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"content": "Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 17. Januar 2022 für die Humanitäre Aufnahme gemäß § 23 Absatz 2 Aufent- haltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Umsetzung der EU - Türkei Erklärung vom 18. März 2016 mit Hinweisen des Ministeriums der Justiz und für Migration zur Anwen- dung und Umsetzung der Aufnahmeanordnung (Stand Hinweise: 31.01.2022) In ihrer Erklärung vom 18. März 2016 haben sich EU und Türkei zum Ziel gesetzt, die irreguläre Migration aus der Türkei in die EU zu beenden, um das Geschäftsmodell der Schleuser zu zerschlagen und Schutzsuchenden eine Alternative zu bieten, damit sie nicht ihr Leben bei irregulärer Migration aufs Spiel setzen. In Hinblick auf dieses Ziel wurden unter anderem Neuansiedlungen bzw. humanitäre Aufnahmen von Syrern aus der Türkei innerhalb der EU vereinbart. Deutschland hat in diesem Rahmen zugesagt, monatlich bis zu 500 schutzbedürftige Personen aus der Türkei aufzunehmen. Die zu diesem Zweck ergangene Aufnahmeanordnung vom 15. Januar 2021 ist am 31. Dezember 2021 ausgelaufen. Mit vorliegender Anordnung wird eine Fortsetzung des bisherigen Engagements mit Aufnahmen von bis zu 500 Personen pro Monat bis zum 31. Dezember 2022 ermöglicht. Nach Abstimmung im Ressortkreis wurde diese Anordnung im Rahmen eines schriftli- chen Verfahrens mit den zuständigen obersten Landesbehörden abgestimmt. Das Be- nehmen mit den Ländern ist hierdurch hergestellt. Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilt Personen mit syri- scher Staatsangehörigkeit und deren Angehörigen, die sich in der Türkei aufhalten, eine Aufnahmezusage. In begründeten Einzelfällen können auch Staatenlose, de- ren Identität feststeht und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, mit ihren Familienangehörigen in das Bundesgebiet aufge- nommen werden. Die Personenübereinstimmung ist in jedem Verfahrensschritt des Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. 2. Für die Auswahl sollen – soweit möglich – insbesondere folgende Kriterien berück- sichtigt werden: a. Grad der Schutzbedürftigkeit; das gilt insbesondere für die Personen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte. b. Wahrung der Einheit der Familie; c. Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland; d. Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung; Be- rufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter); e. ggf. weitere Kriterien, die im Rahmen von gemeinsamen Verfahrensleitlinien auf EU-Ebene mit der Türkei vereinbart werden. Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll 3 % nicht überschreiten. Soweit erkennbar ist, dass es sich bei den in Betracht kommenden Personen um medizinische Fälle handelt, klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichti- 1",
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"content": "gung der jeweiligen Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Auf- nahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bereit ist. In Hinblick auf unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), die im Rahmen des Auf- nahmeverfahrens nach Deutschland einreisen, erfolgt die Bestimmung des auf- nahmepflichtigen Landes vor Einreise des UMA analog dem geltenden Verteilver- fahren für UMA. 3. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen, a. die außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen haben, die im Bun- desgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist; oder b. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass i. Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Verei- nigungen bestehen oder bestanden haben; ii. sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völker- verständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind; iii. sie Bestrebungen unterstützen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale bzw. ethische Herkunft bestimmte Gruppe aufzuwiegeln; oder c. bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demo- kratischen Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesre- publik Deutschland darstellen könnten. 4. Darüber hinaus können Personen bis zur Erteilung der Aufnahmezusage aus dem Verfahren ausgeschlossen werden: a. die vorsätzlich falschen Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; b. oder die einem angesetzten Termin für ein Interview im Rahmen des Verfah- rens aufgrund eines durch sie zu vertretenden Grundes fernbleiben. 5. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 der Aufenthaltsverordnung zu. 6. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufent- haltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG; die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a bzw. § 26 Abs. 4 AufenthG. Die Pflichten des Betroffenen nach § 48 AufenthG bleiben unberührt. 7. Die Verteilung der ausgewählten Personen auf die Länder erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegten Schlüssels 2",
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"content": "und unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 genannten Wahrung der Einheit der Fa- milie sowie möglichst unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger integrations- förderlicher Bindungen. Für die Verteilung auf die Länder findet § 24 Abs. 3 Auf- enthG entsprechend Anwendung (§ 23 Abs. 3 AufenthG). Für die Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereich einer bestimm- ten Ausländerbehörde findet § 24 Abs. 4 AufenthG entsprechend Anwendung (§ 23 Abs. 3 AufenthG). Bis zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt zur Wohnsitzregelung § 24 Abs. 5 AufenthG (§ 23 Abs. 3 AufenthG). Die Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG findet ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. 8. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Landeserstauf- nahmebehörde Niedersachsen, vorrangig am Standort Grenzdurchgangslager Friedland, in der Erstaufnahmeeinrichtung in Brandenburg am Standort Doberlug- Kirchhain oder in einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung, die dem Bund von ei- nem Land für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde, für die Dauer von bis zu 14 Tagen durchzuführen und die Verteilung durch das BAMF auf die Länder dort vorzunehmen. Soweit eine zentrale Erstunterbringung nicht gewährleistet werden kann, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen aufzunehmenden Flüchtlinge unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen abzuholen und aufzunehmen. Die Direkteinreisen – insbesondere die Organisation der Einreisen – spricht das BAMF vorab mit den Ländern ab. Das BAMF wird die Länder rechtzeitig, spätestens aber 21 Tage vor der Einreise der Flüchtlinge, entsprechend informieren. 9. Ausgewählte Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Fami- lienangehörige aufgenommen werden, werden in die Verteilung einbezogen; Per- sonen, die schwerstkrank sind, werden – sofern keine Unterbringung in der Erst- aufnahmeeinrichtung möglich ist – von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Bei Minderjähri- gen, die ohne Familienangehörige aufgenommen werden, gewährleistet die zu- ständige Behörde des aufnehmenden Landes, dass diese am Zielflughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zu- geführt werden. Für das Bundesministerium des Innern und für Heimat Im Auftrag Elektr. gez. Bender Das Ministerium der Justiz und für Migration gibt in Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus folgende Hinweise zur Anwendung und Umsetzung der Aufnahmeanord- nung: 3",
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"content": "1. Einreise nach Deutschland, Passpflicht und Dokumente Die schutzbedürftigen Personen sind berechtigt, mit der durch das Bundesamt für Mig- ration und Flüchtlinge (BAMF) erteilten Aufnahmezusage, einem durch das Auswärtige Amt ausgestellten Visum und einem anerkannten und gültigen Reisedokument nach Deutschland einzureisen. Kann kein anerkanntes und/oder gültiges Reisedokument vorgelegt werden, die Identität der schutzbedürftigen Person aber durch andere Doku- mente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) unter Be- rücksichtigung einer plausiblen Dokumentenlegende glaubhaft nachgewiesen werden, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt, sofern die schutzbe- dürftige Person nachweislich keinen Pass bzw. Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann. Kann die schutzbedürftige Person keine Dokumente vorlegen, ist ihre Identität aber anderweitig glaubhaft festgestellt, so ist in der im Rei- seausweis enthaltenen Rubrik, auf Grund welcher Unterlagen der Reiseausweis aus- gestellt wird, der Vermerk anzubringen, dass die Personalien auf eigenen Angaben des Schutzbedürftigen beruhen. Das BMI hat den deutschen Auslandsvertretungen die Pauschalermächtigung für die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer im Ausland erteilt. Diese sollen mit ei- ner Gültigkeitsdauer von sechs Monaten ausgestellt werden. Eine listenmäßige Erfas- sung der Ausstellung wird monatlich durch das Auswärtige Amt an das BAMF über- sandt. Es kann eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zur Einreise erlassen werden, wenn die Identität der schutzbedürftigen Person unter Berücksichtigung einer plausiblen Dokumentenlegende nachgewiesen ist, die Einreise nach Deutschland über einen Direktflug erfolgt und nachweislich kein anderes der Iden- tifizierung und Einreise dienendes Pass- bzw. Passersatzdokument auf zumutbare Weise erlangt werden kann. Die Ausnahme von der Passpflicht wird vorsorglich bereits mit der Aufnahmezusage für alle Schutzbedürftigen erlassen. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. Nach Einreise nach Deutschland und rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Reise- ausweises für Ausländer oder einer Ausnahme von der Passpflicht sollte durch die zu- ständige Ausländerbehörde bei der Prüfung der Zumutbarkeitsregelungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthV die Tatsache Berücksichtigung finden, dass den aufgenommenen Personen zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepub- lik Deutschland nach § 23 Abs. 2 AufenthG eine Aufnahmezusage erteilt worden ist. 2. Gesundheitsuntersuchung Im Auftrag des BAMF führt IOM bereits im Ausland durch medizinisches Fachpersonal medizinische Untersuchungen durch. Personen, die nicht reisefähig sind oder bei denen akute Anzeichen für eine anste- ckende Krankheit vorliegen, reisen nicht bzw. erst dann aus, nachdem festgestellt wurde, dass diese Erkrankung nicht mehr ansteckend ist. Vor Abreise werden alle für eine Einreise notwendigen Covid-19 Maßnahmen durchgeführt. Die Beförderungsbe- dingungen und die Nachweispflichten richten sich nach der aktuell geltenden Corona- virus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) sowie den jeweiligen Bestimmungen des 4",
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"content": "Ausreisestaates und der Fluggesellschaft. Am Tag vor der Ausreise findet zudem ein sog. Pre-Embarkation-Check/Fit-For-Travel-Check statt. Die medizinischen Daten werden über die Plattform „ALWIS“ dem jeweiligen Ziel Bun- desland als sichere Downloads zur Verfügung gestellt. 3. Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und Erwerbstätigkeit Die Ausländerbehörden werden gebeten darauf hinzuwirken, dass die Person auch vor dem Hintergrund leistungsrechtlicher Ansprüche unverzüglich nach der Verteilung und Unterbringung zum Zwecke der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde vorspricht. Die Ausländerbehörde soll das Verfahren zügig zum Ab- schluss bringen. Die Aufenthaltserlaubnis ist durch die zuständige Ausländerbehörde von Amts wegen für drei Jahre zu erteilen. Eine kürzere Geltungsdauer kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. bei einer Gültigkeitsdauer des Reisepasses von unter drei Jahren. § 5 und § 11 Abs. 1 AufenthG finden grundsätzlich Anwendung; bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist aber von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG abzu- sehen. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass die Person im Besitz eines anerkann- ten und gültigen Passes oder Passersatzes ist oder ihren Lebensunterhalt sichern kann. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 4a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). 4. Familiennachzug Entsprechend des in Ziffer 2.b. der Aufnahmeanordnung enthaltenen Auswahlkriteri- ums „Wahrung der Einheit der Familie“ sind Familien grundsätzlich nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten, Eltern und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allge- meinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind danach grundsätzlich auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Bei der Beurtei- lung, ob im Einzelfall ein Abweichen von einem Regelerteilungsgrund (vgl. AVV zum AufenthG, Nr. 5.0.2) für Familienangehörige in Betracht kommt, sollte die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund sei- ner besonderen Schutzbedürftigkeit gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG aufgenommen wurde. 5. Wohnsitzauflage Zur Wohnsitzregelung gilt § 12a AufenthG. 6. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß Nr. 6 der Aufnahmeanordnung finden auf die Verlängerung der Aufenthaltser- laubnis dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 AufenthG). Hin- 5",
