Land zugewiesenen Ausländer\n\nzu erfolgen.\n\nEine Zuweisung ist des Weiteren nachträglich auch für die in den Landkreisen und kreisfreien\nStädten seit Kriegsbeginn bereits aufgenommenen und im AZR registrierten Kriegsflüchtlinge aus\nder Ukraine vorzunehmen. Eine Zuweisung dieser Personen ist nur entbehrlich, soweit sie nicht\n\nmehr aufhältig sind oder ausdrücklich keine Aufenthaltserlaubnis nach 8 24 AufenthG begehren.\n\nSoweit die ZASt eine Zuweisung von vollständig registrierten Altbestandsfällen im Sinne der Ziffer\n2 dieses Erlasses vornimmt, die noch nicht im FREE erfasst sind, hat die ZASt zugleich auch die\nEintragung im FREE unter Angabe der AZR-Nummer vorzunehmen. Die Altbestandsfälle sind\ngrundsätzlich für Sachsen-Anhalt als Ziel-Bundesland im FREE zu buchen (unter Ziel-Bundes-\nland: „Befürwortete Zuweisung an eigenes Bundesland“). Personen, die bereits mit dem Verteil-\nsystem EASY verteilt wurden, können im FREE mit der EASY-Optionsnummer gesucht und iden-\n\ntifiziert werden.\n\nZwecks Zuweisung durch die ZASt haben die Landkreise und kreisfreien Städten die von Ihnen\nseit Kriegsbeginn registrierten Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine im Anwendungsbereich des 8 24\nAufenthG, der ZASt mit den erforderlichen Daten (insbesondere AZR-Nummer) möglichst zeitnah\nals Bestand mitzuteilen, damit von dort eine entsprechende Bescheidung erfolgen kann. Prioritär\nmitzuteilen sind der ZASt Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 24 Abs. 1 AufenthG\nbereits im Sinne von $ 81 Abs. 1 AufenthG beantragt haben. Die erforderlichen Einzelheiten bitte\nich in Abstimmung mit der ZASt durch Verfügung zu regeln. Zuweisungsbescheide nach 8 24\n\nAbs. 4 AufenthG sollen schnellstmöglich erteilt werden.\n\nEine Aufenthaltserlaubnis nach 8 24 Abs. 1 AufenthG soll durch die Ausländerbehörden erst nach\nerfolgter Zuweisung erteilt werden. Bis zur Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltser-\nlaubnis gilt der Aufenthalt des antragstellenden Ausländers nach 8 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG als\n\nerlaubt und ist ihm deshalb eine Fiktionsbescheinigung nach $ 81 Abs. 5 AufenthG auszustellen.\n\nNach Abarbeitung des der ZASt mitgeteilten Bestands bitte ich für danach direkt in den Landkrei-\nsen und kreisfreien Städten erfasste Neuzugänge von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine das\nvorgenannte Verfahren fortlaufend in nach der Lageentwicklung angemessenen Abständen zu\nwiederholen. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach $ 24 Abs. 1 AufenthG im Sinne von\n8 81 Abs. 1 AufenthG beantragen, sind dabei der ZASt schnellstmöglich zwecks Zuweisung mit-\n\nzuteilen.",
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"content": "Seite 8/9\n\nBei Zuweisungen von Ausländern, die vorerst in der Zwischenunterbringung des Landes unter-\ngebracht sind, ist der Stand der Erfüllung der Aufnahmequote der Aufnahmekommunen zu be-\nachten. Etwaige unterdurchschnittliche Bestandszahlen in einzelnen Landkreisen oder kreisfreien\nStädten sind durch die Verteilung von Kriegsflüchtlingen aus der Zwischenunterbringung des Lan-\ndes oder durch Verteilung von nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigten Ausländern aus der ZASt\nmöglichst auszugleichen. Besonders belastete Aufnahmekommunen sind möglichst von entspre-\n\nchenden Zuweisungen zu entlasten.\n5. Aufnahmequote\n\nDie vorläufige Steuerung der Verteilung wird aufgrund des Massenzustroms durch Kriegsflücht-\nlinge aus der Ukraine derzeit nach der tagtäglich je Landkreis bzw. kreisfreier Stadt berichteten\nBestandszahl aufgenommener Kriegsflüchtlinge bewertet, mit dem Ziel, eine Verteilung aus der\nZwischenunterbringung und Erstaufnahme in die Landkreise und kreisfreien Städte möglichst un-\nter Berücksichtigung der Aufnahmequoten nach 8 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG vorzuneh-\n\nmen.