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            "content": "MINISTERIUM DER JUSTIZ UND FÜR MIGRATION DER STAATSSEKRETÄR Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg ▪ Pf. 103461 ▪ 70029 Stuttgart Datum 2. August 2022 An die unteren Ausländerbehörden                                                                  Durchwahl 0711 279-0 über                                                                                           Aktenzeichen JUMRVI-1321-20/1/11 (Bitte bei Antwort angeben) die Regierungspräsidien – Referate 15.1 – Stuttgart Freiburg Tübingen Regierungspräsidium Karlsruhe – Abteilung 8 – Anwendungshinweise des Landes Baden-Württemberg zu § 25b Auf- enthG Anlage Anwendungshinweise § 25b AufenthG Sehr geehrte Damen und Herren, im Koalitionsvertrag „Jetzt für Morgen – Der Erneuerungsvertrag für Baden-Württem- berg“ haben die die Landesregierung tragenden Parteien vereinbart, entlang der Ma- xime „Wer arbeitet und sich integriert hat, soll bleiben dürfen“ die Spielräume des § 25b AufenthG zu nutzen, um Geflüchteten einen rechtmäßigen Aufenthalt zu er- möglichen. In Umsetzung des Koalitionsvertrags wurden die vorliegenden Anwendungshinweise zu § 25b AufenthG erarbeitet, die ich Ihnen beigefügt zuleite. Schillerplatz 4 ▪ 70173 Stuttgart ▪ Telefon 0711 279-0 ▪ Telefax 0711 279-2264 ▪ poststelle@jum.bwl.dewww.justiz-bw.de Parkmöglichkeiten: Tiefgarage Commerzbank Einfahrt Dorotheenstraße ▪ VVS-Anschluss: U-Bahn Schlossplatz - S-Bahn Stadtmitte Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch das Ministerium finden sich im Internet unter: www.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Ministerium/Datenschutz. Auf Wunsch werden diese Informationen in Papierform versandt.",
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            "content": "Kern der in Umsetzung dieses Auftrags des Koalitionsvertrags ergehenden Anwen-\ndungshinweise ist eine Verkürzung der nach 8 25b AufenthG erforderlichen Vo-\nraufenthaltszeiten von derzeit acht bzw. im Falle des Zusammenlebens mit einem\n\n_ minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft von derzeit sechs Jahren um\njeweils bis zu zwei Jahren im Falle nachhaltiger Integrationsleistungen.\n\nBitte beachten Sie Folgendes: Auf Bundesebene wird derzeit der Entwurf eines Ge-\nsetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts beraten. Dieser enthält u.a.\neine Neuregelung des 8 25b AufenthG (8 25b AufenthG-neu). Er sieht die Verkür-\n\n. zung der nach aktuell geltender Rechtslage erforderlichen Voraufenthaltszeiten von\nderzeit acht bzw. im Falle des Zusammenlebens mit einem minderjährigen ledigen\nKind in häuslicher Gemeinschaft von derzeit sechs Jahren um jeweils zwei Jahren\nbereits kraft Gesetzes vor.\n\nDie Anwendungshinweise erfolgen in Umsetzung des Koalitionsvertrages des Lan-\ndes, der sich auf den (noch) aktuellen $ 25b AufenthG bezieht. Sie legen im Kern\ndar, unter welchen Voraussetzungen eine Verkürzung der Voraufenthaltszeiten von\nacht bzw. im Falle des Zusammenlebens mit einem minderjährigen ledigen Kind in\nhäuslicher Gemeinschaft von sechs Jahren erfolgen kann. Die beigefügten Anwen-\ndungshinweise können demgegenüber nach einem Inkrafttreten des & 25b AufenthG-\nneu nicht zu einer weiteren Verkürzung der aufgrund des Bundesgesetzes bereits\n(auf sechs bzw. vier Jahre) verkürzten Aufenthaltszeiten herangezogen werden. Die\nweitere Ausgestaltung des $ 25b AufenthG (neu) und etwaige weitere Rechtspre-\nchung zu $ 25b AufenthG (neu) bleiben abzuwarten.\n\nIch bitte die unteren Ausländerbehörden um Beachtung der Anwendungshinweise im\nRahmen der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach & 25b AufenthG.\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n \n\nSiegfried Lorek MdL.",
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            "content": "Anwendungshinweise des Ministeriums der Justiz und für Migration zu § 25b AufenthG Vom 02.08.2022 - Az.: JUMRVI-1321-20/1/7 Durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) wurde § 25b in das Aufenthaltsgesetz eingeführt. Damit wurde eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz geschaffen, die geduldeten Ausländern beim Vorliegen einer nachhaltigen Integration eine dauerhafte Bleibeperspektive bietet. § 25b AufenthG sieht drei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Im Zentrum steht dabei § 25b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht. Neben der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG kann gemäß § 25b Abs. 4 AufenthG dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach § 25b Abs. 1 AufenthG in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Schließlich ermöglicht es § 25b Abs. 6 AufenthG Ausländern, die seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG innehaben, und ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. In § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG ist für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzt, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. In § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG werden die regelmäßig zu erfüllenden Integrationsleistungen beschrieben. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4097, S. 42) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, Az.: 1 C 34.18, Rn. 32) lässt es die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG führen 1",
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            "content": "können, auch wenn die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. In derartigen Fällen ist grundsätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Durch die nachfolgenden Regelungen soll erreicht werden, dass der bundesgesetzlich eröffnete Anwendungsspielraum genutzt und die Anwendung der Norm vereinheitlicht wird. Daher ist mit diesen Anwendungshinweisen die Erwartung verbunden, dass bestehende Spielräume zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG durch die Ausländerbehörden aktiv genutzt und umfassend ausgeschöpft werden. In diesem Zusammenhang wird auf den Erlass des Ministeriums der Justiz und für Migration vom 10. August 2021 (Az.: 1362/72/2) hingewiesen. Über die allgemeinen Hinweis- und Anstoßpflichten des § 82 Abs. 3 AufenthG hinaus wurden die unteren Ausländerbehörden in dem Erlass gebeten, unter den dort genannten Voraussetzungen, geduldete Ausländer u. a. zu einer möglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG in einem Vor-Ort-Gespräch zu beraten. Es soll dabei u. a. mitgeteilt werden, welche Voraussetzungen des § 25b AufenthG noch nicht erfüllt sind und auf welche Art und Weise die fehlenden Voraussetzungen zeitnah erfüllt werden können. In den Anwendungshinweisen werden insbesondere die Anforderungen an nachhaltige Integrationsleistungen konkretisiert, die es im Einzelfall ermöglichen, abweichend von den in § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG aufgeführten Regelerteilungsvoraussetzungen, einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Dabei steht besonders die mögliche Verkürzung von den in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG geregelten Voraufenthaltszeiten von acht bzw. sechs Jahren im Mittelpunkt. Diese Zeiten können je nach Qualität und Ausmaß der Integrationsleistungen um bis zu zwei Jahre verkürzt werden. Des Weiteren stellen die Anwendungshinweise                  den  aktuellen  Stand  der Rechtsprechung zu § 25b AufenthG dar. Die vorliegenden Anwendungshinweise sehen gegenüber den Allgemeinen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b Aufenthaltsgesetz durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (AAH Bund), die den Regierungspräsidien 2",
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            "content": "durch E-Mail des damaligen Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Migration vom 3. Juni 2016, übersandt wurden, teilweise konkretere bzw. abändernde Regelungen vor. Sofern eine Abweichung              besteht,      gehen    vorliegende Anwendungshinweise den AAH Bund vor. 3",