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"content": "zuweisen ist hierbei insbesondere auf § 8 Abs. 3 AufenthG. Danach ist vor der Verlän- gerung der Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Bei einer Pflichtverletzung soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs nicht erfolg- reich abgeschlossen hat oder auf sonstige Weise seine Integration nachgewiesen hat (§ 8 Abs. 3 Satz 6 AufenthG). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG müssen vollständig vorliegen, insbesondere müssen bei der Verlängerung im Unterschied zur erstmaligen Erteilung der Lebensunterhalt gesichert sein und die Passpflicht erfüllt wer- den. Ausnahmen kommen nur nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in Betracht. Im Falle der Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind die Ausführungen unter Nr. 11 die- ser Hinweise zu beachten. 7. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung Eine spätere Aufenthaltsverfestigung ist gemäß § 9a bzw. § 26 Abs. 4 AufenthG mög- lich. 8. Integrationskurse Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 2 AufenthG haben die aufgenomme- nen Personen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, es sei denn, es han- delt sich um Personen, die von einer Fallgruppe des § 44 Abs. 3 AufenthG erfasst werden. In den Fällen des § 44 Abs. 4 AufenthG stellt das BAMF eine Zulassung aus mit dem Vorbehalt der Bestätigung oder Verpflichtung durch die zuständige Ausländerbehörde bzw. die Träger der Grundsicherung. Das Bundesamt befreit Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII beziehen, vom Kostenbeitrag. Soweit die Personen sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprachever- ständigen können, sind sie mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten (§ 44a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 Buch- stabe a AufenthG). Es wird gebeten, die betroffenen Personen auf die Bedeutung der Teilnahme an einem Integrationskurs, insbesondere auf die Notwendigkeit des Er- werbs ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für den Erwerb einer Nieder- lassungserlaubnis oder eine Einbürgerung hinzuweisen. Auch vor dem Hintergrund der besseren Integration in den Arbeitsmarkt sollte auf die Bedeutung von Kenntnissen der deutschen Sprache hingewiesen werden. Die Teilnahmeverpflichtung erlischt (außer durch Rücknahme oder Widerruf) nur, wenn die betroffenen Personen ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben (§ 44a Abs. 1a AufenthG). Auf § 8 Abs. 3 AufenthG wird hingewiesen (siehe Hinweise bei Nr. 6). 9. Gebühren Es kommen Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen nach § 52 Abs. 7 und § 53 AufenthV in Betracht. 6",
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"content": "10. AZR-Eintrag Ein AZR-Datensatz wird für die aufgenommenen Personen in der Erstaufnahmeein- richtung, in dem die Personen nach Einreise zentral untergebracht sind (z.B. im Grenz- durchgangslager Friedland) angelegt. Dieser ist von den örtlich zuständigen Auslän- derbehörden zu übernehmen und die Eintragung des entsprechenden Aufenthaltstitels zu veranlassen. Nur in Ausnahmefällen, wenn eine zentrale Unterbringung in einer Landesaufnahmebehörde in Niedersachsen nicht möglich ist (siehe Punkt 8 der Anord- nung des BMI), muss die örtliche Ausländerbehörde einen AZR-Datensatz selbst anle- gen. 11. Asylantrag und Beteiligung des BAMF Eine Asylantragstellung nach Aufnahme der Personen im Bundesgebiet ist nicht aus- geschlossen. Es gelten dann die allgemeinen Regelungen. Neben der Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung bzw. in Gemeinschaftsunterkünften und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie Einschränkungen bei der Erwerbstätigkeit hätte eine Asylantragstellung insbesondere zur Folge, dass eine nach § 