\n\nVon Umverteiluingen zwischen Aufnahmekommunen zum alleinigen Ausgleich der Aufnah-\nmequote ist möglichst abzusehen. Umverteilungen zum Zweck des Leerzugs von Notunterkünf-\nten durch Weiterleitung aus einer Notunterkunft in höherwertige Unterkünfte in anderen Aufnah-\nmekommunen sowie aus sonstigen Gründen, z. B. zur Familienzusammenführung innerhalb der\nKernfamilie oder aufgrund einer Abstimmung zwischen beteiligten Aufnahmekommunen, sind\n\nhingegen möglich.\n\nSoweit die Zuweisung der bereits aufgenommenen und registrierten Fälle nach Ziffer 3 dieses\nErlasses in einem ersten Schritt für alle Landkreise und kreisfreien Städte durch die ZASt abge-\nschlossen wurde, bitte ich dann für die Erfüllung der Aufnahmequote der Personen nach 8 1 Abs.\n1 Satz 1 Nr. 7 AufnG im Rahmen der Quote für nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigte Ausländer\ngemäß $ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG auf die Zahl der je Aufnahmekommune tatsächlich\nerfolgten Zuweisungen nach 8 24 Abs. 4 AufenthG fortlaufend abzustellen.\n\n6. Wohnsitzverpflichtung nach 8 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG\n\nAufgrund einer landesinternen Zuweisung gemäß 8 24 Abs. 4 AufenthG hat der zugewiesene\nAusländer gemäß 8 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Auf-\nenthalt kraft Gesetzes in dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt zu nehmen, dem/der er zuge-\n\nwiesen wurde. Wohnsitzauflagen auf Grund bereits ergangener Zuweisungsentscheidungen sind",
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"number": 9,
"content": "seite 9/9\n\nnicht im eAT (elektronischen Aufenthaltstitel) zu vermerken, damit bei einem Wechsel oder einer\nAufhebung der Zuweisung nicht ein neuer eAT bestellt werden muss. Sie sind entweder in einem\nZusatzblatt oder durch gesondertes Schreiben zu verfügen (siehe BMI Länderschreiben vom 14.\nApril 2022 (M3-21000/33#6), S. 14).\n\nMit Blick auf die Entstehung sowie die Aufhebung einer Wohnsitzauflage nach 8 24 Abs. 5 Satz\n2 AufenthG sind $ 12 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG entsprechend anzuwenden. Die\nWohnsitzauflage nach 8 24 Abs. 5 Satz 2 AufenthG entsteht somit nicht, wenn ein Ausschluss-\ngrund analog $ 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliegt und sie ist aufzuheben, wenn ein Aufhe-\nbungsgrund analog $ 12a Abs. 5 AufenthG gegeben ist. Eine Aufhebung der gesetzlichen Wohn-\nsitzverpflichtung ist durch die jeweils örtlich zuständige Ausländerbehörde möglich. Soweit die\njeweiligen Gründe für die Aufhebung innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Aufhebung\nder Wohnsitzauflage wegfallen, kann die Wohnsitzauflage für den Bereich, in den die betroffene\nPerson ihren Wohnsitz verlegt hat, wieder ausgesprochen werden. Eine Streichung oder Ände-\nrung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines den Zuständigkeitsbereich\nder Ausländerbehörde überschreitenden Wohnortwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung\ndurch die Ausländerbehörde des Zuzugsortes. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraus-\nsetzungen des $ 12a Abs. 5 vorliegen; eine Ablehnung ist zu begründen. Die Zustimmung gilt als\nerteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang\ndes Ersuchens widerspricht (analog $ 72 Abs. 3a AufenthG) (vgl. BMI-Länderschreiben vom 14.\nApril 2022 (M3-21000/33#6), S. 16 f.).\n\n7. Sprachliche Gleichstellung\n\nPersonen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Erlass gelten jeweils in männlicher, weiblicher\n\nund diverser Form.\nIch bitte die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die ZASt entsprechend zu informieren.\n\nIm Auftrag\n\nkN\nHarms — I",
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