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            "content": "A. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ................................................ 5 I. Personeller Anwendungsbereich der Norm (Duldung)............................................. 5 II. Materielle Voraussetzung: Nachhaltige Integration ................................................ 5 1. Regelerteilungsvoraussetzungen ........................................................................... 5 a) Voraufenthaltszeiten, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG ........................................ 5 (1) Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten ............................................................ 6 (2) Verkürzung der Voraufenthaltszeiten .................................................................... 8 (aa) Besondere berufliche Integration ........................................................................ 9 (bb) Besonderes soziales Engagement .................................................................... 10 (cc) Spielräume bei der Bewertung der Integrationsleitungen nutzen ...................... 10 (dd) Besondere sprachliche Integration .................................................................... 11 b) Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG ................................................................................ 12 c) Überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder Prognose der Lebensunterhaltssicherung, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG ................................ 14 (1) Überwiegende Lebensunterhaltssicherung ......................................................... 14 (2) Prognose der Lebensunterhaltssicherung ........................................................... 15 (3) Unschädlicher Bezug von Sozialleistungen......................................................... 15 (4) Absehen vom Erfordernis der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung oder Prognose der Lebensunterhaltssicherung ................................................................ 16 d) Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AufenthG.. 16 e) Tatsächlicher Schulbesuch, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG ............................ 18 2. Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 25b Abs. 2 AufenthG ...... 18 a) Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG .................................................................................................................. 18 b) Ausweisungsinteresse, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ........................................... 21 B. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG ............................................... 22 C. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG ............................................... 22 D. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis § 25b Abs. 5 AufenthG, Sonstiges ....... 23 E. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) ....................................... 24 1. Identitätsklärung und Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG .................................................................................................................. 25 2. Kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ............................... 26 3. Erteilungsverbot nach § 5 Abs. 4 AufenthG .......................................................... 27 4",
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            "content": "A. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG I. Personeller Anwendungsbereich der Norm (Duldung) Voraussetzung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung im Sinne von § 60a ff. AufenthG geduldet sein muss. Dafür muss der Ausländer entweder einen Rechtsanspruch auf eine Duldung haben oder ihm muss eine Duldung rechtswirksam erteilt worden sein. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Duldung ist der Nichtbesitz einer Duldungsbescheinigung also unschädlich (so BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34/18, Rn. 24). Weshalb der Ausländer im Besitz einer Duldung ist, ist unerheblich. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies auch für die sogenannte Verfahrensduldung, die dem Ausländer für den Zweck der Durchführung eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens erteilt wird (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019, 1 C 34/18, Rn. 28-30). Auch bei der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, der Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG handelt es sich um eine Duldung i. S. d. § 60a Abs. 2 AufenthG. Die Zeiten in einer Duldung nach § 60b AufenthG sind nicht anrechenbar. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht nicht, wenn die ausländische Person untergetaucht ist oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat. Wenn die zuständige Ausländerbehörde etwa erst durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG von der Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfährt, besteht daher kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung. II. Materielle Voraussetzung: Nachhaltige Integration 1. Regelerteilungsvoraussetzungen a) Voraufenthaltszeiten, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG 5",
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            "content": "(1) Anrechenbarkeit von Voraufenthaltszeiten Gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG muss sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben (zu den Ausnahmen, s. u. (2)). Maßgeblich sind die letzten sechs bzw. acht Jahre vor der Entscheidung über den Antrag. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt ein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit aufgrund des klaren Wortlauts der Regelung („seit“) nicht (BVerwG, a. a. O. Rn. 87). Der Annahme eines ununterbrochenen Aufenthalts steht eine einmalige Ausreise von bis zu drei Monaten nicht entgegen, wenn der Ausländer im Zeitpunkt der Ausreise über einen Aufenthaltstitel verfügt und die Ausreise erkennbar nicht auf die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes oder Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet gerichtet ist. Längere Unterbrechungen, die nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurden, führen zur einem Neubeginn der Berechnung der Voraufenthaltszeiten (BT- Drs. 18/4097, S. 43). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Regelung zum Erlöschen von Aufenthaltstiteln nach § 51 AufenthG. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa einer Pandemiesituation, kann im Einzelfall auch eine andere Bewertung möglich sein (vgl. etwa Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 25. März 2020, Betreff: Corona-Virus, Entlastung der Ausländerbehörden, Ziff. 4). Unabhängig von der Unschädlichkeit für die Eigenschaft des ununterbrochenen Aufenthaltes sind die Zeiträume, die im Ausland verbracht wurden, auf die Voraufenthaltszeiten nicht anrechenbar. Zeiten der Inhaberschaft einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität werden nach § 60b Abs. 5 S. 1 AufenthG wie oben ausgeführt nicht als Voraufenthaltszeiten angerechnet. Die Inhaberschaft einer Duldung nach § 60b AufenthG führt jedoch nicht zu einer Unterbrechung der Voraufenthaltszeiten. Es werden also vor allem nach einer Heilung im Sinne des § 60b Abs. 4 AufenthG nicht Voraufenthaltszeiten von Null an neu gezählt, wenn der Ausländer vor der Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG bereits anrechenbare Voraufenthaltszeiten zurückgelegt hatte (BT-Drs. 179/19, S. 38). 6",