23 Abs. 2 Auf- enthG erteilte Aufenthaltserlaubnis erlischt (§ 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG) bzw. ein be- antragter Aufenthaltstitel vor bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens regel- mäßig nicht erteilt werden darf (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Die Ausländerbehörden werden gebeten, auf diese Rechtsfolgen rechtzeitig hinzuweisen. Auf die außerhalb eines Asylverfahrens notwendige vorherige Beteiligung des BAMF bei ausländerrechtlichen Entscheidungen, die von der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote abhängen, wird angesichts der Zielgruppe des Aufnahmeverfah- rens besonders hingewiesen (§ 72 Abs. 2 AufenthG und Nr. 60.1.1.2 AufenthG-VwV). 12. Aufnahme, Verteilung und Unterbringung der Personen Die Verteilung der Personen auf die Bundesländer wird durch das BAMF vorgenom- men. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wird den Transfer der Personen aus der Erstaufnahmeeinrichtung, in der die Personen nach Einreise zentral untergebracht sind (z.B. im Grenzdurchgangslager Friedland in Niedersachsen), oder ggf. vom Zielflugha- fen nach Baden-Württemberg veranlassen. In der Regel erfolgt ein unmittelbarer Transfer in die aufnehmenden Stadt- und Landkreise. Die Aufnahme, Verteilung und Unterbringung der Personen in Baden-Württemberg richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 19.12.2013 (FlüAG) und der Verordnung des Innenministeriums über die Durch- führung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (DVO FlüAG) in der jeweils geltenden Fas- sung. Die Personen fallen unter den nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FlüAG aufzunehmenden Personenkreis. Eine Erstaufnahme der Personen in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung erfolgt (im Einzelfall) nur, soweit dies erforderlich ist (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FlüAG). Die Personen werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe nach dem Verteilschlüssel des FlüAG den unteren Aufnahmebehörden zugeteilt. Bei der Verteilung der aufzuneh- menden Personen sind zudem nach Möglichkeit die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere familiäre oder sonstige besonders integ- 7",
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"number": 8,
"content": "rationsförderliche Bindungen innerhalb des Landes, z.B. der jeweiligen Religionszuge- hörigkeit entsprechende Standorte religiöser Einrichtungen, Angebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Einrichtungen oder Bedarf an besonderer medizinischer Hilfe. Die Durchführung dieses Verteilverfahrens bedarf im Einzelfall einer engen Abstim- mung zwischen dem Regierungspräsidium Karlsruhe und den aufnehmenden Stadt- und Landkreisen. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der vorgenannten Aspekte eine quotengerechte Verteilung dieser Personengruppe auf die Stadt- und Landkreise nicht immer möglich sein wird. Die erfolgten Zuteilungen werden wie bisher auch im Rahmen der Gesamtquote für die Flüchtlingsaufnahme berücksichtigt. Die unteren Aufnahmebehörden bringen die ihnen zugeteilten Personen in Einrichtun- gen der vorläufigen Unterbringung für längstens sechs Monate unter, soweit dies er- forderlich ist (§ 7 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 FlüAG). Nach Beendigung des Nutzungsver- hältnisses sind die Personen in die Anschlussunterbringung einzubeziehen und durch eine Gemeinde bzw. den Stadtkreis unterzubringen, soweit dies erforderlich ist (§§ 17 und 18 FlüAG). Die Ausgabenerstattung (Pauschalengewährung) des Landes für im Rahmen der vor- läufigen Unterbringung entstehende Ausgaben an die Stadt- und Landkreise für die aufzunehmenden Personen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und § 22 Abs. 2 FlüAG (für „sonstige Personen“). Zu beachten ist, dass es sich bei den nach § 23 Abs. 2 AufenthG aufzunehmenden Personen nicht um Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, son- dern um Leistungsempfänger nach dem SGB II oder SGB XII handelt. 