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            "content": "Bei einem geduldeten Ausländer ist das Erlöschen der Duldung gemäß § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG gesetzliche Folge der Ausreise, sodass in diesen Fällen grundsätzlich nicht mehr von einem ununterbrochenen Aufenthalt ausgegangen werden kann. Die Voraufenthaltszeit wird daher unterbrochen. Da bei der Berechnung der maßgeblichen Aufenthaltsdauer die Zeiten, in denen sich der Ausländer ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, berücksichtigt werden, ist § 25b AufenthG auch auf im Zeitpunkt der Entscheidung geduldete Ausländer, die sich zu einem früheren Zeitpunkt mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufgehalten haben, anwendbar. Dies gilt auch für ehemalige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Das Zweckwechselverbot des § 16b Abs. 4 AufenthG bei Aufenthalten zu Studienzwecken steht dieser Regelung nicht entgegen. Nicht erforderlich ist das Überwiegen der Duldungszeiträume in der Vergangenheit. Die unterschiedlichen Aufenthaltsstatus, die das Gesetz benennt, stehen bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten vielmehr gleichwertig nebeneinander. War ein Antragsteller im Besitz einer Duldung, ist der Grund der Duldung bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten nicht relevant, es sei denn der Ausländer verfügte über eine Duldung nach § 60b AufenthG. Das bedeutet, dass grundsätzlich auch die Zeiten, in denen ein Ausländer Inhaber einer sogenannten Verfahrensduldung war, Voraufenthaltszeiten im Sinne von § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG sind (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.12.2019, 1 C 34.18, Rn. 31). War ein Antragsteller nicht im Besitz einer Duldung oder eines Aufenthaltstitels, bestand aber ein materiell-rechtlicher Anspruch auf eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel, sind auch diese Zeiten Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG (vgl. für Aufenthaltstitel: BVerwG, Urt. vom 10.11.2009, 1 C 24/08, Rn. 15). Auch Zeiten, in denen ein Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG innehat, sind bei anschließender Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis anzurechnen. Zeiträume, in denen der Antragsteller Inhaber einer „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BÜMA) war, sind im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob sie als Voraufenthaltszeiten angerechnet werden können, grundsätzlich einzelfallbezogen zu 7",
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            "content": "bewerten. Maßgeblich sind hierbei die §§ 55, 87c und 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 AsylG. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass im Rahmen von § 25b AufenthG sowohl die Gestattungs- als auch die Duldungszeiten anrechenbar sind, sodass es bei vorhandenen Duldungsansprüchen im Einzelfall (z. B. bei Minderjährigen im Zusammenhang mit § 58 Abs. 1a AufenthG) gegebenenfalls nicht auf die Ermittlung des konkreten Zeitpunkts des Erlöschens einer Gestattung ankommen muss. (2) Verkürzung der Voraufenthaltszeiten In der Regel muss sich ein geduldeter Ausländer gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG regelmäßig seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ bedeutet, dass unter der Voraussetzung, dass besondere Integrationsleistungen vergleichbaren Gewichts vorliegen (BT-Drs. 18/4097, S. 42 und BVerwG, a. a. O.) oder einzelne Regelerteilungsvoraussetzungen übererfüllt sind, (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019, 1 C 34.18) eine Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise auch dann erteilt werden kann, wenn die Regelerteilungsvoraussetzungen im Einzelfall nicht vollständig erfüllt sind. Von dieser Möglichkeit soll umfassend Gebrauch gemacht werden. Liegen besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht bei einer ausländischen Person vor und sind alle anderen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG gegeben, kann von der vollständigen Erfüllung der Aufenthaltsdauer um Zeiträume von bis zu zwei Jahren abgesehen werden. Abgewichen werden kann dabei nicht nur um die maximale Dauer von zwei Jahren, sondern auch um jegliche darunterliegenden Zeiträume. Der Zeitraum, um den von den Voraufenthaltszeiten abgewichen wird, sollte in Abhängigkeit von Intensität und Qualität der jeweiligen besonderen Integrationsleistungen im Einzelfall gewählt werden. Nachfolgend wird entsprechend aufgeführt, wann in verschiedenen Bereichen von solchen Integrationsleistungen ausgegangen werden kann. Besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht liegen z.B. vor, wenn eine besondere berufliche Integration gelungen ist oder ein besonderes soziales Engagement besteht. Liegen in beiden Bereichen Integrationsleistungen vor, können 8",
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            "content": "für die Ermittlung des Zeitraums, um den von den Voraufenthaltszeiten abgewichen werden kann, diese kombiniert in den Blick genommen werden. Auf Grund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses bedarf es nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. o.) dabei stets einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls. Es ist also möglich, dass trotz besonderer Integrationsleistungen in einem Bereich eine nachhaltige Integration insgesamt nicht angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die gegen eine nachhaltige Integration sprechen (etwa erhebliche Straffälligkeit). (aa) Besondere berufliche Integration Eine besondere berufliche Integration liegt vor, wenn ein Ausländer über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr kontinuierlich gute handwerkliche, technische oder andere berufliche Fertigkeiten im Rahmen seiner erlaubten beruflichen, gelernten Tätigkeit oder im Rahmen seiner erlaubten qualifizierten Berufsausbildung eingebracht hat. In diesem Fall kann von den Voraufenthaltszeiten grundsätzlich um den maximalen Zeitraum von zwei Jahren abgesehen werden (zu den Möglichkeiten des Abweichens um einen geringeren Zeitraum bei Unterschreiten dieser Anforderungen siehe (cc)). Für die Reduzierung der Voraufenthaltszeiten ist entscheidend, dass sich die Leistung des Ausländers von der durchschnittlich zu erwartenden Leistung eines Arbeitnehmers bzw. Auszubildenden in dem betroffenen Beruf sichtbar abhebt. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit bereits vollständig und nicht nur überwiegend seinen Lebensunterhalt sichert oder nebenberuflich eine Weiterbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen hat, können hierfür Indizien sein. Im Hinblick auf Auszubildende können überdurchschnittliche schulische und praktische Leistungen oder die Verkürzung der Ausbildungsdauer aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen hierfür Indizien sein. Gelernte Tätigkeiten umfassen nicht ausschließlich solche, die nach dem deutschen dualen Ausbildungsmodell erlernt wurden. Auch im Herkunftsland nachweislich erlernte Tätigkeiten können die Grundlage für eine besondere berufliche Integration darstellen. Wann eine qualifizierte Berufsausbildung gegeben ist, richtet sich nach § 2 Abs. 12a AufenthG. 9",
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            "content": "Der zeitliche Umfang der beruflichen Tätigkeit bzw. mehrerer Tätigkeiten sollte in der Regel mehr als die Hälfte der in dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis vorgesehenen Vollzeitarbeitszeit betragen. Der zeitliche Umfang der Ausbildung muss den vorgesehenen Regelausbildungszeiten für den jeweiligen Ausbildungsberuf entsprechen. Besonders positiv kann der Umstand bewertet werden, dass die Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung als alleinerziehender Elternteil oder der Pflege erkrankter Verwandter oder Bezugspersonen organisiert wird. Die besondere berufliche Integration muss durch den Ausländer nachgewiesen werden (s. § 82 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Aussagen der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetriebe (z. B. in Form von Arbeitszeugnissen) können für die besondere berufliche Integration als Nachweis dienen. Die vorgelegten Bescheinigungen zu den Integrationsleistungen müssen im Einzelfall überprüfbar sein. (bb) Besonderes soziales Engagement Ein besonderes soziales Engagement kann angenommen werden, wenn über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr regelmäßig und nachhaltig Funktionen oder Aufgaben mit einem hohen Anforderungsprofil übernommen wurden, beispielsweise in den Bereichen Kirche, Hilfsangebote für Bedürftige, Hilfs- bzw. Integrationsangebote für Ausländer, Freiwillige Feuerwehr, Sportvereine, Pfadfinder, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Elternvertretung in der Schule oder in der Kita oder (gesellschafts-)politisches Engagement. Ein Abweichen von den Voraufenthaltszeiten ist in diesem Fall grundsätzlich um den maximalen Zeitraum von zwei Jahren möglich. Indizien für die in einem solchen Fall hohen Anforderungen an das soziale Engagement sind beispielsweise die Eigenständigkeit, die zur Bewältigung der Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten, die Komplexität der Aufgabe und die mit ihr einhergehende Verantwortung (zu den Möglichkeiten des Abweichens um einen geringeren Zeitraum bei Unterschreiten dieser Anforderungen siehe nachfolgende Ziffer). (cc) Spielräume bei der Bewertung der Integrationsleitungen nutzen Unterschreitet ein Ausländer die beschriebenen Anforderungen an die besondere berufliche Integration, etwa in zeitlicher Hinsicht oder, da es sich bei der beruflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer um eine ungelernte Tätigkeit oder um eine staatlich anerkannte Berufsvorbereitungsmaßnahme im Sinne des § 25b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG handelt, ist ein Abweichen von den Voraufenthaltszeiten im Umfang von weniger als zwei Jahren möglich. 10",
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            "content": "Gleiches gilt, wenn die oben beschriebenen Anforderungen an das besondere soziale Engagement zwar (noch) nicht vollständig, aber erkennbar sind (etwa im Hinblick auf den Umfang des Verantwortungsgrades, bzgl. der Komplexität der Aufgabe oder der zeitlichen Komponente). Neben der Dauer besonderen Integrationsleistung sind dabei stets auch die Qualität der Integrationsleistung und ggf. weitere Faktoren, die für oder gegen die nachhaltige Integration sprechen, zu berücksichtigen. Das reine Nachgehen einer beruflichen Tätigkeit bzw. Absolvieren einer Ausbildung ohne sichtbare überdurchschnittliche Leistung ist für eine Abweichung von den Voraufenthaltszeiten nicht ausreichend. Ebenso kann eine Absenkung der Voraufenthaltszeiten nicht nur auf die reine Mitgliedschaft in einem Verein gestützt werden, um dessen Vereinszweck nachzugehen, ohne sich darüber hinaus in dem Verein besonders zu engagieren (z. B. ausschließlich die regelmäßige Teilnahme am Training in einem Sportverein, ohne eine zusätzliche Aufgabe im Verein wahrzunehmen). (dd) Besondere sprachliche Integration Eine besondere sprachliche Integration kann angenommen werden, wenn mindestens gute (mündliche und schriftliche) Deutschkenntnisse auf Höhe des Sprachniveaus B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) vorliegen (s. § 2 Abs. 11a AufenthG). In diesen Fällen ist eine Verkürzung der Voraufenthaltszeit um zwei Jahre möglich. Das Sprachniveau B2 beinhaltet entsprechend der Niveaustufen des GER folgende sprachliche Fähigkeiten: •   Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. •   Kann sich spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. •   Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. Die Sprachkenntnisse sind nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis des Sprachniveaus B2 des GER vorgelegt wird. Das 11",
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            "content": "Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Es existieren derzeit drei Institute, die als deutsche Mitglieder der Association of Language Testers in Europe (ALTE) derartige standardisierte Deutschprüfungen anbieten: Goethe-Institut, Test-DaF-lnstitut und telc gGmbH (DVV). Von ALTE- Mitgliedern angebotene höherwertige Prüfungen können ebenfalls anerkannt werden. Nicht anerkannt werden können dagegen informelle Lernzielkontrollen, die von anderen Kursträgern erstellt und durchgeführt werden und ebenfalls den Anspruch erheben, ein Sprachstandsniveau zu bescheinigen, da diese nicht über einen vergleichbaren Standardisierungsgrad bei Durchführung und Auswertung verfügen und auf eine wissenschaftliche Testentwicklung verzichten (s. Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b Aufenthaltsgesetz durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015). Die Sprachkenntnisse des Niveaus B2 sind auch ohne Vorlage eines Sprachzertifikates nachgewiesen, wenn das deutsche Abitur erfolgreich abgelegt, ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Falls konkrete Anhaltspunkte die Annahme des Sprachniveaus B2 erschüttern, ist die Vorlage eines Nachweises über die Sprachkenntnisse (s. o.) erforderlich. b) Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG Gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG muss sich der geduldete Ausländer zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Formalie. Erforderlich ist ein aktives und persönliches Bekenntnis. Die Erklärung ist persönlich zu unterschreiben. Ein durch einen Vertreter abgegebenes Bekenntnis genügt nicht. Der Ausländer muss den Inhalt des Bekenntnisses verstehen und die Kerninhalte kennen. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales sind § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sowie die zugehörigen Anwendungshinweise des Bundes heranzuziehen. 12",
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            "content": "Das Bekenntnis ist wirkungslos, wenn ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG gegeben ist. Gleiches gilt, sollte eine Einbürgerung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen sein Des Weiteren muss der Ausländer über Grundkenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und über die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Maßstab bezüglich der erforderlichen Kenntnisse sind die Lehrpläne des Orientierungskurses, der Teil des Integrationskurses ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Integrationsverordnung (IntV) ist das Ziel des Integrationskurses die  „Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der             Kultur und der Geschichte in Deutschland, insbesondere auch der Werte des              demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der                    Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit“. Die Zielgruppe der zu Alphabetisierenden besuchen den Orientierungskurs im Rahmen des Integrationskurses erst nach Durchlaufen des gesamten Sprachkursteils. Der Orientierungskurs des Alphabetisierungskurses unterscheidet sich inhaltlich nicht vom allgemeinen Integrationskurs. Die Teilnehmer dieses Kurses nehmen zum Abschluss des Orientierungskurses am standardisierten Testverfahren teil. Der Nachweis über diese Kenntnisse erfolgt über den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“, § 17 Abs. 1 Nr. 2 IntV. Auch ohne Teilnahme an einem Orientierungs- oder Integrationskurs kann der Test abgelegt werden. Im Übrigen ist der Nachweis auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren allgemeinbildenden Schulabschluss einer deutschen Schule, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder einen deutschen Studienabschluss nachweisen kann. Die Kenntnisse können auch durch ein persönliches Gespräch auf der Ausländerbehörde, das sich in Niveau und Gestaltung an den Fragen des Tests „Leben in Deutschland“ orientiert, nachgewiesen werden, wobei das Sprachniveau A2 (GER) die Grundlage der Verständigung bildet. Ein Absehen vom Tatbestandsmerkmal des § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG ist gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG nicht möglich. Auch eine analoge Anwendung ist wegen des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke unzulässig. Bei der Beurteilung eines entsprechenden Bekenntnisses bzw. der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist jedoch auf den Bildungsstand, die 13",