13. Kostentragung Vorbehaltlich einer späteren Kostentragungsregelung gilt vorläufig Folgendes: Der Bund trägt die Kosten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und für den Transport der schutzbedürftigen Personen nach Deutschland. Diese Zusage umfasst auch die erforderliche medizinische Versorgung (entsprechend § 4 Abs. 1 AsylbLG) der Flüchtlinge bis zur Ankunft in der Zielkommune. Sofern die Erstunterbringung durch das BAMF in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Länder erfolgt, trägt der Bund die Kos- ten für eine bis zu zweiwöchige Erstunterbringung. In diesen Fällen eines durch das BAMF veranlassten maximal 14-tägigen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eines Landes erfolgt die Verteilung etwaiger AMIF-Mittel im Verhältnis 70 % Land – 30 % Bund. Rechtzeitig innerhalb des 14-tägigen Erstaufnahmeverfahrens erlassen die aufgrund der Verteilung durch das BAMF gemäß § 24 Abs. 3 AufenthG zuständigen Länder eine Zuweisungsentscheidung (in Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Karlsruhe) nach § 24 Abs. 4 AufenthG, um somit die (Anschluss-)Unterbringung ent- sprechend ihrer eigenen Landesaufnahmegesetze und deren Durchführungsverord- nungen (in Baden-Württemberg die vorläufige Unterbringung gemäß der Regelungen des FlüAG und der DVO-FlüAG) ab dem 15. Tag des Aufenthalts zu gewährleisten. Die Zuweisung durch die Länder (in Baden-Württemberg durch das Regierungspräsidium Karlsruhe) in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde gemäß § 24 Abs. 4 AufenthG kann insbesondere Bedeutung für die die Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialleistungsträgers haben. 8",
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"content": "Für den Fall, dass sich der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung, in dem die Per- sonen nach Einreise zentral untergebracht sind (z.B. im Grenzdurchgangslager Fried- land) für einzelne Personen über 14 Tage hinaus verlängert, etwa aufgrund von Qua- rantäneregelungen oder medizinischen Notfällen, bittet der Bund, dass die dem jewei- ligen Kostenträger der betreffenden Erstaufnahmeeinrichtung entstehenden Unterbrin- gungskosten ab dem 15. Tag des Aufenthalts in der Erstaufnahmeeinrichtung erstattet werden. Sollte eine Erstunterbringung einschließlich medizinischer Erstversorgung der schutz- bedürftigen Personen in der zwischen Bund und Land vereinbarten Erstaufnahmeein- richtung aufgrund der Vielzahl der Einreisen, aufgrund von Quarantänevorschriften o- der aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, erfolgen die Einreisen als Direkteinrei- sen. In diesen Fällen erfolgt die Verteilung der AMIF-Mittel im Verhältnis 80 % Land – 20 % Bund. Sofern Personen unmittelbar nach Ankunft von der zuständigen Behörde des aufneh- menden Landes am Flughafen abzuholen sind (insbesondere unbegleitete minderjäh- rige Ausländer und Schwerstkranke, die nicht zentral aufgenommen werden), sind die Länder für die Organisation verantwortlich (z.B. Bereitstellung von Bussen/Kranken- transporte, Dolmetscher, Verpflegung, etc.) und tragen die hierfür anfallenden Kosten. 14. Besonderheiten des aufzunehmenden Personenkreises In Hinblick auf unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), die im Rahmen des Auf- nahmeverfahrens nach Deutschland einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahme- pflichtigen Landes vor Einreise des UMA durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) ana- log dem geltenden Verteilverfahren für UMA, d.h. insbesondere auch unter Anrechnung auf die entsprechenden Aufnahmequoten. Die zuständigen Verteilstellen der aufnah- mepflichtigen Länder weisen die betreffenden UMA dann einem in ihrem Bereich gele- genen Jugendamt zur Inobhutnahme zu. Das BAMF informiert das BVA spätestens 21 Tage vor der Einreise der UMA entspre- chend und teilt auch mit, falls Gründe dafür sprechen, dass UMA als Gemeinschaft einem Zielort zugewiesen werden sollten. Das BVA gibt diese Informationen unverzüg- lich an die zuständigen Verteilstellen der aufnahmepflichtigen Länder weiter. Ist eine Verteilung gemäß § 42b Abs. 4 SGB VIII analog ausgeschlossen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Einreise der UMA durch das BAMF ebenfalls unter Anrechnung auf die entsprechenden Aufnahmequoten. Im Übrigen umfasst die Aufnahme von UMA die Gewährleistung einer Abholung der UMA durch die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes am Flughafen der Ein- reise per Sammelcharter mit den anderen Flüchtlingen. 9",
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