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            "content": "Lebensumstände und die sprachlichen Verständigungsmöglichkeiten des Ausländers Rücksicht zu nehmen. Sollte es für den geduldeten Ausländer aufgrund seiner Verfassung unmöglich oder unzumutbar sein, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AufenthG zu erfüllen, kann dies im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung der nachhaltigen Integration im Einzelfall zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. (§ 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG „setzt regelmäßig voraus“ erlaubt auch ein Absehen; BT-Drs. 18/4097; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 25.08.2016, 3 Bf 153/13). Für die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, wird auf die Ziffern 9.2.2.2.1 sowie 9.2.2.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (AVV-AufenthG) verwiesen. c) Überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder Prognose der Lebensunterhaltssicherung, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG Nach der Gesetzesbegründung gehört die eigenverantwortliche Sicherung des Lebensunterhalts zu den Grundvoraussetzungen für eine nachhaltige Integration. Die dennoch gewährten Erleichterungen bei der Unterhaltssicherung gegenüber den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG tragen dem Umstand Rechnung, dass es für geduldete Ausländer aufgrund ihres ungesicherten aufenthaltsrechtlichen Status häufig schwieriger ist, einen Arbeitsplatz zu finden (BT-Drs. 18/4097, S. 43). § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG kennt dabei zwei Varianten. Das Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn der Ausländer im maßgeblichen Zeitpunkt der Titelerteilung seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder wenn aufgrund der bisherigen Entwicklung zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt künftig vollständig im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG gesichert wird. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich. (1) Überwiegende Lebensunterhaltssicherung Der Lebensunterhalt ist überwiegend gesichert, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mehr als 50% der nach § 20 SGB II zu berücksichtigenden Regelsätze einschließlich der Miete erwirtschaftet wird. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich. Sollte der Ausländer in familiärer Lebensgemeinschaft leben, stellt die Bedarfsgemeinschaft den Bezugspunkt der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung dar. 14",
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            "content": "(2) Prognose der Lebensunterhaltssicherung Gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 2. Alt. AufenthG liegt eine nachhaltige Integration in der Regel auch dann vor, wenn zwar noch keine Erwerbstätigkeit vorliegt, jedoch bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs- und Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation eine Lebensunterhaltssicherung nach § 2 Abs. 3 AufenthG künftig zu erwarten ist, sodass eine überwiegende Sicherung nicht genügt. Sofern der Ausländer seinen Lebensunterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert, kommt es auf die gesetzliche Alternative einer positiven Prognose künftiger Lebensunterhaltssicherung nicht an (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 19.05.2017, Az.: 1 Bs 2074/16). Die Annahme einer künftigen wirtschaftlichen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse, mithin einer positiven Prognosekann in der Regel angenommen werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt oder die Schul- und Berufsausbildung sowie die bisherigen Integrationsleistungen in Sprache und Gesellschaft dies nahelegen. In den Fällen, in denen im Rahmen der Prognoseentscheidung die Ernsthaftigkeit des Arbeitsplatzangebotes als unsicher erscheint sowie in den Fällen der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Erwerbtätigkeit sei nicht dauerhaft, soll die Aufenthaltserlaubnis zunächst für ein Jahr erteilt werden, um die Ernsthaftigkeit des Arbeitsplatzangebotes nach diesem Zeitraum, vor einer eventuellen Verlängerung, zu überprüfen. In den Fällen einer Prognoseentscheidung, in denen die erforderliche Lebensunterhaltssicherung gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG aktuell noch nicht wahrscheinlich, jedoch eventuell zu erwarten ist, kann zunächst eine Duldung für eine Dauer von sechs Monaten erteilt werden, um die Voraussetzungen des § 25b AufenthG zu erfüllen. (3) Unschädlicher Bezug von Sozialleistungen Ein     vorübergehender       Bezug       von     Sozialleistungen     ist    für    die Lebensunterhaltssicherung im Regelfall unschädlich bei den in § 25b Abs. 1 S. 3 Nr. 1-4 AufenthG definierten Fällen. 15",
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            "content": "(4) Absehen vom Erfordernis der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung oder Prognose der Lebensunterhaltssicherung Gemäß § 25b Abs. 3 AufenthG ist zwingend vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen, wenn der Ausländer diese Voraussetzung wegen einer körperlichen, geistigen, oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Die Gründe der Krankheit bzw. Behinderung müssen durch aussagekräftige ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betreffenden das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht verlangt werden kann. Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn der Ausschlussgrund evident ist. Der sozialrechtliche Bescheid über eine Erwerbsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist in der Regel als Beleg ausreichend. Aus Altersgründen ist vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes in der Regel abzusehen, wenn das reguläre Rentenalter erreicht ist. d) Hinreichende mündliche Deutschkenntnisse, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AufenthG § 25b Abs. 1 Nr. 4 AufenthG erfordert als Regelvoraussetzung das Vorliegen hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) für Sprachen. Unter das Sprachniveau A2 fallen folgende Fähigkeiten: •  kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkäufe, Arbeit, nähere Umgebung), •  kann sich in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht, •  kann mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. Weitere Beispiele zu den für die Stufe A2 geforderten sprachlichen Fähigkeiten finden sich auch unter Ziffer 104a.1.2 AVV-AufenthG, auf die verwiesen wird. 16",
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            "content": "Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des BAMF-Kompetenzstufe A2). Das Sprachstandszeugnis muss auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen. Bezüglich der Sprachprüfungen gelten die Ausführungen unter A II 1 a (2) (dd). Für Analphabeten und Personen, die noch nie eine Schule besucht haben, werden durch das BAMF besondere Integrationskurse und Alphabetisierungskurse angeboten, die u. a. auf die Erreichung mindestens des Sprachniveaus A2 abzielen. Diese sind auf den vorgenannten Personenkreis zugeschnitten und tragen einer eventuell ungeübten und ggf. langsamen Aufnahmefähigkeit der Teilnehmer Rechnung. Der Sprachnachweis muss nicht zwingend durch ein entsprechendes Zertifikat nachgewiesen werden. Auch ohne entsprechenden Nachweis sind die Anforderungen an die Deutschkenntnisse erfüllt, wenn vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, ein Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertiger deutscher Schulabschluss erworben wurde oder eine Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule erfolgt, oder das deutsche Abitur erfolgreich abgelegt, ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde oder der Ausländer in der Vergangenheit Gespräche auf der zuständigen Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers führen konnte. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist kein Nachweis der Deutschkenntnisse erforderlich. Hier genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses oder der Nachweis des Kindertagesstättenbesuchs (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 44). Vom Erfordernis des Sprachnachweises ist in den Fällen des § 25b Abs. 3 AufenthG zwingend abzusehen. Es gelten die Ausführungen unter A II 1 c) (4). Ein Absehen vom Spracherfordernis aus Altersgründen erfordert eine individuelle Betrachtung unter Berücksichtigung insbesondere des Bildungsstandes und der Lebensumstände des Ausländers. Vielfach dürfte auch in einem Alter von über 65 Jahren ein Spracherwerb auf dem Niveau A2 problemlos möglich sein und entsprechende Anstrengungen dürfen erwartet werden. Andererseits stellt nicht selten ein geringes Bildungsniveau sowie Analphabetismus ein erhebliches Hindernis beim 17",
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            "content": "Spracherwerb auch bei noch jüngeren Personen dar. Bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres kommt ein Absehen aus Altersgründen nicht in Betracht. e) Tatsächlicher Schulbesuch, § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AufenthG verlangt, dass bei Kindern im schulpflichtigen Alter der tatsächliche Schulbesuch nachgewiesen wird. Voraussetzung ist die nachhaltige Erfüllung der Schulpflicht. Der Schulbesuch muss daher für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt und Ende der Schulpflicht durch Zeugnisse oder Bescheinigungen nachgewiesen werden. Ein tatsächlicher Schulbesuch liegt nur vor, wenn das Kind innerhalb des Schuljahres allenfalls an einzelnen, wenigen Tagen unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben ist (OVG Niedersachsen, Beschl. vom 24.03.2009, 10 LA 377/08 zu § 104a AufenthG). 2. Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 25b Abs. 2 AufenthG Die Aufenthaltserlaubnis ist in den Fällen des § 25b Abs. 2 AufenthG zwingend zu versagen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Versagungsgründe tragen grundsätzlich die Ausländerbehörden. Im Hinblick auf die Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen gilt dies erst, wenn der Ausländer bereits Mitwirkungshandlungen erbracht und gegenüber der Ausländerbehörde dargelegt hat und nachgewiesen hat. Die Ausländerbehörde trägt sodann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Mitwirkungshandlungen den zumutbaren Anforderungen nicht genügen. a) Verhinderung oder Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung, § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG Gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen, wenn der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. 18",
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            "content": "Durch die Formulierung im Präsens wird deutlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Verhalten handeln muss. Damit soll dem Ausländer die Möglichkeit eingeräumt werden, ein bisheriges Verhalten zu korrigieren. Die Regelung des §25b Aufenthaltsgesetz ist damit ein gangbarer Lösungsweg für langjährig anhaltende ineffektive Verfahren zwischen dem Ausländer einerseits und den staatlichen Stellen andererseits, die ansonsten weiterhin keiner Lösung zugeführt werden könnten. Maßstab ist eine Abwägung zwischen dem Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens und der erbrachten Integrationsleistungen. Im Rahmen der Gesamtabwägung sind auch das Kindeswohl und die Belange eines Kindes in analoger Anwendung des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG zu beachten. Es bedarf dabei einer Abwägung im Einzelfall, ob das Gewicht der Integrationsdefizite aufgrund des Fehlverhaltens des Ausländers schwerer wiegt als das Gewicht der erbrachten Integrationsleistungen. Eine in der Vergangenheit liegende Täuschung kann im Einzelfall und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung derart schwer wiegen, sodass bereits erbrachte Integrationsleistungen beseitigt werden (ergänzend AAH des BMI zu § 25b AufenthG; OVG NRW, Urt. vom 21.07.2015, Az.: 18 B 486/14). Kein schwerwiegendes Integrationsdefizit liegt vor, wenn der Ausländer die in der Vergangenheit begangene Täuschung aufgegeben hat, seinen ausländerrechtlichen Pflichten seit diesem Zeitpunkt nachkommt, die in der Vergangenheit liegende Täuschungshandlung nicht allein kausal für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist und seit der Korrekturhandlung bereits ein längerer Zeitraum vergangen ist. Zu Beginn des Verfahrens             begangene     Täuschungshandlungen       können unberücksichtigt bleiben. Auf das Kausalitätserfordernis ist besonderes Augenmerk zu richten. Scheitert eine Abschiebung auch ohne vorsätzlich falsche Angaben, Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an der Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen, z. B., weil in das Herkunftsland keine Flugverbindungen bestehen, liegt der Versagungsgrund nicht vor. Ein Zug-um-Zug-Verfahren im Rahmen einer Zielvereinbarung stellt in diesem Zusammenhang einen gangbaren Weg dar, um die Identitätsklärung und Passbeschaffung zu erreichen. Dabei kann die zuständige Ausländerbehörde, wenn 19",
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            "content": "ihr Ausländer bekannt sind, denen eine gute Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen ist und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblich an bisher fehlenden zumutbaren Bemühungen zur Identitätsklärung bzw. Passbeschaffung scheitert oder wenn eine entsprechende Person auf die Ausländerbehörde zukommt, eine Zielvereinbarung darüber schließen, welche Vorleistungen seitens des Ausländers erbracht werden müssen, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu schaffen. Voraussetzung dafür ist, dass ernsthafte Bemühungen zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten erwartet werden können. Für den für die Identitätsklärung und Passbeschaffung erforderlichen Zeitraum kann vorerst eine weitere Duldung erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis darf in diesen Fällen jedoch erst erteilt werden, wenn die Identität nachgewiesen und der Pass beschafft wurde. Bei der Tatbestandsvariante vorsätzliche Falschangaben sind nur solche relevant, die zu einem Ausreisehindernis oder einer Ausreiseverzögerung führen. Die Tatbestandsvariante der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit setzt voraus, dass bei der Ausländerbehörde ein Irrtum über die Identität hervorgerufen wird, sodass die Aufenthaltsbeendigung verhindert oder verzögert wird. Identitätsmerkmale sind Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Wohnort. Im Übrigen gehören zur Identität unter anderem auch Angaben zur Abstammung, zur Personenidentifikationsnummer, DNA und die Fingerabdrücke. Eine Täuschung über die Staatsangehörigkeit liegt bei Mehrstaatigkeit nur vor, wenn die Angabe aller Staatsangehörigkeiten ausdrücklich verlangt wird (Nr. 49.2.4 AVV AufenthG) und dem Ausländer das Vorliegen mehrerer Staatsangehörigkeiten bekannt ist. Falschangaben und Täuschungen müssen durch den Ausländer selbst erfolgt sein. Ein Fehlverhalten – wie eine Falschangabe oder Täuschung - Dritter darf dem Ausländer nicht entgegengehalten werden. Weiter setzt eine Täuschung oder Falschangabe auch ein aktives Tun voraus. Ein Schweigen genügt nicht. Eine zumutbare Mitwirkung bei der Beseitigung eines Ausreisehindernisses ist die Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten. Der Ausländer ist verpflichtet bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung mitzuwirken, § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG und § 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 AsylG. Zumutbar ist insbesondere die Vorsprache bei der konsularischen Vertretung, aber auch die Beschaffung von im Heimatland befindlichen Identitätspapieren über Dritte. Der Ausländer verhindert oder verzögert die Aufenthaltsbeendigung nicht, wenn es ihm tatsächlich unmöglich ist, sich Identitätspapiere zu beschaffen. Zweifel in Bezug 20",
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            "content": "auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.04.2109, 11 S 2868/18, Rn. 8). b) Ausweisungsinteresse, § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch zwingend zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG besteht. Ein Versagungsgrund besteht dabei nicht bei jeder strafrechtlichen Verurteilung, sondern erst bei einer Straffälligkeit von einigem Gewicht, wofür eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Straftat die Untergrenze bildet. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Falle einer Jugendstrafe bildet eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat von mindestens einem Jahr, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Untergrenze. Straftaten unterhalb der Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG sind zwar kein zwingender Versagungsgrund nach § 25b Abs. 2 AufenthG, jedoch sind sie einer Berücksichtigung im Wege der Gesamtbetrachtung zugänglich (OVG NRW, Beschl. vom 21.07.2015, Az.: 18 B 486/14). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung zwischen der besonderen Integration und dem Vollzugsinteresse des Staates wiegen, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung besonders schwer. Im Übrigen gilt bei Straftaten, die mit einer Geldstrafe von bis zu 50 Tagessätzen geahndet wurden und Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können und mit einer Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen geahndet wurden, dass diese außer Betracht bleiben können. Erfüllt ein Ausländer durch sein Verhalten einen Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 AufenthG, stellt dies keinen zwingenden Versagungsgrund dar. Erforderlich ist eine Einzelfallbetrachtung. Es ist zu berücksichtigen, dass in diesen Fällen das Ausweisungsinteresse schwer wiegt. Es ist aber auch zu berücksichtigen, wenn das Verhalten bereits länger in der Vergangenheit liegt, korrigiert wurde, sich inzwischen rechtstreu verhalten wird und sich der Betroffene erfolgreich um seine Integration bemüht, sodass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt. 21",
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            "content": "B. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG Gemäß § 25b Abs. 4 AufenthG soll dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den minderjährigen ledigen Kindern, die mit dem Begünstigten aus Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 erfüllt sind. Die überwiegende Lebensunterhaltssicherung gemäß § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG der in Abs. 4 begünstigten Personen liegt auch dann vor, wenn das Einkommen nur durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erwirtschaftet wird (BT- Drs. 18/4097, S.45). Das Tatbestandsmerkmal „in familiärer Lebensgemeinschaft“ ist nicht nur formal zu verstehen. Es kommt maßgeblich darauf an, dass eine tatsächliche familiäre Verbundenheit besteht. C. Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 AufenthG § 25b Abs. 6 AufenthG regelt den Übergang von der Beschäftigungsduldung in die Aufenthaltserlaubnis. Inhabern einer Beschäftigungsduldung soll durch den neuen § 25b Abs. 6 AufenthG die Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis geboten werden. Damit wird der Aufenthalt des bisher vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers legalisiert. Dem Ausländer, seinem Ehepartner oder seinem Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kindern soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn sie seit 30 Monaten im Besitz einer Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG sind. Im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 AufenthG müssen die Voraussetzungen des § 60d AufenthG weiterhin vorliegen. Darüber hinaus müssen die Erteilungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der Voraufenthaltszeit zusätzlich gegeben sein (Rechtsgrundverweis). Die meisten Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 S. 2 werden bereits von § 60d AufenthG erfasst, sodass zusätzlich nur das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und das Verfügen über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet zu prüfen sind. Jeder Antragsteller muss die Voraussetzungen des § 25b Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 AufenthG grundsätzlich selbst erfüllen. Der Lebensunterhalt der in § 25b Abs. 6 22",
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            "content": "AufenthG begünstigten Familienangehörigen ist bereits dann gesichert, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Darüber hinaus muss der Ausländer grundsätzlich über hinreichende mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Der Begriff wird in § 2 Abs. 10 AufenthG legal definiert. Es handelt sich um das Niveau A 2 (GER). Bezüglich des entsprechenden Nachweises wird auf die Ausführungen unter A II 1 d verwiesen. Bestand die Möglichkeit einen Integrationskurs zu besuchen, wird das Spracherfordernis verschärft. Erforderlich sind dann hinreichende schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A 2. Der Nachweis kann beim verschärften Spracherfordernis nicht durch persönliche Vorsprache auf der Ausländerbehörde erbracht werden. Das Spracherfordernis gilt nicht für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder eines Ausländers. Im Falle einer Ehe oder Lebensgemeinschaft ist das Vorhandensein des vorausgesetzten schriftlichen Sprachniveaus bei einem Lebenspartner bzw. Ehegatten ausreichend (BT-Drs. 19/8286, S. 13). Ein Ausländer hat die Möglichkeit zum Besuch eines Integrationskurses, wenn seitens der zuständigen Behörde nach § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG eine Verpflichtung zur Teilnahme ausgesprochen und eine Teilnahme mit Blick auf die Kurskapazitäten tatsächlich möglich war (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 AufenthG). Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, können bereits während des Asylverfahrens bei vorhandenen Kurskapazitäten zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden (§ 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a) AufenthG; BT-Drs. 19/8286, S. 13-14). D. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis § 25b Abs. 5 AufenthG, Sonstiges Gemäß § 25b Abs. 5 S. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis für längstens zwei Jahre erteilt und verlängert. Die Verlängerung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG gelten daher für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die gleichen Voraussetzungen wie für die Erteilung. Wird eine Aufenthaltserlaubnis eines vormaligen Inhabers einer Beschäftigungsduldung verlängert, gelten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr die Voraussetzungen des § 60d AufenthG, sondern nur noch des § 25b Abs. 1 AufenthG (BT-Drs. 19/8286, S.13). 23",
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            "content": "Die Aufenthaltserlaubnis kann auch entgegen der Titelerteilungssperre aus § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG erteilt werden. In diesen Fällen soll die Ausländerbehörde das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufheben, § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG. Eine Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist möglich gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG. Ein Familiennachzug ist nach § 29 Abs. 3 S. 1 AufenthG möglich. Umfasst sind auch ehemalige Inhaber der Beschäftigungsduldung nach § 25b Abs. 6 AufenthG. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen völkerrechtlicher oder humanitärer Gründe oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis seinerseits nur ein aus § 25b Abs. 4 AufenthG abgeleitetes Aufenthaltsrecht innehaben, ist der Familiennachzug ausgeschlossen, § 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG. Für im Bundesgebiet geborene Kinder von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 und 6 AufenthG ist § 33 AufenthG anwendbar. Der Anwendungsbereich ist bei im Bundesgebiet geborenen Kindern von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 AufenthG nicht eröffnet (Ziffer 33.0 AVV-AufenthG). E. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) Neben den besonderen Voraussetzungen des § 25b AufenthG müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG vorliegen, es sei denn diese sind ausdrücklich ausgeschlossen oder § 25b AufenthG enthält abschließende Sonderregelungen. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kann von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege abgesehen werden. Dies gilt nicht für das Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG, da § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG diesbezüglich einen zwingenden Versagungsgrund vorsieht und § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG insoweit verdrängt (vgl. A.II 2b). Auch für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Lebensunterhaltssicherung enthält § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AufenthG eine speziellere Regelung (vgl. A.II 1c). Dies gilt teilweise auch für das Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 AufenthG. 24",
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            "content": "Gemäß § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG ist die Erfüllung der Visumpflicht (§ 5 Abs. 2 AufenthG) entbehrlich. Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bleiben daher die Identitätsklärung und die Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG) sowie teilweise das Fehlen eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und teilweise das Erteilungsverbot zu prüfen (§ 5 Abs. 4 AufenthG). 1. Identitätsklärung und Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG Die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sowie die Identitätsklärung/Klärung der Staatsangehörigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG sind von grundlegender Bedeutung. Es soll insbesondere vermieden werden, dass ein und derselbe Ausländer mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Eine Titelerteilung kommt demnach grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Identität und Staatsangehörigkeit zweifelsfrei geklärt sind und auch die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt ist. Gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren mitzuwirken. Er muss alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden auf Verlagen vorlegen, aushändigen und überlassen. Die Mitwirkung im Rahmen der Identitätsfeststellung ist dem Ausländer grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn damit eine Berichtigung der früheren Sachverhaltsschilderungen (ggfs. auch solcher der Eltern/Großeltern/Kinder) verbunden ist. Zumutbar ist insbesondere die Vorsprache bei der jeweiligen konsularischen       Vertretung,    aber     auch,     etwaige     Unterlagen      oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen. Im Ermessenswege kann gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abgesehen werden. Eine Ausnahme ist nur in den Fällen zuzulassen, in denen nach Erkenntnissen der Ausländerbehörde die Beschaffung eines Passpapiers für den Staat der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit auch nach allen zumutbaren Anstrengungen nicht Erfolg versprechend wäre oder der Ausländer nachweist, alle zumutbaren Anstrengungen getätigt zu haben, gleichwohl die Erlangung eines Passpapieres aber nicht möglich war. Maßgeblich ist stets eine Einzelfallprüfung, in der folgende Umstände einer Berücksichtigung zugänglich sind. 25",
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            "content": "Wie hoch ist der Anteil an Eigenverantwortlichkeit und des Verschuldens des Betroffenen für das Fehlen eines Nationalpasses oder der Identitätsklärung? Zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass wurden gegebenenfalls erfolgte Täuschungshandlungen aufgegeben? Inwieweit ist der Antragsteller nachweislich ernsthaft seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen? Sind seine Aufklärungsbemühungen im Ergebnis ohne Verschulden erfolglos geblieben (z.B. weil trotz Bemühungen des Ausländers seine Eltern die notwendige Mitwirkung an der Registrierung im Heimatland verweigern und eine Ausstellung eines Passes daher nicht erreicht werden kann)? Unter Berücksichtigung der hier getroffenen Regelungen, stellt das Zug-um-Zug- Verfahren im Rahmen einer Zielvereinbarung auf dem Weg zur Identitätsklärung und Passbeschaffung einen gangbaren Weg dar (vgl. A II 2a). Sofern es dem Ausländer trotz nachgewiesenen Mitwirkungshandlungen nach § 48 Abs. 3 AufenthG nicht möglich war sich einen Pass zu beschaffen und er sich einen solchen auch nicht beschaffen kann, kann im Rahmen des § 3 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG und §§ 5, 6, 55 AufenthV ein Reiseausweis oder ein Ausweisersatz ausgestellt werden, sodass die Passpflicht vorübergehend erfüllt wird. Dies entbindet jedoch nicht von den in § 48 AufenthG genannten Pflichten. Sofern bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG vom Erfordernis der Identitätsklärung oder der Passpflicht abgesehen wird, befreit dies den Ausländer nicht von seinen Pflichten aus § 3 und § 48 Abs. 3 AufenthG sowie § 56 AufenthV (vgl. Nr. 5.1.1a und 5.3.2.4 AVV-AufenthG). Das gilt auch bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. 2. Kein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wird ein Aufenthaltstitel in der Regel nur erteilt, wenn kein Ausweisungsinteresse besteht. § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellt jedoch eine Spezialregelung dar. Bei Vorliegen von Ausweisungsgründen nach § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. 26",
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            "content": "Bei Ausweisungsgründen nach § 54 Abs. 2 Nr. 3 bis 9 AufenthG bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalles. Es sind das Gewicht des dem Ausweisungstatbestand zu Grunde liegende Verhalten sowie die Frage, wie lange die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes schon zurückliegt, zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Ausländers kann berücksichtigt werden, dass das vorwerfbare Verhalten bereits länger zurückliegt, korrigiert wurde, sich der Ausländer seitdem rechtstreu und regelkonform verhält und sich erfolgreich um eine Integration bemüht hat, sodass der Vorwurf aus heutiger Sicht weniger schwer wiegt. Für die Bewertung von Straftaten unterhalb der Schwelle des § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG gelten die Ausführungen unter A II 2b. Gemäß § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG kann von der Voraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses abgesehen werden. Dies gilt nicht in den Fällen des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG. Gemäß Nr. 5.3.2.3 AVwV-AufenthG können Ausweisungstatbestände – soweit sie nicht bereits im Rahmen der Integrationsprognose in Ansatz gebracht werden - bis zu einer Grenze außer Betracht bleiben, die auch eine Aufenthaltsverfestigung nicht verhindert (§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG; Nr. 9a.2.1.5.1.2 und 9a.2.1.5.2.1 AVwV-AufenthG). 3. Erteilungsverbot nach § 5 Abs. 4 AufenthG Sofern eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, ist die Aufenthaltserlaubnis zu versagen, § 5 Abs. 4 2. Var. AufenthG. § 5 Abs. 4 1. Var. AufenthG wird von § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG als Spezialregelung verdrängt. 27",
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